Steuer Sparen 2011 - AK - Niederösterreich - Arbeiterkammer
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2. rechtsmittel<br />
2.1 Berufung<br />
Sind Sie der Meinung, dass der vom Finanzamt erlassene einkommensteuerbescheid<br />
aufgrund Ihrer anV nicht richtig ist, weil z. B. Freibeträge<br />
oder absetzbeträge nicht berücksichtigt wurden, dann können Sie das<br />
rechtsmittel der Berufung einlegen. Die Berufungsfrist beträgt ein Monat<br />
ab Zustellung des Bescheides. Die Berufung ist schriftlich beim Finanzamt,<br />
welches den Bescheid erlassen hat, oder über FinanzOnline einzubringen.<br />
unter anderem durch nichtberücksichtigung der von Ihnen geltend gemachten<br />
Freibeträge oder absetzbeträge, kann es auch zu einer nachzahlung<br />
kommen. Daher können Sie gleichzeitig mit der Berufung einen<br />
Antrag auf Aussetzung der Einhebung stellen. Das bedeutet, dass Sie<br />
den Betrag, der zu unrecht von Ihnen gefordert wird, nicht zuerst zahlen<br />
müssen und dann wieder zurückbekommen.<br />
Wird Ihrer Berufung jedoch nicht stattgegeben, so werden vom Finanzamt<br />
Aussetzungszinsen in höhe von 2,38% verrechnet. aussetzungszinsen<br />
unter 50 € werden nicht festgesetzt.<br />
Muster: Berufung wegen nicht berücksichtigter Werbungskosten<br />
und wegen nicht berücksichtigtem alleinverdienerabsetzbetrag<br />
herr Z. hat bei der anV den alleinverdienerabsetzbetrag, Sonderausgaben<br />
für Wohnraumschaffung in höhe von 2.780 € und Werbungskosten<br />
für Fortbildung in höhe von 550 € geltend gemacht.<br />
nach erhalt des einkommensteuerbescheides am 17. 5. bemerkt<br />
herr Z., dass die Sonderausgaben berücksichtigt wurden, die Werbungskosten<br />
und der alleinverdienerabsetzbetrag jedoch nicht.<br />
Weil herr Z. den alleinverdienerabsetzbetrag schon bei der laufenden<br />
Gehaltsabrechnung berücksichtigt bekommen hat, kommt<br />
es dadurch zu einer <strong>Steuer</strong>nachzahlung von 232,17 €. er wird daher<br />
eine Berufung nach folgendem Muster schreiben:<br />
88 <strong>AK</strong>-Infoservice