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Steuer Sparen 2011 - AK - Niederösterreich - Arbeiterkammer

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60 km zu. Zusätzlich können Sie für die Wegstrecke, die über 120 km<br />

hinausgeht, die tatsächlichen Fahrtkosten geltend machen. Allfällige<br />

Nächtigungskosten, für tage an denen Sie nicht an Ihren Familienwohnsitz<br />

zurückkehren, sind gesondert absetzbar. Insgesamt dürfen die aufwendungen<br />

(pendlerpauschale, tatsächliche Fahrtkosten ab 120 km, gelegentliche<br />

nächtigungskosten) aber nicht höher sein als die Kosten einer<br />

zweckentsprechenden Zweitwohnung und die mit dem pendlerpauschale<br />

begrenzten Familienheimfahrten.<br />

hinweis: Bezahlt Ihnen Ihr arbeitgeber steuerfreie Fahrtkosten vom<br />

einsatzort zum ständigen Wohnort (Familienheimfahrten), können<br />

Sie nur mehr die eventuelle Differenz zu den Kosten der Familienheimfahrten<br />

(siehe Kapitel „Doppelte haushaltsführung und Familienheimfahrten“)<br />

als Werbungskosten bei der anV geltend machen!<br />

Absetzbare Aufwendungen:<br />

n Wohnungskosten (maximal 55 m 2 ; Miete, Betriebskosten, Strom, Gas,<br />

usw.) einschließlich der erforderlichen einrichtungsgegenstände für<br />

die Wohnung (max. 2.200 e monatlich)<br />

n Kosten eines hotelzimmers (max. 2.200 e monatlich)<br />

Bei den Familienheimfahrten gilt folgende regelung: Bei Verheirateten<br />

oder in lebensgemeinschaft lebenden werden grundsätzlich wöchentliche<br />

heimfahrten anerkannt, bei alleinstehenden wird hingegen eine<br />

monatliche heimfahrt als ausreichend angesehen. absetzbar sind hier<br />

die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten (Kilometergeld bei Verwendung<br />

des eigenen KFZ, Bahn, Bus, Flug). allerdings sind die Fahrtkosten mit<br />

dem höchstbetrag des großen pendlerpauschales begrenzt (siehe Kapitel<br />

„Das große pendlerpauschale“).<br />

Von Ihrem arbeitgeber steuerfrei ausbezahlte ersätze sind von den tatsächlichen<br />

aufwendungen für Familienheimfahrten abzuziehen. ergibt sich<br />

daraus eine Differenz, kann diese bis zum höchstbetrag des großen pendlerpauschales<br />

geltend gemacht werden. Vor allem bei alleinstehenden ist<br />

darauf zu achten, ob auch tatsächlich zusätzliche Kosten anfallen. Kosten<br />

für doppelte haushaltsführung und Familienheimfahrten können dann<br />

nicht geltend gemacht werden, wenn im heimatort keine eigene Wohnung<br />

vorhanden ist (z. B. kostenlose Wohnmöglichkeit bei den eltern).<br />

<strong>AK</strong>-Infoservice<br />

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