Steuer Sparen 2011 - AK - Niederösterreich - Arbeiterkammer
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60 km zu. Zusätzlich können Sie für die Wegstrecke, die über 120 km<br />
hinausgeht, die tatsächlichen Fahrtkosten geltend machen. Allfällige<br />
Nächtigungskosten, für tage an denen Sie nicht an Ihren Familienwohnsitz<br />
zurückkehren, sind gesondert absetzbar. Insgesamt dürfen die aufwendungen<br />
(pendlerpauschale, tatsächliche Fahrtkosten ab 120 km, gelegentliche<br />
nächtigungskosten) aber nicht höher sein als die Kosten einer<br />
zweckentsprechenden Zweitwohnung und die mit dem pendlerpauschale<br />
begrenzten Familienheimfahrten.<br />
hinweis: Bezahlt Ihnen Ihr arbeitgeber steuerfreie Fahrtkosten vom<br />
einsatzort zum ständigen Wohnort (Familienheimfahrten), können<br />
Sie nur mehr die eventuelle Differenz zu den Kosten der Familienheimfahrten<br />
(siehe Kapitel „Doppelte haushaltsführung und Familienheimfahrten“)<br />
als Werbungskosten bei der anV geltend machen!<br />
Absetzbare Aufwendungen:<br />
n Wohnungskosten (maximal 55 m 2 ; Miete, Betriebskosten, Strom, Gas,<br />
usw.) einschließlich der erforderlichen einrichtungsgegenstände für<br />
die Wohnung (max. 2.200 e monatlich)<br />
n Kosten eines hotelzimmers (max. 2.200 e monatlich)<br />
Bei den Familienheimfahrten gilt folgende regelung: Bei Verheirateten<br />
oder in lebensgemeinschaft lebenden werden grundsätzlich wöchentliche<br />
heimfahrten anerkannt, bei alleinstehenden wird hingegen eine<br />
monatliche heimfahrt als ausreichend angesehen. absetzbar sind hier<br />
die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten (Kilometergeld bei Verwendung<br />
des eigenen KFZ, Bahn, Bus, Flug). allerdings sind die Fahrtkosten mit<br />
dem höchstbetrag des großen pendlerpauschales begrenzt (siehe Kapitel<br />
„Das große pendlerpauschale“).<br />
Von Ihrem arbeitgeber steuerfrei ausbezahlte ersätze sind von den tatsächlichen<br />
aufwendungen für Familienheimfahrten abzuziehen. ergibt sich<br />
daraus eine Differenz, kann diese bis zum höchstbetrag des großen pendlerpauschales<br />
geltend gemacht werden. Vor allem bei alleinstehenden ist<br />
darauf zu achten, ob auch tatsächlich zusätzliche Kosten anfallen. Kosten<br />
für doppelte haushaltsführung und Familienheimfahrten können dann<br />
nicht geltend gemacht werden, wenn im heimatort keine eigene Wohnung<br />
vorhanden ist (z. B. kostenlose Wohnmöglichkeit bei den eltern).<br />
<strong>AK</strong>-Infoservice<br />
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