Steuer Sparen 2011 - AK - Niederösterreich - Arbeiterkammer
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n sie<br />
– Bezüge aus einer gesetzlichen Krankenversicherung,<br />
– bestimmte Bezüge für truppenübungen,<br />
– rückzahlung von pflichtversicherungsbeiträgen,<br />
– Bezüge vom Insolvenz-entgelt-Fonds (in einem Konkurs- oder<br />
ausgleichsverfahren),<br />
– Bezüge aus Dienstleistungsschecks<br />
– bestimmte Bezüge aus der Bauarbeiterurlaubskasse<br />
– rückzahlung von pensionsbeiträgen<br />
erhalten haben;<br />
n für das Kalenderjahr ein Freibetragsbescheid berücksichtigt wurde,<br />
aber tatsächlich geringere ausgaben angefallen sind, als die im Freibetragsbescheid<br />
ausgewiesenen;<br />
n der alleinverdiener- oder der alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt<br />
wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen;<br />
n das pendlerpauschale berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen<br />
nicht vorlagen;<br />
n sie andere, nicht lohnsteuerpflichtige einkünfte bezogen haben, deren<br />
Gesamtbetrag 730 e übersteigt;<br />
n aufgrund einer unrichtigen erklärung des arbeitnehmers oder der unterlassung<br />
einer Meldung beim arbeitgeber ein Zuschuss zur Kinderbetreuung<br />
zu unrecht oder in unrichtiger höhe steuerfrei ausgezahlt<br />
worden ist.<br />
Im regelfall besteht die Verpflichtung die erklärung zur Durchführung der<br />
anV bis 30. September des Folgejahres beim Finanzamt abzugeben.<br />
Bei Bezug von nicht lohnsteuerpflichtigen einkünften (z. B. einkünfte aus<br />
freiem Dienstvertrag, Werkvertrag) von mehr als 730 € jährlich, ist eine<br />
einkommensteuererklärung (Formular e 1) bis 30. April des Folgejahres<br />
beim Finanzamt abzugeben.<br />
8 <strong>AK</strong>-Infoservice