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Steuer Sparen 2011 - AK - Niederösterreich - Arbeiterkammer

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n sie<br />

– Bezüge aus einer gesetzlichen Krankenversicherung,<br />

– bestimmte Bezüge für truppenübungen,<br />

– rückzahlung von pflichtversicherungsbeiträgen,<br />

– Bezüge vom Insolvenz-entgelt-Fonds (in einem Konkurs- oder<br />

ausgleichsverfahren),<br />

– Bezüge aus Dienstleistungsschecks<br />

– bestimmte Bezüge aus der Bauarbeiterurlaubskasse<br />

– rückzahlung von pensionsbeiträgen<br />

erhalten haben;<br />

n für das Kalenderjahr ein Freibetragsbescheid berücksichtigt wurde,<br />

aber tatsächlich geringere ausgaben angefallen sind, als die im Freibetragsbescheid<br />

ausgewiesenen;<br />

n der alleinverdiener- oder der alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt<br />

wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen;<br />

n das pendlerpauschale berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen<br />

nicht vorlagen;<br />

n sie andere, nicht lohnsteuerpflichtige einkünfte bezogen haben, deren<br />

Gesamtbetrag 730 e übersteigt;<br />

n aufgrund einer unrichtigen erklärung des arbeitnehmers oder der unterlassung<br />

einer Meldung beim arbeitgeber ein Zuschuss zur Kinderbetreuung<br />

zu unrecht oder in unrichtiger höhe steuerfrei ausgezahlt<br />

worden ist.<br />

Im regelfall besteht die Verpflichtung die erklärung zur Durchführung der<br />

anV bis 30. September des Folgejahres beim Finanzamt abzugeben.<br />

Bei Bezug von nicht lohnsteuerpflichtigen einkünften (z. B. einkünfte aus<br />

freiem Dienstvertrag, Werkvertrag) von mehr als 730 € jährlich, ist eine<br />

einkommensteuererklärung (Formular e 1) bis 30. April des Folgejahres<br />

beim Finanzamt abzugeben.<br />

8 <strong>AK</strong>-Infoservice

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