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Betænkning 1066 om bekæmpelse af økonomisk kriminalitet - 1986

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recht verpflichtet ist, vor Ablauf der für<br />

Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewah-<br />

rungsfristen beiseite sch<strong>af</strong>ft, verheimlicht,<br />

zerstört oder beschädigt und dadurch die Über-<br />

sicht über seinen Vermögensstand erschwert,<br />

7. entgegen dem Handelsrecht<br />

a) Bilanzen so aufstellt, dass Übersicht über<br />

seinen Vermögensstand erschwert wird, oder<br />

b) es unterlässt, die Bilanz seines Vermögens<br />

oder das Inventar in der vorgeschriebenen<br />

Zeit aufzustellen, oder<br />

8. in einer anderen, den Anforderungen einer ord-<br />

nungsgemässen Wirtschätt grob widersprechenden<br />

Weise seinen Vermögensstand verringert oder<br />

seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse<br />

verheimlicht oder verschleiert,<br />

wird mit Freiheitsstr<strong>af</strong>fe bis zu fünf Jahren oder<br />

mit Geldstr<strong>af</strong>e bestr<strong>af</strong>t.<br />

(2) Ebenso wird bestr<strong>af</strong>t, wer durch eine der<br />

in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Über-<br />

schuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.<br />

(3) Der Versuch ist str<strong>af</strong>bar.<br />

(4) Wer in den Fällen<br />

1. des Absatzes 1 die drohende oder eingetretene<br />

Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit fahr-<br />

lässig nicht kennt, oder<br />

2. des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zah-<br />

lungsunfähigkeit fahrlässig verursacht,<br />

wird mit Freiheitsstr<strong>af</strong>e bis zu zwei Jahren oder<br />

mit Geldstr<strong>af</strong>e bestr<strong>af</strong>t.

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