Teilpläne - Soest
Teilpläne - Soest
Teilpläne - Soest
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Haushalt 2009<br />
006.003 Hilfen für junge Menschen und ihre Familien<br />
Produkte:<br />
006.030.001 Hilfen für junge Menschen und ihre Familien<br />
Verantwortlich im Vorstand:<br />
Herr Sander<br />
Verantwortliche Abteilungsleitung:<br />
Frau Czock<br />
Beschreibung<br />
In den §§ 16-21 Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) wird das Aufgabenfeld der Förderung der<br />
Erziehung in der Familie beschrieben. Bei Fragen im Zusammenhang mit Partnerschaft, Trennung, Scheidung<br />
oder Ausübung des Sorgerechts und Umgangsrechts sollen Beratungsangebote vorgehalten werden, um Konflikte<br />
und Krisen in der Familie zu bewältigen und möglichst einvernehmliche Regelungen zu finden.<br />
Allein sorgende Mütter oder Väter, die ein Kind unter sechs Jahren betreuen und auf Grund ihrer<br />
Persönlichkeitsentwicklung noch umfangreiche Hilfestellungen benötigen, sollen gemeinsam mit dem Kind in<br />
einer geeigneten Wohnform betreut werden.<br />
In den §§ 27- 35, 35a, 41 und 42 Sozialgesetzbuch VIII werden die Aufgabenfelder der Erziehungshilfe, der<br />
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche , die Hilfe für junge Volljährige und die<br />
Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen beschrieben.<br />
Der Anspruch auf eine Erziehungshilfe wird daran geknüpft, dass eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen<br />
entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist (erzieherischer Bedarf). Erziehungshilfen werden in ambulanter,<br />
teilstationärer oder stationärer Form geleistet.<br />
Zu den ambulanten Hilfen zählen u.a. die Erziehungsbeistandschaft und die sozialpädagogische Familienhilfe.<br />
Die Hilfen setzen direkt bei dem Kind /Jugendlichen bzw. der Familie in deren unmittelbaren sozialen Umfeldern<br />
und unter Beibehaltung der aktuellen Lebensbezüge an.<br />
Eine teilstationäre Hilfe ist die Erziehung in einer Tagesgruppe. Sie soll die Familie von der Betreuung und<br />
Versorgung des Kindes oder Jugendlichen tagsüber entlasten und gleichzeitig die Eltern intensiv beraten und<br />
unterstützen, um die Bewältigung der Problemursachen zu ermöglichen.<br />
Bei den stationären Hilfen handelt es sich um die Unterbringung, Betreuung und Erziehung von Kindern und<br />
Jugendlichen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses, entweder in einer Einrichtung oder in einer<br />
Pflegefamilie. Die Hilfen sind entweder zeitlich befristet und zielen auf die Rückkehr in die Herkunftsfamilie ab<br />
oder sind bei fehlender Rückkehrperspektive auf Dauer angelegt und sollen auf ein selbstständiges Leben<br />
vorbereiten.<br />
Für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung und einer daraus resultierenden Beeinträchtigung<br />
der altersentsprechenden sozialen Teilhabe wird nach Bedarf eine Eingliederungshilfe in ambulanter,<br />
teilstationärer oder stationärer Form angeboten. Ziel der Hilfe ist es, die Kinder und Jugendlichen aus ihrer<br />
Isolation zu befreien, zu reintegrieren und ihre Teilhabe an der Gesellschaft wiederherzustellen.<br />
Die Hilfen für junge Volljährige zielen darauf ab, jungen Menschen nach dem Erreichen der Volljährigkeit<br />
Hilfestellungen bei der Persönlichkeitsentwicklung und der selbstständigen und eigenverantwortlichen<br />
Lebensführung zu bieten.<br />
Die Inobhutnahmen von Kindern und Jugendlichen werden durch das Jugendamt zum unmittelbaren Schutz des<br />
Kindes/Jugendlichen im Rahmen einer vorläufigen Krisenintervention durchgeführt.<br />
Die Jugendgerichtshilfe wird gem. § 38 Jugendgerichtsgesetz (JGG) in Verbindung mit § 52 SGB VIII von den<br />
Jugendämtern im Zusammenwirken mit den Vereinigungen für Jugendhilfe ausgeübt. Im Rahmen eines<br />
Strafverfahrens erforscht sie die Persönlichkeit und Entwicklung eines Angeschuldigten, bringt soziale und<br />
erzieherische Gesichtspunkte zur Geltung, äußert sich zu Maßahmen, die zu ergreifen sind und wacht darüber,<br />
dass die Jugendlichen den Auflagen und Weisungen des Jugendgerichtes nachkommen.<br />
Für Kinder bis zum 12. Lebensjahr besteht für die Dauer von 72 Monaten ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss<br />
oder -ausfallleistung, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil den monatlichen Kindesunterhalt nicht zahlt.<br />
Der kommunale Anteil an den gesetzlichen Leistungen und den Einnahmen beträgt 53,34 %. Die<br />
Fallzahlenentwicklung ist in erheblichem Maße abhängig von der wirtschaftlichen Situation in der Region.<br />
B 161