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Download - VEN Verein zur Erhaltung der Nutzpflanzenvielfalt

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Bevor ich den zugehörigen Nachweis gebe und die Begriffsgeschichte des Sortenbegriffes<br />

weiterentwickle, muss ich den nur implizit behaupteten ersten Teil meiner These begründen:<br />

Die Entstehung des Sortenbegriffs aus <strong>der</strong> Sphäre des Rechts.<br />

Unser geltendes Saatgutrecht besteht seit dem 20. Mai 1968 aus zwei Bereichen, die sich<br />

durch die verfolgten Ziele abgrenzen lassen:<br />

1. Das Saatgutverkehrsgesetz bezweckt als Verbraucherschutzgesetz mit dem Saatgutverbraucher<br />

als Schutzsubjekt die Sicherstellung <strong>der</strong> Qualität des Saatguts durch die<br />

öffentlich-rechtliche Regelung <strong>der</strong> Saatguterzeugung und des Saatgutverkehrs 117 ,<br />

2. das Sortenschutzgesetz die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Züchtung neuer wertvoller Sorten von Kulturpflanzen<br />

durch Erteilung des Sortenschutzes, eines privaten Urheberrechts ähnlich<br />

(aber doch verschieden) vom Patentrecht in <strong>der</strong> gewerblichen Wirtschaft.<br />

Vor ihrer rechtlichen Fixierung wurden beide Elemente im Rahmen <strong>der</strong> Tätigkeit einer privaten<br />

<strong>Verein</strong>igung entwickelt: <strong>der</strong> Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG).<br />

Ab <strong>der</strong> Mitte des 19. Jahrhun<strong>der</strong>ts wuchsen <strong>der</strong> großräumige Handel und die Einfuhr von<br />

Saatgetreide und landwirtschaftlichen Sämereien 118 . Schlechte Erfahrungen mit <strong>der</strong> gehandelten<br />

Ware ließen das Bedürfnis nach einem Nachweis von Gebrauchswert, Keimfähigkeit<br />

und Reinheit entstehen, dem in <strong>der</strong> Einrichtung staatsnaher Landwirtschaftlicher Versuchsstationen<br />

Rechnung getragen wurde. Die häufigen Konflikte <strong>der</strong> Samenkontrollstationen mit<br />

dem Samenhandel fanden in einem rechtlich so gut wie leeren Raum statt, so dass zuerst<br />

<strong>der</strong> Landeskulturrat für das Königreich Sachsen 1889 und dann 1895 <strong>der</strong> Deutsche Landwirtschaftsrath<br />

(Zusammenschluss <strong>der</strong> landwirtschaftlichen <strong>Verein</strong>e in den deutschen Bundesstaaten)<br />

vom Reich ein Gesetz über den Verkehr mit Handelsdünger, Kraftfuttermitteln<br />

und Saatgut for<strong>der</strong>te. Eine entsprechende Vorlage scheiterte am energischen Wi<strong>der</strong>stand<br />

des Samenhandels - und so geschah es wie<strong>der</strong> 1896 119 , 1900, 1907, 1909 und schließlich<br />

noch einmal 1913 120 .<br />

1886 griff die DLG <strong>zur</strong> Selbsthilfe, gründete die "Son<strong>der</strong>abteilung 2 Saatgut" (1887-1899<br />

Saatgut-Abteilung, dann Saatzucht-Abteilung) und fasst den Plan für den Vertrieb von<br />

Saatgut. Nach Anlaufschwierigkeiten in Dresden nahm die Saatstelle in Berlin 1889 diese<br />

Arbeit auf 121 . Zur Sicherung <strong>der</strong> Qualität des Saatgutes wurde 1896 die "Anerkennung von<br />

Saaten" eingeführt, mit Feldbesichtigungen und Laborprüfungen 122 . Ursprünglich bezog sich<br />

die Anerkennung nur auf Getreide, wurde bald aber ausgedehnt auf sämtliche landwirtschaftlich<br />

angebauten Feldfrüchte, einschließlich Klee- und Grassaaten sowie Feldgemüse<br />

(1929: Gründung des Son<strong>der</strong>ausschusses für Gemüsesaatenanerkennung); im<br />

Gegenzug wurde die Anerkennung auf die Saatgut-Kategorien Originalsaatgut und erste<br />

Absaat eingeschränkt. Zunehmend betätigten sich dann aber auch an<strong>der</strong>e Körperschaften<br />

auf dem Feld <strong>der</strong> Saatenanerkennung. 1908 fand man im DLG-Son<strong>der</strong>ausschuss für Saatenanerkennung<br />

eine gemeinsame Arbeitsplattform. Zur Abwehr von Bestrebungen um eine<br />

gesetzliche Regelung <strong>der</strong> Saatenanerkennung, erfolgte 1923 die Gründung <strong>der</strong> "Arbeits-<br />

117 GRIMM 2000. Deshalb findet auch die Prüfung auf den "landeskulturellen Wert" unter den öffentlichrechtlichen<br />

Gesichtspunkten des Saatgutverkehrsgesetzes statt und nicht - wie die DUS-Prüfung - im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Registerprüfung des Sortenschutzgesetzes.<br />

Zur Geschichte und zum Verhältnis des Sortenschutzgesetzes zum Saatgutverkehrsgesetz s.<br />

WUESTHOFF et al. 1990: 405-408.<br />

118 Daten bei NOBBE 1876: 3-24.<br />

119 RÜMKER versuchte 1898 mit seinen "Wirtschaftlich wichtigen Definitionen" den erlahmenden Diskussionsprozess<br />

an<strong>zur</strong>egen und mit begrifflichen Klärungen zuzuarbeiten.<br />

120 Mir ist nicht bekannt, dass die ältere Geschichte <strong>der</strong> Regelung des Saatgutverkehrs in jüngerer Zeit<br />

umfassend bearbeitet wurde. Man muss also noch immer auf die ältere Literatur <strong>zur</strong>ückgreifen: NOBBE<br />

1877: 317f (ältere Literatur); GANZER 1911: 94-99; LAMBERT 1923: 50-55, 69-79, 116-122, HESSE 1931:<br />

63f; s. auch FLITNER 1995: 45-47.<br />

Die Geschichte <strong>der</strong> Samenprüfungsanstalt im Großherzogtum Baden ab 1872 und ihrer Folgeeinrichtungen<br />

habe ich 1996 beschrieben.<br />

121 <strong>zur</strong> Arbeit <strong>der</strong> Saatstelle s. HANSEN & FISCHER 1936: 388-393.<br />

122 Vorangegangen war <strong>der</strong> Bund <strong>der</strong> Landwirte (BdL), <strong>der</strong> 1895 eine Originalsaatgut-Kommission <strong>zur</strong><br />

Saatenanerkennung eingesetzt hat: HESSE 1932: 8.<br />

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