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Download - VEN Verein zur Erhaltung der Nutzpflanzenvielfalt

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Was war geschehen? Seit 1919 hatte KARL SNELL an <strong>der</strong> Biologischen Reichsanstalt für<br />

Land- und Forstwirtschaft - "um Ordnung im Sortenwirrwarr zu schaffen" - mit planmäßigen<br />

Untersuchungen des Kartoffelsortiments begonnen. Um eine Verbesserung <strong>der</strong> Arbeitsgrundlagen<br />

zu erreichen, wurde 1925 an <strong>der</strong> Biologischen Reichsanstalt unter Mitwirkung<br />

<strong>der</strong> DLG eine Kartoffel-Sortenregister-Kommission gebildet 136 . "Auf Grund <strong>der</strong> guten Erfahrungen<br />

mit dem Kartoffel-Sortenregister entschloß man sich im Jahre 1927, auch für Getreide<br />

in ähnlicher Weise vorzugehen, indem man mit staatlichen Zuschüssen ein amtliches<br />

Getreide-Sortenregister anlegen wollte... 137 Weiter wurde im Jahre 1929 auf ähnlicher<br />

Grundlage ein Runkel-Rüben-Sortenregister eingerichtet" 138 ; - <strong>zur</strong> Einrichtung eines Registers<br />

für Gemüsesorten kam es nicht 139 .<br />

Da man <strong>der</strong> Meinung war, dass<br />

1. die Registerarbeit und die Ergebnisse <strong>der</strong> Sortenprüfung auch ohne eine gesetzliche<br />

Regelung über die Sortenbenennung (als Mittel des Ausschlusses nicht selbstständiger<br />

und - so war impliziert - im Anbauwert zweifelhafter Sorten) in <strong>der</strong> landwirtschaftlichen<br />

Praxis weitgehend beachtet würden,<br />

2. <strong>der</strong> Warenzeichenschutz die missbräuchliche Benutzung eines Sortennamens hinreichend<br />

behin<strong>der</strong>n könne 140 ,<br />

3. die rechtssystematischen Probleme des 1930 publizierten Entwurfs eines Saat- und<br />

Pflanzgutgesetzes erheblich waren 141 ,<br />

kam die Arbeit an einem individuellen Schutzrecht für die Züchter zum Stillstand.<br />

Die Instrumente - Registerarbeit, Sortenprüfung - standen also bereit, als <strong>der</strong> Reichsminister<br />

für Ernährung und Landwirtschaft am 26. März 1934 (RGBl I.248) die Verordnung über<br />

Saatgut erließ 142 . Als Auswuchs einer völlig enthemmten Verordnungsbefugnis ermächtigte<br />

das materiellrechtlich fast belanglose 4-Paragraphen-Gesetz den Reichsnährstand zu Vorschriften<br />

über Erzeugung und Vertrieb von Saatgut sowie zu Maßnahmen im Bereich des<br />

Sortenversuchswesens und bei Zulassung und Verbot von Sorten 143 . Formale Bedingung für<br />

136 MILATZ 1937: 345 (mit weiterführen<strong>der</strong> Literatur).<br />

137 RÜMKER hatte schon 1902 ein Rasseregister für Getreidesorten angeregt. Übersichten über die<br />

anerkannten Originalzuchten und die DLG-Hochzuchten bei Getreide waren von FISCHER & MICKEL<br />

1925-1926 publiziert worden. Zu den Arbeiten im Laboratorium für Sortenkunde an <strong>der</strong> Biologischen<br />

Reichsanstalt und den universitären Kooperationspartnern s. wie<strong>der</strong> MILATZ 1937: 346f.<br />

138 HANSEN & FISCHER 1936: 206, zu den Vorarbeiten s. SNELL et al. 1930.<br />

139 Ein Hochzuchtregister o<strong>der</strong> Zuchtbuch für hochgezüchtete Gemüsesorten war schon von TSCHER-<br />

MAK 1916: 66 gefor<strong>der</strong>t.<br />

140 SNELL 1933: 68.<br />

141 RMEL 1930; problematisch war insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Konflikt mit den Grundsätzen des damals geltenden<br />

Warenzeichenrechts (s. HERZFELD-WUESTHOFF 1931, aber auch SNELL 1933: 69, SNELL 1939:<br />

23). Der Gesetzentwurf wurde intensiv diskutiert, s. BAUR 1930, LAUBE 1930, MÜLLER 1930, HERZFELD-<br />

WUESTHOFF 1931, 1932, ISAY 1931, HESSE 1932: 65ff.<br />

142 So explizit SPENNEMANN 1940: 24.<br />

143 Gestützt auf die Verordnung über Saatgut erließ <strong>der</strong> Reichsnährstand folgende "Grundregeln"<br />

(publiziert jeweils im Verkündungsblatt des Reichsnährstandes (Berlin)):<br />

1. Grundregel für die Anerkennung landwirtschaftlicher Saaten 1935, 15. April 1935, RNVbl. S. 201,<br />

abgeän<strong>der</strong>t bzw. ersetzt durch<br />

– Grundregel für die Anerkennung landwirtschaftlicher Saaten, 12. März 1936, RNVbl. S. 120<br />

– Anordnung des Verwaltungsamtes des Reichsnährstandes vom 15. Juni 1936 (RNVbl. S. 294),<br />

betr. die endgültige Anerkennung von anerkannter Saatware alkaloidfreier Lupinen<br />

– Anordnung des Son<strong>der</strong>beauftragten für Saatgut vom 7. März 1938 (RNVbl. S. 83), betr. die<br />

Grundregel für die Anerkennung landwirtschaftlicher Saaten.<br />

2. Grundregel für die Anerkennung von Gemüsesaaten, 15. Mai 1935, RNVbl. S. 265,<br />

später ersetzt durch die entsprechenden Grundregeln vom<br />

– 9. Juli 1937, RNVbl. S. 257<br />

– 10. November 1938, RNVbl. S. 619.<br />

3. Grundregel für die Zulassung von Neuzüchtungen, 24. Mai 1935, RNVbl. S. 280<br />

später ersetzt durch die<br />

– Grundregel für die Zulassung von Sorten, 12. November 1936, RNVbl. S. 585 (gelegentlich auch<br />

zitiert unter dem Verkündungsdatum 24. November 1936).<br />

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