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Download - VEN Verein zur Erhaltung der Nutzpflanzenvielfalt

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ung dieses rein faktischen Zustandes wurde 1940 vom Verwaltungsamt des Reichsbauernführers<br />

mit den Überlegungen zu einem Saatgutgesetz erst für die Zeit eines "neugeordneten<br />

Europa" ins Auge gefasst 147 .<br />

Diese Zeit <strong>der</strong> Neuordnung kam - aber nach dem Ende des Dritten Reiches; und damit kam<br />

auch die Zeit für einen Schutz des geistigen Eigentums <strong>der</strong> Züchter durch ein beson<strong>der</strong>es<br />

Gesetz: 1953 wurde das Gesetz über Sortenschutz und Saatgut von Kulturpflanzen vom<br />

Deutschen Bundestag verabschiedet 148 .<br />

Das DLG-Hochzuchtregister war also eingebettet in den größeren Rahmen privater Bemühungen<br />

um die organisatorische und rechtliche Strukturierung eines bis dato kaum geregelten<br />

Saatgut- und Sortenwesens; und als es 1905 geschaffen wurde, war ihm dieser Rahmen<br />

als ein Muster eingeprägt worden, dessen Ordnungsmacht in verschiedenen politischen<br />

Kontexten entfaltet werden konnte. Aber wo liegt <strong>der</strong> Beweis dafür, dass, was für das DLG-<br />

Hochzuchtregister gilt, für die Geschichte des Sortenbegriffes gilt? Ist es denn ein Wun<strong>der</strong>,<br />

dass ein Instrument, das <strong>zur</strong> Selbstbehauptung unter unbefriedigenden Rechtszuständen<br />

geschaffen worden ist, nach den Möglichkeiten des verfügbaren Rechts strukturiert ist und<br />

sie inkorporiert? Wo ist <strong>der</strong> Beweis, dass dieses rechtliche Muster zum Mark des<br />

Sortenbegriffes gehört?<br />

Als sich ERWIN BAUR 1927 beim Internationalen Kongress für Vererbungswissenschaft Gedanken<br />

über "die Möglichkeit eines gesetzlichen Schutzes von Neuzüchtungen" machte,<br />

begann er seine Ausführungen mit diesen Sätzen:<br />

"Während sonst zum Schutze des geistigen Eigentums in Literatur, Kunst, Technik usw. gesetzliche<br />

Bestimmungen bei allen Kulturvölkern bestehen, gibt es heute noch nirgends die Möglichkeit,<br />

sich ein Eigentumsrecht an Neuzüchtungen zu sichern. Die Schwierigkeit liegt in <strong>der</strong><br />

Hauptsache darin, daß es heute nur möglich wäre, ein bestimmtes Zucht v e r f a h r e n patentamtlich<br />

zu schützen, aber das genügt nicht, weil das Ergebnis eines solchen Verfahrens,<br />

d.h. eine neue Sorte, vermehrungsfähig ist. Wenn also ein Züchter unter Aufwand großer Kosten<br />

etwa durch Kreuzungszüchtung eine neue Sorte von Kartoffeln hergestellt hat, kann je<strong>der</strong><br />

Dritte, <strong>der</strong> sich ein kleines Quantum davon gekauft hat, dieses Quantum vermehren und weiterhin<br />

als Saatgut verkaufen; er kann auch dieses Saatgut in sehr vielen Kulturlän<strong>der</strong>n durch die<br />

staatlichen und an<strong>der</strong>en Organisationen offiziell als Saatgut anerkennen lassen."<br />

Nun, es war genau dieses patentrechtliche Denkmuster, mit dem RÜMKER 1908 seine<br />

Definition von "Sorte" begründet hat. Die Stelle wurde schon zitiert:<br />

"Hochzuchten sind nur solche Zuchten, welche durch nachweisbare Stammbaumzucht, strengste<br />

Individualauslese und Familienzucht herangebildet wurden." 149<br />

147 FLITNER 1995: 84f.<br />

148 27. Juni 1953, Bundesgesetzblatt I S.450; s. dazu BÜTTNER 1954, FLITNER 1995: 157ff.<br />

149 RÜMKER 1908: 144.<br />

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