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Geschäftsbericht 2005 - Anzag

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3.1 | Ertragsrealisierung<br />

3.2 | Immaterielle<br />

Vermögenswerte<br />

3 | Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden<br />

Umsatzerlöse werden zum beizulegenden Zeitwert der erhaltenen oder zu erhaltenden<br />

Gegenleistung bewertet und stellen die Beträge dar, die für Güter und Dienstleistungen<br />

im normalen Geschäftsablauf erzielt wurden. Davon sind Rabatte, Umsatzsteuern und<br />

andere im Zusammenhang mit dem Verkauf stehende Steuern abzusetzen.<br />

Der Verkauf von Waren wird mit Lieferung und Übertragung des wirtschaftlichen<br />

Eigentums erfasst.<br />

Zinserträge werden periodengerecht nach der Effektivzinsmethode abgegrenzt. Der<br />

anzuwendende Zinssatz ist genau der Zinssatz, der die geschätzten künftigen Zahlungsmittelzuflüsse<br />

über die Laufzeit des finanziellen Vermögenswertes auf den Nettobuchwert<br />

des Vermögenswertes abzinst.<br />

Dividendenerträge aus Finanzinvestitionen werden mit Entstehung des Rechtsanspruchs<br />

des Gesellschafters auf Zahlung erfasst.<br />

Geschäfts- oder Firmenwert<br />

Der im Rahmen der Konsolidierung anfallende Geschäfts- oder Firmenwert stellt den<br />

Überschuss der Anschaffungskosten eines Unternehmenserwerbs über den Anteil des<br />

Konzerns am beizulegenden Zeitwert der identifizierbaren Vermögenswerte und<br />

Schulden eines Tochterunternehmens, assoziierten Unternehmens oder gemeinschaftlich<br />

geführten Unternehmens zum Erwerbszeitpunkt dar.<br />

Der Geschäfts- oder Firmenwert wird als Vermögenswert erfasst und gemäß IFRS 3 mindestens<br />

einmal jährlich auf eine Wertminderung hin überprüft. Sofern Indizien vorliegen,<br />

die auf eine Wertminderung deuten, wird eine zusätzliche Überprüfung hinsichtlich der<br />

Werthaltigkeit durchgeführt. Jede Wertminderung wird sofort erfolgswirksam erfasst. Eine<br />

spätere Wertaufholung findet nicht statt.<br />

Bei der Veräußerung eines Tochterunternehmens, assoziierten Unternehmens oder<br />

gemeinschaftlich geführten Unternehmens wird der zurechenbare Betrag des Geschäftsoder<br />

Firmenwertes in die Bestimmung des Gewinns oder Verlusts aus der Veräußerung<br />

einbezogen.<br />

Ein gemäß § 309 Abs.1 S. 3 HGB mit den Rücklagen verrechneter Geschäftswert bleibt<br />

bei einem späteren Abgang des erworbenen Unternehmens außer Ansatz bei der<br />

Bestimmung des Veräußerungsgewinnes oder -verlustes.<br />

Die vorgenannten Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden sind im Berichtsjahr nur für<br />

die at equity bilanzierte Beteiligung Oktal Pharma d.o.o. anwendbar, die einen Geschäftsoder<br />

Firmenwert beinhaltet (vgl. 5.2).

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