Geschäftsbericht 2005 - Anzag
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3.4 | Wertminderungen<br />
von Vermögenswerten<br />
Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien<br />
Die als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien umfassen im Wesentlichen Bürogebäude,<br />
die zur Erzielung langfristiger Mieteinnahmen dienen und nicht vom Konzern betrieblich<br />
genutzt werden.<br />
Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien werden bei der erstmaligen Bewertung zu<br />
Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich Transaktionskosten bewertet. Die<br />
Folgebewertung erfolgt mittels des alternativ zulässigen Anschaffungskostenmodells<br />
(IAS 40.30). Danach werden die als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien analog<br />
den allgemeinen Vorschriften des IAS 16 (siehe oben) behandelt.<br />
Vermögenswerte im Sinne von IAS 36.2 werden auf eine Wertminderung hin überprüft,<br />
wenn Sachverhalte oder Änderungen der Umstände darauf hindeuten, dass der Buchwert<br />
eines Vermögenswertes nicht erzielbar sein könnte. Sobald der Buchwert eines Vermögenswertes<br />
seinen erzielbaren Betrag übersteigt, wird eine Wertminderung ergebniswirksam<br />
erfasst. Der erzielbare Betrag ist der höhere Betrag aus Nettoveräußerungspreis<br />
und Nutzungswert eines Vermögenswertes. Der Nettoveräußerungspreis ist der aus<br />
einem Verkauf eines Vermögenswertes zu marktüblichen Bedingungen erzielbare Betrag<br />
abzüglich der Veräußerungskosten. Der Nutzungswert ist der Barwert der geschätzten<br />
künftigen Cashflows, die aus der fortgesetzten Nutzung eines Vermögenswertes und<br />
seinem Abgang am Ende der Nutzungsdauer erwartet werden. Der erzielbare Betrag wird<br />
für jeden Vermögenswert einzeln oder, falls dies nicht möglich ist, für die zahlungsmittelgenerierende<br />
Einheit, zu der der Vermögenswert gehört, ermittelt.<br />
Die Bilanzansätze von Geschäfts- oder Firmenwerten sowie von sonstigen immateriellen<br />
Vermögenswerten, die eine undefinierbare Nutzungsdauer haben, werden einmal jährlich<br />
auf Basis des Halbjahresabschlusses im Hinblick auf ihren künftigen wirtschaftlichen<br />
Nutzen geprüft.Während dies bei den immateriellen Vermögenswerten analog zu den<br />
sonstigen Vermögenswerten anhand des den immateriellen Vermögenswerten zurechenbaren<br />
Zahlungsstrom erfolgt, kann der künftige wirtschaftliche Nutzen bezogen auf den<br />
Geschäfts- oder Firmenwert im Regelfall nur durch den Nutzungswert der jeweiligen<br />
zahlungsmittelgenerierenden Einheit bestimmt werden, der sich aus dem Barwert der<br />
geschätzten zukünftigen Cashflows entsprechend der Vorgaben von IAS 36 ermittelt.<br />
Eine ergebniswirksame Wertminderung wird erfasst, sofern der Nutzungswert niedriger<br />
ist als der Buchwert der jeweiligen zahlungsmittelgenerierenden Einheit.<br />
Ist der Nutzungswert des Vermögenswertes niedriger als der Buchwert des zugrunde<br />
liegenden Nettovermögens zuzüglich des Firmenwertes, wird die Wertminderung ergebniswirksam<br />
erfasst.<br />
Bei anschließender Umkehrung einer Wertminderung wird der Buchwert des Vermögenswertes<br />
(der zahlungsmittelgenerierenden Einheit) auf den neu geschätzten erzielbaren<br />
Betrag erhöht.