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Geschäftsbericht 2005 - Anzag

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66<br />

3.4 | Wertminderungen<br />

von Vermögenswerten<br />

Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien<br />

Die als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien umfassen im Wesentlichen Bürogebäude,<br />

die zur Erzielung langfristiger Mieteinnahmen dienen und nicht vom Konzern betrieblich<br />

genutzt werden.<br />

Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien werden bei der erstmaligen Bewertung zu<br />

Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich Transaktionskosten bewertet. Die<br />

Folgebewertung erfolgt mittels des alternativ zulässigen Anschaffungskostenmodells<br />

(IAS 40.30). Danach werden die als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien analog<br />

den allgemeinen Vorschriften des IAS 16 (siehe oben) behandelt.<br />

Vermögenswerte im Sinne von IAS 36.2 werden auf eine Wertminderung hin überprüft,<br />

wenn Sachverhalte oder Änderungen der Umstände darauf hindeuten, dass der Buchwert<br />

eines Vermögenswertes nicht erzielbar sein könnte. Sobald der Buchwert eines Vermögenswertes<br />

seinen erzielbaren Betrag übersteigt, wird eine Wertminderung ergebniswirksam<br />

erfasst. Der erzielbare Betrag ist der höhere Betrag aus Nettoveräußerungspreis<br />

und Nutzungswert eines Vermögenswertes. Der Nettoveräußerungspreis ist der aus<br />

einem Verkauf eines Vermögenswertes zu marktüblichen Bedingungen erzielbare Betrag<br />

abzüglich der Veräußerungskosten. Der Nutzungswert ist der Barwert der geschätzten<br />

künftigen Cashflows, die aus der fortgesetzten Nutzung eines Vermögenswertes und<br />

seinem Abgang am Ende der Nutzungsdauer erwartet werden. Der erzielbare Betrag wird<br />

für jeden Vermögenswert einzeln oder, falls dies nicht möglich ist, für die zahlungsmittelgenerierende<br />

Einheit, zu der der Vermögenswert gehört, ermittelt.<br />

Die Bilanzansätze von Geschäfts- oder Firmenwerten sowie von sonstigen immateriellen<br />

Vermögenswerten, die eine undefinierbare Nutzungsdauer haben, werden einmal jährlich<br />

auf Basis des Halbjahresabschlusses im Hinblick auf ihren künftigen wirtschaftlichen<br />

Nutzen geprüft.Während dies bei den immateriellen Vermögenswerten analog zu den<br />

sonstigen Vermögenswerten anhand des den immateriellen Vermögenswerten zurechenbaren<br />

Zahlungsstrom erfolgt, kann der künftige wirtschaftliche Nutzen bezogen auf den<br />

Geschäfts- oder Firmenwert im Regelfall nur durch den Nutzungswert der jeweiligen<br />

zahlungsmittelgenerierenden Einheit bestimmt werden, der sich aus dem Barwert der<br />

geschätzten zukünftigen Cashflows entsprechend der Vorgaben von IAS 36 ermittelt.<br />

Eine ergebniswirksame Wertminderung wird erfasst, sofern der Nutzungswert niedriger<br />

ist als der Buchwert der jeweiligen zahlungsmittelgenerierenden Einheit.<br />

Ist der Nutzungswert des Vermögenswertes niedriger als der Buchwert des zugrunde<br />

liegenden Nettovermögens zuzüglich des Firmenwertes, wird die Wertminderung ergebniswirksam<br />

erfasst.<br />

Bei anschließender Umkehrung einer Wertminderung wird der Buchwert des Vermögenswertes<br />

(der zahlungsmittelgenerierenden Einheit) auf den neu geschätzten erzielbaren<br />

Betrag erhöht.

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