Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra
Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra
Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
aufgrund des Geschlechts und der sexuellen Orientierung unter den Begriff<br />
der Zugehörigkeit zu einer best<strong>im</strong>mten sozialen Gruppe zu subsumieren sei. 6<br />
Somit bezieht sich Österreich auf Art. 1 der Konvention, wenn es um die<br />
Absprache über frauenspezifische Fluchtgründe geht und erkennt die<br />
verfolgten <strong>Frauen</strong> somit als „best<strong>im</strong>mte soziale Gruppe“ an, sofern kein<br />
anderer Tatbestand des Art. 1 der GFK zur Subsumtion veranlasst. 7 Damit<br />
kommt deutlich zum Ausdruck, <strong>das</strong>s der Terminus „soziale Gruppe“ eben nur<br />
als Auffangtatbestand in die GFK eingefügt wurde und als solcher auch in <strong>das</strong><br />
Asylgesetz 1991 übernommen wurde. Dieser Auffangtatbestand<br />
überschneidet sich in weiten Bereichen mit den Gründen der Rasse, Religion<br />
und der Nationalität, jedoch ist er weiter gefasst als diese. 8<br />
Bei vielen geschlechtsspezifischen Verfolgungsgründen muss auch gar nicht<br />
erst auf diesen Auffangtatbestand ausgewichen werden, da die<br />
geschlechtsspezifische Verfolgung bereits unter andere Konventionsmerkmale<br />
subsumiert werden kann. Beispielsweise kann die Verfolgung einer Frau, die<br />
aus der Weigerung ein Kopftuch zu tragen resultiert, auch durch Religion oder<br />
politische Gesinnung begründet werden. 9<br />
Aber dennoch verbleiben eine Vielzahl von geschlechtsspezifischen<br />
Sachverhalten, die einer Subsumtion unter den Tatbestand der „best<strong>im</strong>mten<br />
sozialen Gruppe“ bedürfen. Doch was die Zugehörigkeit zu dieser<br />
„best<strong>im</strong>mten sozialen Gruppe“ wirklich begründet, ist nicht einheitlich geklärt<br />
und wie <strong>das</strong> o.a. <strong>im</strong> Falle Österreichs zeigt, von der Auffassung der einzelnen<br />
Staaten abhängig.<br />
Auch gestaltet sich die Suche nach einer allgemein gültigen Definition der<br />
Zugehörigkeit zu einer „best<strong>im</strong>mten sozialen Gruppe“ schwierig. Kälin sieht die<br />
Zugehörigkeit zu einer „best<strong>im</strong>mten sozialen Gruppe“ darin begründet, <strong>das</strong>s<br />
eine nicht sachlich gerechtfertigte Repression nur auf jene Personen zutrifft,<br />
die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen.<br />
Ausschlaggebend ist in dieser Definition, <strong>das</strong>s die Verfolgung nicht stattfinden<br />
würde, wenn dieses gemeinsame Merkmal nicht gegeben wäre. 10<br />
6 Siehe Vorbringen der Grünen, Stenografisches Protokoll zur 77. Sitzung, XX.GP,1999<br />
7 Siehe GEWIS Tina, Asyl – <strong>Frauen</strong> auf der Flucht in Gabriel Elisabeth (Hgin), <strong>Frauen</strong>rechte – Einführung in<br />
den internationalen frauenspezifischen Menschenrechtsschutz 2001, 117<br />
8 Siehe ROHRBÖCK Josef, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Kommentar 1999, RZ 406<br />
9 Siehe JENSEN Inke, <strong>Frauen</strong> <strong>im</strong> Asyl- und Flüchtlingsrecht 2002, 28<br />
10 Siehe KÄLIN Walter, Grundriss des Asylverfahrens 1990, 96f<br />
XIII