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Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra

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aufgrund des Geschlechts und der sexuellen Orientierung unter den Begriff<br />

der Zugehörigkeit zu einer best<strong>im</strong>mten sozialen Gruppe zu subsumieren sei. 6<br />

Somit bezieht sich Österreich auf Art. 1 der Konvention, wenn es um die<br />

Absprache über frauenspezifische Fluchtgründe geht und erkennt die<br />

verfolgten <strong>Frauen</strong> somit als „best<strong>im</strong>mte soziale Gruppe“ an, sofern kein<br />

anderer Tatbestand des Art. 1 der GFK zur Subsumtion veranlasst. 7 Damit<br />

kommt deutlich zum Ausdruck, <strong>das</strong>s der Terminus „soziale Gruppe“ eben nur<br />

als Auffangtatbestand in die GFK eingefügt wurde und als solcher auch in <strong>das</strong><br />

Asylgesetz 1991 übernommen wurde. Dieser Auffangtatbestand<br />

überschneidet sich in weiten Bereichen mit den Gründen der Rasse, Religion<br />

und der Nationalität, jedoch ist er weiter gefasst als diese. 8<br />

Bei vielen geschlechtsspezifischen Verfolgungsgründen muss auch gar nicht<br />

erst auf diesen Auffangtatbestand ausgewichen werden, da die<br />

geschlechtsspezifische Verfolgung bereits unter andere Konventionsmerkmale<br />

subsumiert werden kann. Beispielsweise kann die Verfolgung einer Frau, die<br />

aus der Weigerung ein Kopftuch zu tragen resultiert, auch durch Religion oder<br />

politische Gesinnung begründet werden. 9<br />

Aber dennoch verbleiben eine Vielzahl von geschlechtsspezifischen<br />

Sachverhalten, die einer Subsumtion unter den Tatbestand der „best<strong>im</strong>mten<br />

sozialen Gruppe“ bedürfen. Doch was die Zugehörigkeit zu dieser<br />

„best<strong>im</strong>mten sozialen Gruppe“ wirklich begründet, ist nicht einheitlich geklärt<br />

und wie <strong>das</strong> o.a. <strong>im</strong> Falle Österreichs zeigt, von der Auffassung der einzelnen<br />

Staaten abhängig.<br />

Auch gestaltet sich die Suche nach einer allgemein gültigen Definition der<br />

Zugehörigkeit zu einer „best<strong>im</strong>mten sozialen Gruppe“ schwierig. Kälin sieht die<br />

Zugehörigkeit zu einer „best<strong>im</strong>mten sozialen Gruppe“ darin begründet, <strong>das</strong>s<br />

eine nicht sachlich gerechtfertigte Repression nur auf jene Personen zutrifft,<br />

die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen.<br />

Ausschlaggebend ist in dieser Definition, <strong>das</strong>s die Verfolgung nicht stattfinden<br />

würde, wenn dieses gemeinsame Merkmal nicht gegeben wäre. 10<br />

6 Siehe Vorbringen der Grünen, Stenografisches Protokoll zur 77. Sitzung, XX.GP,1999<br />

7 Siehe GEWIS Tina, Asyl – <strong>Frauen</strong> auf der Flucht in Gabriel Elisabeth (Hgin), <strong>Frauen</strong>rechte – Einführung in<br />

den internationalen frauenspezifischen Menschenrechtsschutz 2001, 117<br />

8 Siehe ROHRBÖCK Josef, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Kommentar 1999, RZ 406<br />

9 Siehe JENSEN Inke, <strong>Frauen</strong> <strong>im</strong> Asyl- und Flüchtlingsrecht 2002, 28<br />

10 Siehe KÄLIN Walter, Grundriss des Asylverfahrens 1990, 96f<br />

XIII

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