Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra
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3.7 Schlussfolgerungen<br />
<strong>Wie</strong> die betrachteten Quellen der Rechtsprechung zeigen, wird an eine<br />
Asylgewährung, aufgrund einer erlittenen Vergewaltigung, ein hoher Massstab<br />
angelegt. Denn einerseits stellt es ein Erfordernis dar, <strong>das</strong>s die<br />
Vergewaltigung in gewisser Weise politisch motiviert war und andererseits<br />
wird auch hier darauf abgestellt, ob die Vergewaltigung von Staatsorganen<br />
oder Mitgliedern einer militärischen Gruppe verbrochen wurde. Daraus ist<br />
abzuleiten, <strong>das</strong>s eine Vergewaltigung privaten Ursprungs keinen Asylgrund<br />
darstellen kann. Doch sind hier die Grenzen besonders in Bürgerkriegen<br />
verschw<strong>im</strong>mend. Eine weitere Voraussetzung ist eine „pro futuro“ Gefährdung<br />
der betroffenen Frau, sprich eine Asylgewährung erfolgt nur, wenn die Gefahr<br />
einer weiteren Vergewaltigung bei einer Rückkehr besteht. Aber <strong>das</strong><br />
Hauptproblem liegt auch hier <strong>im</strong> Verfahren begraben. <strong>Frauen</strong>, die die<br />
Vergewaltigung nicht eindeutig beweisen können, werden meist als<br />
unglaubwürdig eingestuft. Der Ermittlungseifer der Behörden erster Instanz<br />
hält sich mehr als in Grenzen. <strong>Wie</strong> die betrachtete Rechtsprechung zeigt, wird<br />
fallweise auch gar nicht auf <strong>das</strong> Vorbringen der erlittenen Vergewaltigung<br />
eingegangen. Wenn darauf eingegangen wird, kann es vorkommen, <strong>das</strong>s die<br />
Vergewaltigung nicht als solche von der Behörde bezeichnet wird. Eine<br />
Vergewaltigung als „erlittene Beeinträchtigung“ zu bezeichnen ist wohl nicht<br />
die richtige Wortwahl. Auch die Bezeichnung als „Schicksalsschlag“ spiegelt<br />
wohl nicht die Größenordnung dieses Verbrechens wider.<br />
Aus der vorhandenen Rechtsprechung geht die Möglichkeit eines Quasi<br />
Verschuldens des Staates bei privater Verfolgung nicht hervor. Aber eine<br />
Asylgewährung bei einer privat motivierten Vergewaltigung, bei fehlendem<br />
staatlichen Schutz wäre natürlich auch hier zu bejahen.<br />
LVIII