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Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra

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3.7 Schlussfolgerungen<br />

<strong>Wie</strong> die betrachteten Quellen der Rechtsprechung zeigen, wird an eine<br />

Asylgewährung, aufgrund einer erlittenen Vergewaltigung, ein hoher Massstab<br />

angelegt. Denn einerseits stellt es ein Erfordernis dar, <strong>das</strong>s die<br />

Vergewaltigung in gewisser Weise politisch motiviert war und andererseits<br />

wird auch hier darauf abgestellt, ob die Vergewaltigung von Staatsorganen<br />

oder Mitgliedern einer militärischen Gruppe verbrochen wurde. Daraus ist<br />

abzuleiten, <strong>das</strong>s eine Vergewaltigung privaten Ursprungs keinen Asylgrund<br />

darstellen kann. Doch sind hier die Grenzen besonders in Bürgerkriegen<br />

verschw<strong>im</strong>mend. Eine weitere Voraussetzung ist eine „pro futuro“ Gefährdung<br />

der betroffenen Frau, sprich eine Asylgewährung erfolgt nur, wenn die Gefahr<br />

einer weiteren Vergewaltigung bei einer Rückkehr besteht. Aber <strong>das</strong><br />

Hauptproblem liegt auch hier <strong>im</strong> Verfahren begraben. <strong>Frauen</strong>, die die<br />

Vergewaltigung nicht eindeutig beweisen können, werden meist als<br />

unglaubwürdig eingestuft. Der Ermittlungseifer der Behörden erster Instanz<br />

hält sich mehr als in Grenzen. <strong>Wie</strong> die betrachtete Rechtsprechung zeigt, wird<br />

fallweise auch gar nicht auf <strong>das</strong> Vorbringen der erlittenen Vergewaltigung<br />

eingegangen. Wenn darauf eingegangen wird, kann es vorkommen, <strong>das</strong>s die<br />

Vergewaltigung nicht als solche von der Behörde bezeichnet wird. Eine<br />

Vergewaltigung als „erlittene Beeinträchtigung“ zu bezeichnen ist wohl nicht<br />

die richtige Wortwahl. Auch die Bezeichnung als „Schicksalsschlag“ spiegelt<br />

wohl nicht die Größenordnung dieses Verbrechens wider.<br />

Aus der vorhandenen Rechtsprechung geht die Möglichkeit eines Quasi<br />

Verschuldens des Staates bei privater Verfolgung nicht hervor. Aber eine<br />

Asylgewährung bei einer privat motivierten Vergewaltigung, bei fehlendem<br />

staatlichen Schutz wäre natürlich auch hier zu bejahen.<br />

LVIII

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