Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra
Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra
Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
In Kapitel III wird die Frage geklärt, ob eine staatliche Verfolgung die Flucht<br />
aus dem He<strong>im</strong>atstaat bedingt haben muss, um in Österreich einen Asylgrund<br />
darzustellen, oder ob auch ein nicht gewährleisteter staatlicher Schutz vor<br />
privater Verfolgung <strong>im</strong> He<strong>im</strong>atstaat zur Asylgewährung in Österreich ausreicht.<br />
Hier wird die Haltung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) betrachtet und<br />
mit der Rechtsansicht der Unterinstanzen verglichen.<br />
Denn dieser Punkt stellt die wesentliche Vorfrage zur Beantwortung der<br />
Hauptfrage dar, nämlich ob Österreich den frauenspezifischen<br />
Anforderungen in der Asylmaterie gerecht wird?<br />
In den Schlussfolgerungen des III. Kapitels wird aufgrund der internationalen<br />
Standards und der nationalen Rechtsprechung ein abstraktes Profil der<br />
Voraussetzungen einer Schutzgewährung aufgrund frauenspezifischer<br />
Fluchtgründe erstellt.<br />
Kapitel IV bildet den Kernbereich der Arbeit und stellt die in abstracto<br />
erarbeiteten Voraussetzungen den konkreten Anforderungen gegenüber.<br />
Es wird anhand des geltendes Rechtes herausgefunden ob der<br />
österreichische Staat bei den frauenspezifischen Fluchtgründen seiner<br />
völkerrechtlichen Verpflichtung der Asylgewährung gerecht wird.<br />
Besonders betrachtet werden:<br />
1. Die Genitalverstümmelung, stellt eine absichtliche schwere Körperverletzung<br />
dar und ist in Afrika weit verbreitet. Nicht selten handelt es sich sogar um eine<br />
Körperverletzung mit tödlichem Ausgang und stellt somit Lebensgefahr für die<br />
betroffenen <strong>Frauen</strong> dar. Dieser Menschenrechtsverstoss kann somit von<br />
Österreich nicht akzeptiert werden. Bereits der UBAS und auch der VwGH<br />
haben die Bedrohung durch dieses Verbrechen an jungen <strong>Frauen</strong> als<br />
Asylgrund erkannt. Aber es liegt nach wie vor für die Asylsuchenden die<br />
Problematik darin diese potentielle Bedrohung glaubhaft zu machen. Denn der<br />
grundsätzlich positive Aspekt, <strong>das</strong>s die Genitalverstümmelung schon in vielen<br />
afrikanischen Ländern verboten ist, birgt die Gefahr in sich keine Bedrohung<br />
anzunehmen. Aber in den meisten Ländern werden diese Verbote nicht<br />
exekutiert und die <strong>Frauen</strong> sind ihren Peinigern schutzlos ausgeliefert.<br />
IX