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Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra

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In Kapitel III wird die Frage geklärt, ob eine staatliche Verfolgung die Flucht<br />

aus dem He<strong>im</strong>atstaat bedingt haben muss, um in Österreich einen Asylgrund<br />

darzustellen, oder ob auch ein nicht gewährleisteter staatlicher Schutz vor<br />

privater Verfolgung <strong>im</strong> He<strong>im</strong>atstaat zur Asylgewährung in Österreich ausreicht.<br />

Hier wird die Haltung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) betrachtet und<br />

mit der Rechtsansicht der Unterinstanzen verglichen.<br />

Denn dieser Punkt stellt die wesentliche Vorfrage zur Beantwortung der<br />

Hauptfrage dar, nämlich ob Österreich den frauenspezifischen<br />

Anforderungen in der Asylmaterie gerecht wird?<br />

In den Schlussfolgerungen des III. Kapitels wird aufgrund der internationalen<br />

Standards und der nationalen Rechtsprechung ein abstraktes Profil der<br />

Voraussetzungen einer Schutzgewährung aufgrund frauenspezifischer<br />

Fluchtgründe erstellt.<br />

Kapitel IV bildet den Kernbereich der Arbeit und stellt die in abstracto<br />

erarbeiteten Voraussetzungen den konkreten Anforderungen gegenüber.<br />

Es wird anhand des geltendes Rechtes herausgefunden ob der<br />

österreichische Staat bei den frauenspezifischen Fluchtgründen seiner<br />

völkerrechtlichen Verpflichtung der Asylgewährung gerecht wird.<br />

Besonders betrachtet werden:<br />

1. Die Genitalverstümmelung, stellt eine absichtliche schwere Körperverletzung<br />

dar und ist in Afrika weit verbreitet. Nicht selten handelt es sich sogar um eine<br />

Körperverletzung mit tödlichem Ausgang und stellt somit Lebensgefahr für die<br />

betroffenen <strong>Frauen</strong> dar. Dieser Menschenrechtsverstoss kann somit von<br />

Österreich nicht akzeptiert werden. Bereits der UBAS und auch der VwGH<br />

haben die Bedrohung durch dieses Verbrechen an jungen <strong>Frauen</strong> als<br />

Asylgrund erkannt. Aber es liegt nach wie vor für die Asylsuchenden die<br />

Problematik darin diese potentielle Bedrohung glaubhaft zu machen. Denn der<br />

grundsätzlich positive Aspekt, <strong>das</strong>s die Genitalverstümmelung schon in vielen<br />

afrikanischen Ländern verboten ist, birgt die Gefahr in sich keine Bedrohung<br />

anzunehmen. Aber in den meisten Ländern werden diese Verbote nicht<br />

exekutiert und die <strong>Frauen</strong> sind ihren Peinigern schutzlos ausgeliefert.<br />

IX

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