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Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra

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III<br />

Staatliche Verfolgung als Asylvoraussetzung?<br />

1 Problematik<br />

„Die Menschenrechte sind in erster Linie dazu best<strong>im</strong>mt, den Bürger vor<br />

Handlungen und Unterlassungen der öffentlichen Organe zu schützen, nicht<br />

aber denen seiner Mitbürger. Der Schutz vor letzteren ist Sache des<br />

gewöhnlichen Rechts, nicht der Menschenrechte.“ 55<br />

Die Anerkennung einer nicht staatlichen Verfolgung spielt gerade <strong>im</strong> Bereich<br />

der frauenspezifischen Verfolgung eine wichtige Rolle. Denn meist geht die<br />

Aggression nicht vom Staat, sondern von Privaten aus. Und auch in diesem<br />

privaten Kreis ist die Gewalt meist in der kleinsten Zelle des Staates zu finden,<br />

nämlich in der Familie. Eine Trennung zwischen der öffentlichen und privaten<br />

Sphäre verhindert oft einen wirksamen Schutz von <strong>Frauen</strong>rechten. Ein<br />

Problem besteht auch darin, <strong>das</strong>s Regierungen <strong>das</strong> Grundrecht auf<br />

Privatsphäre als Ausreden dafür gebrauchen, um erforderliche<br />

Schutzmassnahmen für <strong>Frauen</strong> nicht zu setzen. Der Staat als<br />

Gewaltmonopolist hat die Verpflichtung Gesetze gegen Mord, Vergewaltigung<br />

und Körperverletzung zu erlassen und die Einhaltung dieser Normen in Form<br />

von Sanktionen bei Verstössen zu garantieren. 56 Aber wenn der Staat nicht<br />

gewillt oder fähig ist, die betroffenen <strong>Frauen</strong> zu schützen, soll eine<br />

Asylgewährung stattfinden. In der Vergangenheit wurden systematische<br />

Vergewaltigungen von <strong>Frauen</strong> <strong>im</strong> Zuge von Kriegshandlungen von den<br />

<strong>österreichischen</strong> Asylbehörden oft als unpolitische Folter oder als allgemeine<br />

Kr<strong>im</strong>inalität gewertet. Die Verbrechen wurden somit nicht dem Staat<br />

zugeordnet und ein Grund für eine Asylgewährung war somit nicht gegeben. 57<br />

Diese Rechtsauffassung wäre zutreffend, würde man eine unmittelbare<br />

staatliche Verfolgung als eine von der GFK geforderte Voraussetzung<br />

ansehen.<br />

55 Siehe SIEGHART Paul, Die geltenden Menschenrechte 1988, 126<br />

56 Siehe SCHMIDT - HÄUSER Julia, Menschenrechte – Männerrechte – <strong>Frauen</strong>rechte 1999, 279<br />

57 Siehe GEWIS Tina, Asyl – <strong>Frauen</strong> auf der Flucht in GABRIEL Elisabeth (Hgin), <strong>Frauen</strong>rechte – Einführung<br />

in den internationalen frauenspezifischen Menschenrechtsschutz 2001, 118<br />

XXIX

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