Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra
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III<br />
Staatliche Verfolgung als Asylvoraussetzung?<br />
1 Problematik<br />
„Die Menschenrechte sind in erster Linie dazu best<strong>im</strong>mt, den Bürger vor<br />
Handlungen und Unterlassungen der öffentlichen Organe zu schützen, nicht<br />
aber denen seiner Mitbürger. Der Schutz vor letzteren ist Sache des<br />
gewöhnlichen Rechts, nicht der Menschenrechte.“ 55<br />
Die Anerkennung einer nicht staatlichen Verfolgung spielt gerade <strong>im</strong> Bereich<br />
der frauenspezifischen Verfolgung eine wichtige Rolle. Denn meist geht die<br />
Aggression nicht vom Staat, sondern von Privaten aus. Und auch in diesem<br />
privaten Kreis ist die Gewalt meist in der kleinsten Zelle des Staates zu finden,<br />
nämlich in der Familie. Eine Trennung zwischen der öffentlichen und privaten<br />
Sphäre verhindert oft einen wirksamen Schutz von <strong>Frauen</strong>rechten. Ein<br />
Problem besteht auch darin, <strong>das</strong>s Regierungen <strong>das</strong> Grundrecht auf<br />
Privatsphäre als Ausreden dafür gebrauchen, um erforderliche<br />
Schutzmassnahmen für <strong>Frauen</strong> nicht zu setzen. Der Staat als<br />
Gewaltmonopolist hat die Verpflichtung Gesetze gegen Mord, Vergewaltigung<br />
und Körperverletzung zu erlassen und die Einhaltung dieser Normen in Form<br />
von Sanktionen bei Verstössen zu garantieren. 56 Aber wenn der Staat nicht<br />
gewillt oder fähig ist, die betroffenen <strong>Frauen</strong> zu schützen, soll eine<br />
Asylgewährung stattfinden. In der Vergangenheit wurden systematische<br />
Vergewaltigungen von <strong>Frauen</strong> <strong>im</strong> Zuge von Kriegshandlungen von den<br />
<strong>österreichischen</strong> Asylbehörden oft als unpolitische Folter oder als allgemeine<br />
Kr<strong>im</strong>inalität gewertet. Die Verbrechen wurden somit nicht dem Staat<br />
zugeordnet und ein Grund für eine Asylgewährung war somit nicht gegeben. 57<br />
Diese Rechtsauffassung wäre zutreffend, würde man eine unmittelbare<br />
staatliche Verfolgung als eine von der GFK geforderte Voraussetzung<br />
ansehen.<br />
55 Siehe SIEGHART Paul, Die geltenden Menschenrechte 1988, 126<br />
56 Siehe SCHMIDT - HÄUSER Julia, Menschenrechte – Männerrechte – <strong>Frauen</strong>rechte 1999, 279<br />
57 Siehe GEWIS Tina, Asyl – <strong>Frauen</strong> auf der Flucht in GABRIEL Elisabeth (Hgin), <strong>Frauen</strong>rechte – Einführung<br />
in den internationalen frauenspezifischen Menschenrechtsschutz 2001, 118<br />
XXIX