Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra
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2 Rechtsprechung<br />
Eine Verfolgung <strong>im</strong> Sinne der Genfer Konvention und die damit verbundene<br />
Voraussetzung für eine Asylgewährung liegt vor, wenn die Organe des<br />
Staates nicht gewillt oder nicht in der Lage sind eine private Verfolgung zu<br />
verhindern. Dies ist bereits seit 1990 stand der Lehre 58 und wurde vom VwGH<br />
in Erkenntnissen von 1995, 1996 mehrmals bekräftigt. 59<br />
Aber noch <strong>im</strong> Jahre 2000 zitierte der VwGH aus einem Bescheid des UBAS<br />
folgende Rechtsauffassung: „Abschließend darf noch einmal festgestellt<br />
werden, <strong>das</strong>s sie <strong>im</strong> Zuge des Asylverfahrens keinerlei individuell gerade<br />
gegen Sie gerichtete Verfolgungshandlungen seitens der äthiopischen<br />
Regierung bzw. deren Behörden behaupten konnten. Dies jedoch wäre eine<br />
unabdingbare Voraussetzung für eine etwaige Asylgewährung.“ 60<br />
Im gegenständlichen Fall schloss sich der UBAS der Rechtsauffassung der 1.<br />
Instanz an und bekräftigte, <strong>das</strong>s die Berufungswerberin in keinem Stadium<br />
des Verfahrens dartat <strong>das</strong> Ziel staatlicher Verfolgung gewesen zu sein. 61<br />
Und auch <strong>im</strong> VwGH Erkenntnis vom 05.04.2001 62 wird die Rechtsauffassung<br />
des UBAS wie folgt zitiert: „Die vom Asylwerber dargestellte Bedrohung seiner<br />
Person ist selbst dann, wenn man sie als glaubhaft gemacht ansehen würde,<br />
also <strong>im</strong> für den Asylwerber bestmöglichen Fall, keine unter die Genfer<br />
Flüchtlingskonvention subsumierbare, weil sie nicht dem Staat zuzurechnen<br />
wäre, ergibt sich doch aus dem Vorbringen des Berufungswerbers nicht der<br />
geringste Anhaltspunkt dafür, <strong>das</strong>s die von ihm beschriebene Gefahr,<br />
Bedrohung bzw. Verfolgung – wenn sie gegeben wäre – vom Staat ausginge<br />
oder von ihm zumindest gebilligt würde. Eine Gefahr, Bedrohung bzw.<br />
Verfolgung aber, die lediglich von Privatpersonen ausgeht, vermag unter<br />
den Best<strong>im</strong>mungen der GFK nicht subsumiert werden.“ 63 Der UBAS<br />
schloss sich in diesem Fall ebenfalls der Rechtsauffassung der 1. Instanz an<br />
und wies die Berufung als unbegründet ab.<br />
Der VwGH bekräftigte <strong>im</strong> gegenständlichen Fall neuerlich seine<br />
Rechtsauffassung, <strong>das</strong>s eine Asylgewährung auch stattzufinden hat, wenn der<br />
58 Siehe STEINER Johannes Wolfgang, Österreichisches <strong>Asylrecht</strong> 1990, 30<br />
59 Siehe VwGH Erkenntnisse 94/20/0836; 95/20/0231; 95/19/0041<br />
60 Siehe VwGH Erkenntnis 99/01/0280<br />
61 Siehe VwGH Erkenntnis 99/01/0280<br />
62 Siehe VwGH Erkenntnis 99/20/0280<br />
63 Siehe VwGH Erkenntnis 99/20/0280<br />
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