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Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra

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2 Rechtsprechung<br />

Eine Verfolgung <strong>im</strong> Sinne der Genfer Konvention und die damit verbundene<br />

Voraussetzung für eine Asylgewährung liegt vor, wenn die Organe des<br />

Staates nicht gewillt oder nicht in der Lage sind eine private Verfolgung zu<br />

verhindern. Dies ist bereits seit 1990 stand der Lehre 58 und wurde vom VwGH<br />

in Erkenntnissen von 1995, 1996 mehrmals bekräftigt. 59<br />

Aber noch <strong>im</strong> Jahre 2000 zitierte der VwGH aus einem Bescheid des UBAS<br />

folgende Rechtsauffassung: „Abschließend darf noch einmal festgestellt<br />

werden, <strong>das</strong>s sie <strong>im</strong> Zuge des Asylverfahrens keinerlei individuell gerade<br />

gegen Sie gerichtete Verfolgungshandlungen seitens der äthiopischen<br />

Regierung bzw. deren Behörden behaupten konnten. Dies jedoch wäre eine<br />

unabdingbare Voraussetzung für eine etwaige Asylgewährung.“ 60<br />

Im gegenständlichen Fall schloss sich der UBAS der Rechtsauffassung der 1.<br />

Instanz an und bekräftigte, <strong>das</strong>s die Berufungswerberin in keinem Stadium<br />

des Verfahrens dartat <strong>das</strong> Ziel staatlicher Verfolgung gewesen zu sein. 61<br />

Und auch <strong>im</strong> VwGH Erkenntnis vom 05.04.2001 62 wird die Rechtsauffassung<br />

des UBAS wie folgt zitiert: „Die vom Asylwerber dargestellte Bedrohung seiner<br />

Person ist selbst dann, wenn man sie als glaubhaft gemacht ansehen würde,<br />

also <strong>im</strong> für den Asylwerber bestmöglichen Fall, keine unter die Genfer<br />

Flüchtlingskonvention subsumierbare, weil sie nicht dem Staat zuzurechnen<br />

wäre, ergibt sich doch aus dem Vorbringen des Berufungswerbers nicht der<br />

geringste Anhaltspunkt dafür, <strong>das</strong>s die von ihm beschriebene Gefahr,<br />

Bedrohung bzw. Verfolgung – wenn sie gegeben wäre – vom Staat ausginge<br />

oder von ihm zumindest gebilligt würde. Eine Gefahr, Bedrohung bzw.<br />

Verfolgung aber, die lediglich von Privatpersonen ausgeht, vermag unter<br />

den Best<strong>im</strong>mungen der GFK nicht subsumiert werden.“ 63 Der UBAS<br />

schloss sich in diesem Fall ebenfalls der Rechtsauffassung der 1. Instanz an<br />

und wies die Berufung als unbegründet ab.<br />

Der VwGH bekräftigte <strong>im</strong> gegenständlichen Fall neuerlich seine<br />

Rechtsauffassung, <strong>das</strong>s eine Asylgewährung auch stattzufinden hat, wenn der<br />

58 Siehe STEINER Johannes Wolfgang, Österreichisches <strong>Asylrecht</strong> 1990, 30<br />

59 Siehe VwGH Erkenntnisse 94/20/0836; 95/20/0231; 95/19/0041<br />

60 Siehe VwGH Erkenntnis 99/01/0280<br />

61 Siehe VwGH Erkenntnis 99/01/0280<br />

62 Siehe VwGH Erkenntnis 99/20/0280<br />

63 Siehe VwGH Erkenntnis 99/20/0280<br />

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