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Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra

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sachgerechte Unterschied darin, <strong>das</strong>s in einem Fall ein Gesetz zu<br />

Massnahmen ermächtigt und <strong>im</strong> anderen Fall nicht? Auch dies trifft nicht zu,<br />

da <strong>das</strong> chinesische Gesetz nicht zu den Abtreibungen und Sterilisationen<br />

ermächtigt. Im Gegenteil, es gibt sogar ein Gesetz, <strong>das</strong>s diese Praktiken<br />

verbietet. Und <strong>im</strong> Falle der afrikanischen Länder gibt es zwar Verbotsgesetze,<br />

die aber nicht durchgesetzt werden. Somit sind in beiden Fällen Gesetze<br />

vorhanden, die eine Verfolgung untersagen. Worin liegt also der Unterschied?<br />

Die Genitalverstümmelungen werden von Privaten durchgeführt, die<br />

Zwangsabtreibungen und Sterilisationen hingegen von Staatsorganen<br />

veranlasst. Gleichermaßen werden weder die Privaten noch die Beamten an<br />

der Durchführung der Verfolgungen gehindert. Wenn es nun um die<br />

Zurechenbarkeit der Verfolgung geht, so ist es wohl noch eher dem Staat<br />

zuzurechnen was seine Organe tun. Aber die Zwangsabtreibungen und die<br />

Zwangssterilisationen in China stellen keinen Asylgrund dar. Der Grund für die<br />

unterschiedliche rechtliche Beurteilung ist wohl in den Beweggründen der<br />

Verfolgungen zu finden. Die Genitalverstümmelungen stellen eine<br />

abscheuliche Praxis dar, dessen Zweck es wohl ist die <strong>Frauen</strong> zu<br />

unterdrücken. Die Zwangsmaßnahmen in China dienen der Geburtenkontrolle<br />

und sollen <strong>das</strong> Überleben des chinesischen Volkes sichern. Gleichwohl, und<br />

dies ist der entscheidende Punkt, sie auch eine abscheuliche Praxis<br />

darstellen. In den Beweggründen der Verfolger ist also klar ein Unterschied<br />

erkennbar. Aber es ist nicht sachlich gerechtfertigt diesen Unterschied zur<br />

asylrechtlichen Beurteilung heranzuziehen. Denn für die betroffenen <strong>Frauen</strong><br />

stellen beide Verfolgungen Fluchtgründe dar, da sie <strong>im</strong> He<strong>im</strong>atstaat keinen<br />

Schutz erhalten.<br />

Richtig wäre es, beide Gruppen der betroffenen <strong>Frauen</strong> als best<strong>im</strong>mte soziale<br />

Gruppe anzuerkennen.<br />

Ein ähnliches Bild zeigt sich bei den frauenspezifischen Bekleidungs- und<br />

Verhaltensvorschriften. Es mag sein, <strong>das</strong>s diese Vorschriften allgemein gültig<br />

sind und für alle <strong>Frauen</strong> gleichermaßen gelten und auch den Zweck haben<br />

Sitte und Moral aufrecht zu erhalten. Aber dies ist nicht der Punkt, es ist viel<br />

mehr zu prüfen ob Verfolgungen, bedingt durch diese Vorschriften, stattfinden.<br />

Alle Rechtsgrundlagen dienen dem Gleichbehandlungsgebot von Mann und<br />

Frau und dem Diskr<strong>im</strong>inierungsverbot von <strong>Frauen</strong>. Und diese Vorschriften<br />

LXXII

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