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Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra

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sexuellen Gewalt gegen <strong>Frauen</strong> ein. 40 Den Staaten wird empfohlen Richtlinien<br />

zu entwickeln, die dem Umstand gerecht werden, <strong>das</strong>s <strong>Frauen</strong> häufig anderen<br />

Verfolgungsarten ausgesetzt sind als Männer. Allerdings geht dieser<br />

Beschluss nicht auf frauenspezifische Verfolgungsgründe ein. In weiteren<br />

Beschlüssen wird auf die besonderen Gefahren wie physische und sexuelle<br />

Gewalt, denen <strong>Frauen</strong> auf der Flucht ausgesetzt sind, hingewiesen. 41<br />

In einem weiteren Beschluss werden die Staaten aufgefordert, besonders<br />

qualifizierte Anhörerinnen <strong>im</strong> Asylverfahren bereitzustellen, um den Zugang<br />

von <strong>Frauen</strong> <strong>im</strong> Anhörungsverfahren zu gewähren, auch wenn sie von Männern<br />

begleitet werden. 42<br />

6 Konflikte mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) 43<br />

6.1 Abschiebungsschutz<br />

Die EMRK geht nicht konkret auf die Problematik von Flüchtlingen und somit<br />

auch nicht auf die speziellere Problematik von Flüchtlingsfrauen ein.<br />

Aus dem Recht auf Leben in Art. 2 und dem Verbot der Folter in Art. 3<br />

resultiert aber die Forderung danach, <strong>das</strong>s Personen, die in ihrem He<strong>im</strong>atland<br />

von Folter oder Ermordung bedroht sind, nicht in dieses abgeschoben werden<br />

dürfen. Diese Forderung wird innerstaatlich durch den § 57 Fremdengesetz 44<br />

und den § 8 Asylgesetz 45 verwirklicht. (= non refoulement Prüfung)<br />

Dadurch ist die mit dem Asylverfahren betraute Behörde, bei<br />

Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet, eine mögliche o.a.<br />

Bedrohung zu prüfen und bei Bestehen dieser Bedrohung eine Abschiebung<br />

nicht zuzulassen. Da die meisten frauenspezifischen Fluchtgründe unter Art. 2<br />

und Art. 3 EMRK subsumierbar sind, sollte durch diese Best<strong>im</strong>mungen<br />

zumindest ein einstweiliger Schutz, unabhängig von der<br />

Konventionsflüchtlingseigenschaft, gegeben sein.<br />

40 Siehe Exekutivkomitee-Beschluss Nr. 73 unter http://www.unhcr.org/<br />

41 Siehe Exekutivkomitee-Beschlüsse Nr. 54; Nr.60; Nr. 64 unter http://www.unhcr.org/<br />

42 Siehe Exekutivkomitee-Beschluss Nr. 64 unter http://www.unhcr.org/<br />

43 Siehe Beck Texte, Menschenrechte 4. Aufl. 1998, 258 oder Kodex, Verfassungsrecht 18.Aufl., 161<br />

44 Siehe BGBl I 1997/75 idF BGBl I 2002/126<br />

45 Siehe BGBl I 1997/76 idF BGBl I 2003/101<br />

XXI

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