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Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra

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Im Erkenntnis vom 26.02.1997 100 allerdings wurde die Flüchtlingseigenschaft<br />

einer ägyptischen Staatsbürgerin als gegeben angesehen. Die Asylwerberin<br />

war Angehörige der Zeugen Jehovas und weigerte sich aus diesem Grund ein<br />

Kopftuch zu tragen. Kurz vor der Matura wurde sie deshalb von der<br />

Schulbehörde von der Schule verwiesen. Aufgrund des zunehmenden<br />

islamischen Fundamentalismus fühlte sich die Asylwerberin von vielen Seiten<br />

bedroht. Der VwGH sah in dem radikalen Fundamentalismus eine<br />

Verfolgungsgefahr und vertrat auch die Auffassung, <strong>das</strong>s die ägyptischen<br />

Behörden nicht fähig seien diesen Entwicklungen Einhalt zu gebieten. Zur<br />

Erfüllung der von der GFK geforderten wohlbegründeten Furcht sei es nicht<br />

notwendig, <strong>das</strong>s bereits eine Verfolgungshandlung stattgefunden habe.<br />

Die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung, aufgrund des nicht getragenen<br />

Kopftuches, ist gegeben und somit auch die Flüchtlingseigenschaft.<br />

Diese Meinung wurde auch in einem Bescheid des UBAS vom 19.11.1998<br />

bestätigt. 101 Auch kann ein Glaubenswechsel während des Asylverfahrens<br />

einen Asylgrund darstellen. 102 Eine iranische Familie konvertierte während des<br />

Asylverfahrens vom Islam zur Kirche der Heiligen der letzten Tage<br />

(Mormonen). Aufgrund ihres christlichen Glaubens war es nunmehr nicht mehr<br />

möglich nach den Regeln des Islam zu leben und auch die Einhaltung der<br />

Verhaltens- und Bekleidungsvorschriften hätte einen inneren Konflikt<br />

hervorgerufen. Darüber hinaus hat <strong>im</strong> Iran <strong>das</strong> Abfallen vom Islam die<br />

Todesstrafe zur Folge. Das Vorliegen eines Asylgrundes wurde hier vom<br />

UBAS bejaht.<br />

In zahlreichen Fällen hatte der VwGH und auch der UBAS sich mit der Lage<br />

der <strong>Frauen</strong> in Afghanistan unter dem Taliban Reg<strong>im</strong>e zu befassen. Zwar ist<br />

dieses Reg<strong>im</strong>e mittlerweile gestürzt, aber wie <strong>das</strong> nachstehende zeigen wird,<br />

hat sich die Lage der <strong>Frauen</strong> in Afghanistan noch nicht massgeblich<br />

verbessert. Und auch aufgrund der Parallelität zu anderen Staaten und auch<br />

der Möglichkeit zukünftiger vergleichbarer Zustände sind diese Bescheide und<br />

Erkenntnisse durchaus aktuell.<br />

100 Siehe VwGH Erkenntnis 95/01/0454<br />

101 Siehe UBAS Zl. 202.773/0-V/13/98<br />

102 Siehe UBAS Zl. 215.164/0-VIII/22/00<br />

XLV

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