Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra
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Albanisch, mehrmals vergewaltigt. 131 Die Vergewaltigungen fanden zwe<strong>im</strong>al<br />
<strong>im</strong> Monat statt und waren in der politischen Tätigkeit ihres Mannes begründet.<br />
Das Bundesasylamt wies den Asylantrag gemäß § 7 AsylG ab. Die<br />
Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Provinz Kosovo<br />
der Bundesrepublik Jugoslawien wurde als zulässig erklärt.<br />
Der UBAS 132 sah die Verfolgungsgefahr der Asylwerberin <strong>im</strong> Kosovo als<br />
gegeben an, da die <strong>im</strong> Kosovo stationierten internationalen Truppen den<br />
Roma keinen effektiven Schutz bieten können. Da somit eine wohlbegründete<br />
Furcht vor Misshandlung, Vertreibung und Ermordung zu bejahen ist, sah der<br />
UBAS die Flüchtlingseigenschaft als gegeben an.<br />
Gegen diesen Bescheid wurde gemäss § 38 (5) AsylG Amtsbeschwerde des<br />
Bundesministers für Inneres an den VwGH erhoben. Darin wurde die<br />
Rechtswidrigkeit der Asylgewährung, aufgrund einer bestehenden<br />
innerstaatlichen Fluchtalternative, geltend gemacht. Die Asylwerberin ist nicht<br />
Staatsangehörige des Kosovo, sondern Staatsangehörige der Jugoslawischen<br />
Republik. 133 Die Asylwerberin könnte somit, nach Meinung des<br />
Bundesministers für Inners, auch innerstaatliche, für sie sichere, Plätze<br />
aufsuchen. Das Nichtbestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist<br />
Voraussetzung für <strong>das</strong> Bestehen der Flüchtlingseigenschaft.<br />
Der VwGH erkannte die Rechtswidrigkeit in der fehlenden gesamtstaatlichen<br />
Betrachtung des UBAS. Auch wurde verneint, <strong>das</strong>s Angehörige der Roma<br />
Volksgruppe <strong>im</strong> gesamten Staatsgebiet mit Verfolgung zu rechnen hätten.<br />
Der Bescheid wurde somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.<br />
131 VwGH Erkenntnis 2000/01/0122<br />
132 Siehe UBAS Zl. 201.565/6-III/07/99<br />
133 Siehe VwGH Erkenntnis 99/01/0359 und 2000/01/0162<br />
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