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Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra

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Albanisch, mehrmals vergewaltigt. 131 Die Vergewaltigungen fanden zwe<strong>im</strong>al<br />

<strong>im</strong> Monat statt und waren in der politischen Tätigkeit ihres Mannes begründet.<br />

Das Bundesasylamt wies den Asylantrag gemäß § 7 AsylG ab. Die<br />

Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Provinz Kosovo<br />

der Bundesrepublik Jugoslawien wurde als zulässig erklärt.<br />

Der UBAS 132 sah die Verfolgungsgefahr der Asylwerberin <strong>im</strong> Kosovo als<br />

gegeben an, da die <strong>im</strong> Kosovo stationierten internationalen Truppen den<br />

Roma keinen effektiven Schutz bieten können. Da somit eine wohlbegründete<br />

Furcht vor Misshandlung, Vertreibung und Ermordung zu bejahen ist, sah der<br />

UBAS die Flüchtlingseigenschaft als gegeben an.<br />

Gegen diesen Bescheid wurde gemäss § 38 (5) AsylG Amtsbeschwerde des<br />

Bundesministers für Inneres an den VwGH erhoben. Darin wurde die<br />

Rechtswidrigkeit der Asylgewährung, aufgrund einer bestehenden<br />

innerstaatlichen Fluchtalternative, geltend gemacht. Die Asylwerberin ist nicht<br />

Staatsangehörige des Kosovo, sondern Staatsangehörige der Jugoslawischen<br />

Republik. 133 Die Asylwerberin könnte somit, nach Meinung des<br />

Bundesministers für Inners, auch innerstaatliche, für sie sichere, Plätze<br />

aufsuchen. Das Nichtbestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist<br />

Voraussetzung für <strong>das</strong> Bestehen der Flüchtlingseigenschaft.<br />

Der VwGH erkannte die Rechtswidrigkeit in der fehlenden gesamtstaatlichen<br />

Betrachtung des UBAS. Auch wurde verneint, <strong>das</strong>s Angehörige der Roma<br />

Volksgruppe <strong>im</strong> gesamten Staatsgebiet mit Verfolgung zu rechnen hätten.<br />

Der Bescheid wurde somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.<br />

131 VwGH Erkenntnis 2000/01/0122<br />

132 Siehe UBAS Zl. 201.565/6-III/07/99<br />

133 Siehe VwGH Erkenntnis 99/01/0359 und 2000/01/0162<br />

LVII

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