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Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra

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werden würde. Dies erscheint auch insofern schlüssig, da bei der<br />

Ausarbeitung der GFK nicht absichtlich auf die Aufnahme von<br />

geschlechtsspezifischen Fluchtgründen verzichtet wurde. Es wurde einfach<br />

nicht daran gedacht. Heute, nachdem <strong>das</strong> Bestehen dieser frauenspezifischen<br />

Fluchtgründe erkannt wurde und auch die Anerkennung dieser Fluchtgründe<br />

als Asylgrund befürwortet wird, ist der Bedarf nach einer klaren gesetzlichen<br />

Regelung gegeben. Denn <strong>das</strong> Ausweichen auf den Auffangtatbestand der<br />

„best<strong>im</strong>mten sozialen Gruppe“ gestaltet sich für den Rechtsanwender oft<br />

schwierig und auch wird dieser Auffangtatbestand nach Verneinung der<br />

übrigen Tatbestände (Rasse, Religion, Nationalität, politische Gesinnung) gar<br />

nicht geprüft. Auch die Feststellung, welche <strong>Frauen</strong> nun diese soziale Gruppe<br />

bilden ist schwierig und lässt auch einen zu grossen Spielraum. Ob es sich um<br />

eine Verfolgung aufgrund des Geschlechts handelt ist hingegen leicht<br />

festzustellen<br />

Dies würde es betroffenen <strong>Frauen</strong> auch ersparen auf andere<br />

Tatbestandsmerkmale der GFK ausweichen zu müssen und so<br />

möglicherweise eine nicht der Wahrheit entsprechende Fluchtmotivation<br />

vorzubringen.<br />

<strong>Wie</strong> bereits aus dem vorangegangen mehrfach ersichtlich wurde, sind viele<br />

Faktoren einer nicht gerechtfertigten Abweisung eines Asylantrages <strong>im</strong><br />

Verfahrensrecht verankert.<br />

Es gilt die grundsätzliche Frage zu beantworten, welche Ansprüche ein Staat<br />

an die Abwicklung der in seinem Hoheitsgebiet gestellten Asylanträge stellt.<br />

Wird ein in allen Bereichen objektives Verfahren durchgeführt, oder geht es<br />

darum die einer Asylgewährung entgegenstehenden Faktoren vordergründig<br />

zu finden? Auch ist es wesentlich, welche Ansprüche der Staat an seinen<br />

Instanzenweg stellt. Besteht der Anspruch darin, bereits <strong>im</strong> erstinstanzlichen<br />

Verfahren Asyl zuzuerkennen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind? Oder<br />

soll sich mit den nicht ganz eindeutigen und eher unklaren Fällen die zweite<br />

Instanz befassen? Wobei vorausgeschickt sein muss, <strong>das</strong>s der Weg zur<br />

zweiten Instanz nur über die Berufung des abweisenden Bescheides der<br />

Erstinstanz führt. Bei Betrachtung der behandelten Rechtsprechung und den<br />

darin angeführten Ausführungen der Erstinstanzen lässt sich erkennen, <strong>das</strong>s<br />

LXXIV

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