Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra
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werden würde. Dies erscheint auch insofern schlüssig, da bei der<br />
Ausarbeitung der GFK nicht absichtlich auf die Aufnahme von<br />
geschlechtsspezifischen Fluchtgründen verzichtet wurde. Es wurde einfach<br />
nicht daran gedacht. Heute, nachdem <strong>das</strong> Bestehen dieser frauenspezifischen<br />
Fluchtgründe erkannt wurde und auch die Anerkennung dieser Fluchtgründe<br />
als Asylgrund befürwortet wird, ist der Bedarf nach einer klaren gesetzlichen<br />
Regelung gegeben. Denn <strong>das</strong> Ausweichen auf den Auffangtatbestand der<br />
„best<strong>im</strong>mten sozialen Gruppe“ gestaltet sich für den Rechtsanwender oft<br />
schwierig und auch wird dieser Auffangtatbestand nach Verneinung der<br />
übrigen Tatbestände (Rasse, Religion, Nationalität, politische Gesinnung) gar<br />
nicht geprüft. Auch die Feststellung, welche <strong>Frauen</strong> nun diese soziale Gruppe<br />
bilden ist schwierig und lässt auch einen zu grossen Spielraum. Ob es sich um<br />
eine Verfolgung aufgrund des Geschlechts handelt ist hingegen leicht<br />
festzustellen<br />
Dies würde es betroffenen <strong>Frauen</strong> auch ersparen auf andere<br />
Tatbestandsmerkmale der GFK ausweichen zu müssen und so<br />
möglicherweise eine nicht der Wahrheit entsprechende Fluchtmotivation<br />
vorzubringen.<br />
<strong>Wie</strong> bereits aus dem vorangegangen mehrfach ersichtlich wurde, sind viele<br />
Faktoren einer nicht gerechtfertigten Abweisung eines Asylantrages <strong>im</strong><br />
Verfahrensrecht verankert.<br />
Es gilt die grundsätzliche Frage zu beantworten, welche Ansprüche ein Staat<br />
an die Abwicklung der in seinem Hoheitsgebiet gestellten Asylanträge stellt.<br />
Wird ein in allen Bereichen objektives Verfahren durchgeführt, oder geht es<br />
darum die einer Asylgewährung entgegenstehenden Faktoren vordergründig<br />
zu finden? Auch ist es wesentlich, welche Ansprüche der Staat an seinen<br />
Instanzenweg stellt. Besteht der Anspruch darin, bereits <strong>im</strong> erstinstanzlichen<br />
Verfahren Asyl zuzuerkennen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind? Oder<br />
soll sich mit den nicht ganz eindeutigen und eher unklaren Fällen die zweite<br />
Instanz befassen? Wobei vorausgeschickt sein muss, <strong>das</strong>s der Weg zur<br />
zweiten Instanz nur über die Berufung des abweisenden Bescheides der<br />
Erstinstanz führt. Bei Betrachtung der behandelten Rechtsprechung und den<br />
darin angeführten Ausführungen der Erstinstanzen lässt sich erkennen, <strong>das</strong>s<br />
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