Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra
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Schwangerschaft entschloss sich <strong>das</strong> Paar zur Abtreibung. Das Kind<br />
überlebte jedoch und infolge dessen wollte <strong>das</strong> Paar <strong>das</strong> Kind zur Adoption<br />
freigeben. Die Funktionäre des Dorfes lehnten dies allerdings ab und<br />
beschlossen, <strong>das</strong>s diese „überzählige Geburt“ zu töten sei. Das Kind wurde in<br />
einem Reisfeld ertränkt. Die Zentralregierung in Peking hat diesen Falle<br />
bestätigt. 141<br />
Auch wurde vom UBAS ein Bericht der <strong>österreichischen</strong> Botschaft vom<br />
3.1.2000 herangezogen. Daraus geht hervor, <strong>das</strong>s Zwangsabtreibungen unter<br />
dem Begriff „Abhilfsmassnahmen“ durchgeführt werden.<br />
Der UBAS sah in der „Ein Kind Politik“ der Volksrepublik China kein<br />
offensichtlich illegit<strong>im</strong>es Vorgehen. Mangels einer Diskr<strong>im</strong>inierung der in Art. 1<br />
Abschnitt A Z. 2 der GFK aufgezählten Gründe handelt es sich um keine<br />
asylrelevante Verfolgung. Auch die wegen der Zugehörigkeit zur<br />
evangelischen Kirche ist mit keiner Diskr<strong>im</strong>inierung zu rechnen.<br />
Da die Asylwerberin allerdings wieder in einem fortgeschrittenen Stadium<br />
schwanger war und eine zwangsweise Abtreibung bei ihrer Rückkehr nicht<br />
auszuschliessen war, wurde die Abschiebung wegen des Konfliktes mit Art. 3<br />
EMRK für unzulässig erklärt. Es wurde festgesetzt, <strong>das</strong>s eine befristete<br />
Aufenthaltsbewilligung über den prognostizierten Geburtstermin hinaus, bis<br />
die besondere Schutzbedürftigkeit für Mutter und Kind beendet ist, zu<br />
gewähren ist.<br />
Am 4.2.2002 hatte sich der UBAS 142 mit der Asylrelevanz einer drohenden<br />
Zwangssterilisation zu befassen. Die Asylwerberin, eine Staatsangehörige<br />
aus der Volksrepublik China, hatte vorgebracht, <strong>das</strong>s ihr bei einer Rückkehr<br />
nach China die Zwangssterilisation drohe. Sie habe nämlich in China bereits<br />
zwei uneheliche Kinder geboren und konnte diese nicht ernähren.<br />
Das Vorbringen der Asylwerberin wurde allerdings als unglaubwürdig<br />
eingeschätzt, da die drohende Zwangssterilisation erstmals <strong>im</strong><br />
Berufungsverfahren vorgebracht wurde. Des weiteren waren zum Zeitpunkt<br />
des erstinstanzlichen Verfahren ihre beiden Söhne bereits 18 und 20 Jahre alt.<br />
Der Asylantrag wurde erst drei Jahre nach der Einreise gestellt. Es wurde<br />
141 Salzburger Nachrichten vom 27.1.2001 – Wo der Nachwuchs strafbar ist<br />
142 Siehe UBAS 224.094/0-II/39/01<br />
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