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Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra

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Konvention darstellen. Die „Vorgangsweisen“ der bewaffneten Gruppierung<br />

seien gegen ihre Person nicht aus politischen, religiösen, rassischen,<br />

ethischen oder sozialen Gründen gesetzt worden. In Somalia werden<br />

mehrfach „Leute“ zu Opfern solcher Übergriffe. Das <strong>Asylrecht</strong> hat nach<br />

Meinung des Bundesasylamtes nicht die Aufgabe vor allgemeinen<br />

Unglücksfolgen zu bewahren die aus Bürgerkriegen entspringen.<br />

Die Asylwerberin berief gegen diesen Bescheid, der Bundesminister für<br />

Inneres (damals die zweite Instanz) wies die Berufung ab. Gegen diesen<br />

Bescheid wurde Beschwerde be<strong>im</strong> VwGH erhoben. Dieser wiederum wies die<br />

Beschwerde mit Beschluss vom 20. Oktober 1999 124<br />

zurück. Zu dieser<br />

Zurückweisung war er nach § 44 Abs. 3 AsylG ermächtigt. Sinn dieser<br />

Zurückweisung war es ein ausgeglichenes Verhältnis der anhängigen<br />

Rechtssachen zwischen dem mittlerweile gegründeten UBAS und dem VwGH<br />

zu erreichen. Am 8. Mai 2000, mittlerweile waren beinahe drei Jahre seit der<br />

Antragstellung vergangen, setzte sich der UBAS mit der Berufung gegen den<br />

Bescheid des Bundesasylamtes auseinander. In der mündlichen Verhandlung<br />

schilderte die Asylwerberin detailliert die erlittene Vergewaltigung. Der UBAS<br />

wies die Berufung mit der Begründung ab, <strong>das</strong>s der erstinstanzliche Bescheid<br />

rechtmäßig war.<br />

Der VwGH sah hingegen sowohl in der Beweiswürdigung der Erst- als auch<br />

der Berufungsbehörde eine Rechtswidrigkeit gegeben. Es wurde von den<br />

Behörden nicht darauf eingegangen, <strong>das</strong>s die Asylwerberin erst nach ihrer<br />

Befragung bezüglich ihrer Clanzugehörigkeit vergewaltigt wurde.<br />

Die Behörden sind ihrer, nach § 60 AVG, auferlegten Verpflichtung nicht<br />

nachgekommen. Nämlich die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen<br />

Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und<br />

übersichtlich zusammenzufassen. 125<br />

Der unterlassenen Feststellung über die Gründe der Vergewaltigung kommt<br />

nämlich Asylrelevanz zu, da die Vergewaltigung wegen ihrer<br />

Clanzugehörigkeit einen Verfolgungsgrund der GFK darstellt, wenn die<br />

Vergewaltiger einem gegnerischen Clan angehören. Die mangelnde<br />

Schutzgewährung der Staatsgewalt vor solchen Übergriffen ist in Somalia<br />

unbestritten.<br />

124 Siehe VwGH Beschluss 97/01/1126<br />

125 Siehe VwGH Erkenntnis 2001/20/0064<br />

LIV

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