Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra
Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra
Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Konvention darstellen. Die „Vorgangsweisen“ der bewaffneten Gruppierung<br />
seien gegen ihre Person nicht aus politischen, religiösen, rassischen,<br />
ethischen oder sozialen Gründen gesetzt worden. In Somalia werden<br />
mehrfach „Leute“ zu Opfern solcher Übergriffe. Das <strong>Asylrecht</strong> hat nach<br />
Meinung des Bundesasylamtes nicht die Aufgabe vor allgemeinen<br />
Unglücksfolgen zu bewahren die aus Bürgerkriegen entspringen.<br />
Die Asylwerberin berief gegen diesen Bescheid, der Bundesminister für<br />
Inneres (damals die zweite Instanz) wies die Berufung ab. Gegen diesen<br />
Bescheid wurde Beschwerde be<strong>im</strong> VwGH erhoben. Dieser wiederum wies die<br />
Beschwerde mit Beschluss vom 20. Oktober 1999 124<br />
zurück. Zu dieser<br />
Zurückweisung war er nach § 44 Abs. 3 AsylG ermächtigt. Sinn dieser<br />
Zurückweisung war es ein ausgeglichenes Verhältnis der anhängigen<br />
Rechtssachen zwischen dem mittlerweile gegründeten UBAS und dem VwGH<br />
zu erreichen. Am 8. Mai 2000, mittlerweile waren beinahe drei Jahre seit der<br />
Antragstellung vergangen, setzte sich der UBAS mit der Berufung gegen den<br />
Bescheid des Bundesasylamtes auseinander. In der mündlichen Verhandlung<br />
schilderte die Asylwerberin detailliert die erlittene Vergewaltigung. Der UBAS<br />
wies die Berufung mit der Begründung ab, <strong>das</strong>s der erstinstanzliche Bescheid<br />
rechtmäßig war.<br />
Der VwGH sah hingegen sowohl in der Beweiswürdigung der Erst- als auch<br />
der Berufungsbehörde eine Rechtswidrigkeit gegeben. Es wurde von den<br />
Behörden nicht darauf eingegangen, <strong>das</strong>s die Asylwerberin erst nach ihrer<br />
Befragung bezüglich ihrer Clanzugehörigkeit vergewaltigt wurde.<br />
Die Behörden sind ihrer, nach § 60 AVG, auferlegten Verpflichtung nicht<br />
nachgekommen. Nämlich die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen<br />
Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und<br />
übersichtlich zusammenzufassen. 125<br />
Der unterlassenen Feststellung über die Gründe der Vergewaltigung kommt<br />
nämlich Asylrelevanz zu, da die Vergewaltigung wegen ihrer<br />
Clanzugehörigkeit einen Verfolgungsgrund der GFK darstellt, wenn die<br />
Vergewaltiger einem gegnerischen Clan angehören. Die mangelnde<br />
Schutzgewährung der Staatsgewalt vor solchen Übergriffen ist in Somalia<br />
unbestritten.<br />
124 Siehe VwGH Beschluss 97/01/1126<br />
125 Siehe VwGH Erkenntnis 2001/20/0064<br />
LIV