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Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra

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Rechtsordnung handle und es daher möglich sei, sich <strong>im</strong> Fall der Bedrohung<br />

jedweder Art sowie bei beabsichtigter Körperverletzung, wie Beschneidung,<br />

zwecks Abhilfe an die staatlichen Behörden zu wenden.“ 54 Es liege somit<br />

eine negative Prozessvoraussetzung für ein Asylverfahren in Österreich vor.<br />

Nun stellte aber der VwGH Versäumnisse der Behörden fest, da der Artikel 8<br />

EMRK, in Bezug auf die Auswirkungen auf <strong>das</strong> Familienleben mit der in<br />

Österreich lebenden Schwester, unzureichend geprüft wurde. Ein Eingriff in<br />

<strong>das</strong> Familienleben der Asylwerberin wurde festgestellt. Die Behörden hätten<br />

sich mit den Einwendungen der Asylwerberin, bezüglich der unsicheren Lage<br />

ihres Bruders in Belgien eingehender befassen müssen.<br />

Der angefochtene Bescheid des UBAS wurde somit wegen Rechtswidrigkeit<br />

seines Inhalts aufgehoben.<br />

Dieser Fall soll zeigen, wie notwendig eine genaue Einzelfallbetrachtung ist.<br />

Auch zeigt er, <strong>das</strong>s es sowohl Situationen von asylrelevanter Verfolgung<br />

innerhalb des Gemeinschaftsgebietes geben kann. Wenn der VwGH diese<br />

o.a. Situation als relevant betrachtet, lässt sich der Grössenschluss ziehen,<br />

<strong>das</strong>s erst recht bei sicheren Drittländern nach dem Asylgesetz eine genaue<br />

Einzelfallbetrachtung zu erfolgen hat. Ob dies in den Erstaufnahmezentren<br />

erfolgen kann bleibt mehr als fraglich. Denn durch die Novelle ist auch ein<br />

Versuch erkennbar <strong>das</strong> Bundesasylamt in der Flut der Anträge zu entlasten.<br />

Es ist somit davon auszugehen, <strong>das</strong>s die fachliche Kompetenz der<br />

ReferentInnen in den Erstaufnahmezentren nicht besser sein wird als jene des<br />

Personals <strong>im</strong> Verfahren selbst.<br />

Aber erst recht in der Beurteilung einer offensichtlichen Unbegründetheit des<br />

Asylantrages, was ja auch <strong>im</strong> Vorverfahren festgestellt werden soll, ist der<br />

Zeitdruck von 72 Stunden eine grosse Gefahr. Auch die obligatorische<br />

Rechtsberatung und die zweite Chance Tatsachen vorzubringen ändert nichts<br />

daran. Denn stellt man sich eine tage- oder wochenlange Flucht vor, kann<br />

man nicht alles Relevante sofort parat haben. Lügen und Verschwiegenheit<br />

sind auch oft durch Angst und Misstrauen bedingt. Wissen alle Flüchtlinge bei<br />

ihrer Ankunft vom Funktionieren des <strong>österreichischen</strong> Rechtsstaates?<br />

Präsentiert sich Österreich den Flüchtlingen als funktionierender Rechtsstaat?<br />

54 Siehe VwGH Erkenntnis 2003/01/0136<br />

XXVIII

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