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Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra

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verpflichtete Verwendung von Verhütungsmitteln kann durchaus eine<br />

akzeptable Maßnahme darstellen. Keinesfalls zu akzeptieren ist jedoch eine<br />

grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung bzw. Strafe,<br />

darstellender Eingriff. Eben die Durchführung von Zwangsabtreibungen und<br />

Zwangssterilisationen.<br />

Das Verbot dieser Massnahmen gewährleistet wie o.a. keineswegs, <strong>das</strong>s die<br />

lokalen Behörden diese Mittel auch nicht anwenden. Somit steht zweifelsfrei<br />

fest, <strong>das</strong>s die chinesische Zentralregierung auch für die Durchführung dieser<br />

Sterilisationen und Abtreibungen verantwortlich ist. Denn wenn dem Staat bei<br />

unterlassenem Schutz auch die Handlungen Privater zuzurechnen sind (siehe<br />

Kapitel III), dann ist ihm erst recht <strong>das</strong> geduldete rechtswidrige Handeln seiner<br />

Organe zuzurechnen.<br />

Nicht nachzuvollziehen ist, warum die österreichische Rechtssprechung (auch<br />

die deutsche) in diesen Sterilisationen und Abtreibungen keine<br />

Diskr<strong>im</strong>inierung einzelner Personen sieht. Möglich ist, <strong>das</strong>s es zu keiner<br />

Diskr<strong>im</strong>inierung ethnischer und religiöser Minderheiten kommt. Aber, <strong>das</strong>s sich<br />

diese Gesetze an alle chinesischen Bürger gleichermaßen richtet ist nicht<br />

zutreffend. Denn einerseits ist die Anwendung der Zwangsmassnahmen<br />

regional starken Unterschieden unterworfen und andererseits kann man einer<br />

Abtreibung oder Sterilisation durch Zahlung der Strafe entgegen.<br />

Es kommt hier klar zu einer Diskr<strong>im</strong>inierung der armen Bevölkerungsgruppe.<br />

Und diese Bevölkerungsgruppe wäre sehr wohl unter den Tatbestand der<br />

best<strong>im</strong>mten sozialen Gruppe der GFK zu subsumieren. Nämlich die best<strong>im</strong>mte<br />

soziale Gruppe der von einer Zwangsabtreibung oder Zwangssterilisation<br />

bedrohten <strong>Frauen</strong>, die sich durch Zahlung einer Strafe nicht davon befreien<br />

können. Aber auch nach der oben angeführten VwGH Erkenntnis ist<br />

naheliegend den Tatbestand der best<strong>im</strong>mten sozialen Gruppe als erfüllt<br />

anzusehen.<br />

LXVI

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