Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra
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verpflichtete Verwendung von Verhütungsmitteln kann durchaus eine<br />
akzeptable Maßnahme darstellen. Keinesfalls zu akzeptieren ist jedoch eine<br />
grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung bzw. Strafe,<br />
darstellender Eingriff. Eben die Durchführung von Zwangsabtreibungen und<br />
Zwangssterilisationen.<br />
Das Verbot dieser Massnahmen gewährleistet wie o.a. keineswegs, <strong>das</strong>s die<br />
lokalen Behörden diese Mittel auch nicht anwenden. Somit steht zweifelsfrei<br />
fest, <strong>das</strong>s die chinesische Zentralregierung auch für die Durchführung dieser<br />
Sterilisationen und Abtreibungen verantwortlich ist. Denn wenn dem Staat bei<br />
unterlassenem Schutz auch die Handlungen Privater zuzurechnen sind (siehe<br />
Kapitel III), dann ist ihm erst recht <strong>das</strong> geduldete rechtswidrige Handeln seiner<br />
Organe zuzurechnen.<br />
Nicht nachzuvollziehen ist, warum die österreichische Rechtssprechung (auch<br />
die deutsche) in diesen Sterilisationen und Abtreibungen keine<br />
Diskr<strong>im</strong>inierung einzelner Personen sieht. Möglich ist, <strong>das</strong>s es zu keiner<br />
Diskr<strong>im</strong>inierung ethnischer und religiöser Minderheiten kommt. Aber, <strong>das</strong>s sich<br />
diese Gesetze an alle chinesischen Bürger gleichermaßen richtet ist nicht<br />
zutreffend. Denn einerseits ist die Anwendung der Zwangsmassnahmen<br />
regional starken Unterschieden unterworfen und andererseits kann man einer<br />
Abtreibung oder Sterilisation durch Zahlung der Strafe entgegen.<br />
Es kommt hier klar zu einer Diskr<strong>im</strong>inierung der armen Bevölkerungsgruppe.<br />
Und diese Bevölkerungsgruppe wäre sehr wohl unter den Tatbestand der<br />
best<strong>im</strong>mten sozialen Gruppe der GFK zu subsumieren. Nämlich die best<strong>im</strong>mte<br />
soziale Gruppe der von einer Zwangsabtreibung oder Zwangssterilisation<br />
bedrohten <strong>Frauen</strong>, die sich durch Zahlung einer Strafe nicht davon befreien<br />
können. Aber auch nach der oben angeführten VwGH Erkenntnis ist<br />
naheliegend den Tatbestand der best<strong>im</strong>mten sozialen Gruppe als erfüllt<br />
anzusehen.<br />
LXVI