Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra
Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra
Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Behandlung <strong>im</strong> Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einen<br />
Abschiebungsschutz begründen.<br />
Es kann somit festgestellt werden, <strong>das</strong>s eine drohende oder bereits erfolgte<br />
Zwangssterilisation oder Zwangsabtreibung, bedingt durch die chinesische<br />
„Ein Kind Politik“, in Österreich keinen Asylgrund darstellt.<br />
Obwohl der Verwaltungsgerichtshof <strong>im</strong> Erkenntnis vom 20.10.1999 144 eine<br />
Entscheidung des kanadischen Obersten Gerichtshofes zitiert, in welcher<br />
chinesische <strong>Frauen</strong> die bereits ein Kind geboren haben und deshalb mit einer<br />
zwangsweisen Sterilisation rechnen müssen, als soziale Gruppe nach der<br />
GFK eingestuft werden. Der VwGH nahm diese Entscheidung in die<br />
Erkenntnis auf, um den Tatbestand der sozialen Gruppe abzugrenzen.<br />
4.3 Schlussfolgerungen<br />
Klar ist, <strong>das</strong>s eine zwangsweise durchgeführte Abtreibung oder Sterilisation<br />
einen Eingriff in eine Vielzahl von, durch internationale Abkommen<br />
zugesicherte, Rechte darstellt. Einerseits ist <strong>das</strong> in der AEMR und <strong>im</strong> IPbürgR<br />
verbriefte Recht der Fortpflanzung verletzt. Und andererseits handelt es sich<br />
dabei um eine grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung bzw<br />
Strafe.<br />
Klar ist auch, <strong>das</strong>s es Österreich unmöglich ist alle von diesen Massnahmen<br />
betroffenen <strong>Frauen</strong> unter der Rechtsgrundlage des <strong>Asylrecht</strong>s aufzunehmen.<br />
Weiters ist nachzuvollziehen, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Überleben der chinesischen<br />
Bevölkerung von der Beschränkung seines Wachstums abhängt.<br />
Betrachtet man nun auch in der Sicherung der Existenz des chinesischen<br />
Volkes ein Grundrecht, so ist <strong>das</strong> Gewicht dieses Rechtes dem o.a.<br />
individuellen Rechtes auf Fortpflanzung gegenüberzustellen. Kommt als<br />
Resultat dieser Abwägung richtigerweise ein Übergewicht des „Rechtes der<br />
Existenz des chinesischen Volkes“ zur Geltung, so ist <strong>das</strong> Recht auf<br />
Fortpflanzung zu beschränken. Die chinesische „Ein Kind Politik“ beschränkt<br />
ja auch nur dieses Recht, denn die Geburt eines Kindes ist ohnedies legal.<br />
Allerdings muss in der Wahl der Mittel zur Durchsetzung dieser Beschränkung<br />
abermals eine Abwägung stattfinden. Die vom Staat verordnete und<br />
144 Siehe VwGH Erkenntnis 99/01/197<br />
LXV