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Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra

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Behandlung <strong>im</strong> Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einen<br />

Abschiebungsschutz begründen.<br />

Es kann somit festgestellt werden, <strong>das</strong>s eine drohende oder bereits erfolgte<br />

Zwangssterilisation oder Zwangsabtreibung, bedingt durch die chinesische<br />

„Ein Kind Politik“, in Österreich keinen Asylgrund darstellt.<br />

Obwohl der Verwaltungsgerichtshof <strong>im</strong> Erkenntnis vom 20.10.1999 144 eine<br />

Entscheidung des kanadischen Obersten Gerichtshofes zitiert, in welcher<br />

chinesische <strong>Frauen</strong> die bereits ein Kind geboren haben und deshalb mit einer<br />

zwangsweisen Sterilisation rechnen müssen, als soziale Gruppe nach der<br />

GFK eingestuft werden. Der VwGH nahm diese Entscheidung in die<br />

Erkenntnis auf, um den Tatbestand der sozialen Gruppe abzugrenzen.<br />

4.3 Schlussfolgerungen<br />

Klar ist, <strong>das</strong>s eine zwangsweise durchgeführte Abtreibung oder Sterilisation<br />

einen Eingriff in eine Vielzahl von, durch internationale Abkommen<br />

zugesicherte, Rechte darstellt. Einerseits ist <strong>das</strong> in der AEMR und <strong>im</strong> IPbürgR<br />

verbriefte Recht der Fortpflanzung verletzt. Und andererseits handelt es sich<br />

dabei um eine grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung bzw<br />

Strafe.<br />

Klar ist auch, <strong>das</strong>s es Österreich unmöglich ist alle von diesen Massnahmen<br />

betroffenen <strong>Frauen</strong> unter der Rechtsgrundlage des <strong>Asylrecht</strong>s aufzunehmen.<br />

Weiters ist nachzuvollziehen, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Überleben der chinesischen<br />

Bevölkerung von der Beschränkung seines Wachstums abhängt.<br />

Betrachtet man nun auch in der Sicherung der Existenz des chinesischen<br />

Volkes ein Grundrecht, so ist <strong>das</strong> Gewicht dieses Rechtes dem o.a.<br />

individuellen Rechtes auf Fortpflanzung gegenüberzustellen. Kommt als<br />

Resultat dieser Abwägung richtigerweise ein Übergewicht des „Rechtes der<br />

Existenz des chinesischen Volkes“ zur Geltung, so ist <strong>das</strong> Recht auf<br />

Fortpflanzung zu beschränken. Die chinesische „Ein Kind Politik“ beschränkt<br />

ja auch nur dieses Recht, denn die Geburt eines Kindes ist ohnedies legal.<br />

Allerdings muss in der Wahl der Mittel zur Durchsetzung dieser Beschränkung<br />

abermals eine Abwägung stattfinden. Die vom Staat verordnete und<br />

144 Siehe VwGH Erkenntnis 99/01/197<br />

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