Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra
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Ebenfalls mit dem Problem der mangelhaften Beweiswürdigung hatte sich der<br />
VwGH am 12.03.2002 zu beschäftigen. 126 Die, aus der Demokratischen<br />
Republik Kongo stammende, Asylwerberin reiste <strong>im</strong> März 1997 in Österreich<br />
ein und beantragte Asyl. Die Asylwerberin wurde aufgrund ihrer Teilnahme an<br />
einer Demonstration verhaftet und während der Haft mehrere Male<br />
vergewaltigt. Weiters gab die Asylwerberin an, einer politischen Partei<br />
anzugehören und auch für diese tätig gewesen zu sein. Laut Erstbehörde hat<br />
die Asylwerberin während der Einvernahme keinen „tauglichen“ Asylgrund<br />
vorbringen können. Der Asylantrag wurde abgewiesen. Das Vorbringen der<br />
mehrmaligen Vergewaltigung wurde als widersprüchlich und unglaubwürdig<br />
eingestuft.<br />
Der UBAS beauftragte einen Gutachter <strong>das</strong> Vorbringen der Vergewaltigungen<br />
zu beurteilen. Dieser stellte eine, nach Vergewaltigungen typische,<br />
posttraumatische Belastungsstörung fest. Aber <strong>im</strong> Zuge des<br />
Berufungsverfahrens stellte sich laut eines Berichtes des <strong>österreichischen</strong><br />
Konsulates heraus, <strong>das</strong>s die Asylwerberin niemals für eine politische Partei<br />
tätig war. Die Asylwerberin legte aber ihrerseits Dokumente vor, die ihre<br />
Mitgliedschaft belegten. Der UBAS beurteilte aber nur den Bericht des<br />
Konsulates und in seinem Bescheid 127 beurteilte er <strong>das</strong> Vorbringen der<br />
Asylwerberin als Täuschung der Behörde und Missbrauch des Asylverfahrens.<br />
Und somit war eine asylrelevante Bedrohung durch die Demokratische<br />
Republik Kongo nicht gegeben.<br />
Der VwGH stellte die Rechtswidrigkeit, aufgrund der fehlenden<br />
Beweiswürdigung der von der Asylwerberin vorgelegten Dokumente, fest und<br />
hob den Bescheid aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.<br />
Interessant ist hier, <strong>das</strong>s die erlittenen Vergewaltigungen in der Haft vom<br />
UBAS zwar als gegeben angenommen wurden, aber die Asylrelevanz<br />
trotzdem vereint wurde. Es ist somit festzustellen, <strong>das</strong>s die Parteizugehörigkeit<br />
eine Asylvoraussetzung darstellt.<br />
126 Siehe VwGH Erkenntnis 2000/01/0207<br />
127 Siehe UBAS Zl. 200.502/0-XII/37/98<br />
LV