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Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra

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Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrages<br />

zuständig ist 50 , für die Abwicklung des Verfahrens verantwortlich ist kann<br />

durchaus die Zuständigkeit Österreichs gegeben sein. Dies zeigt <strong>das</strong><br />

Erkenntnis des VwGH 51 vom Dezember 2003 indem die Zuständigkeit<br />

Österreichs festgestellt wurde, obwohl die Asylwerberin in Belgien eingereist<br />

ist und auch ihr Bruder in Belgien lebt. Ursprünglich war die Frau aus Ruanda<br />

über Mali nach Belgien geflohen um ihre Tochter vor der<br />

Genitalverstümmelung zu schützen. Aber auch in Belgien zeigte es sich, <strong>das</strong>s<br />

die Tochter nicht sicher war, da die Familie ihres Bruders in eine<br />

Familienfehde verwickelt war und ihre Tante bereits in Belgien ermordet<br />

worden war. So floh sie weiter nach Österreich zu ihrer Schwester und stellte<br />

in Österreich einen weiteren Asylantrag. Die Erstbehörde verneinte die<br />

Zuständigkeit Österreichs unter Berufung auf <strong>das</strong> damals noch in Kraft<br />

stehende Dubliner Übereinkommen 52 (Das Dubliner Übereinkommen enthält<br />

<strong>im</strong> wesentlichen die selben Vorschriften wie die vorweg angeführte<br />

Verordnung.) und wies den Antrag als unzulässig zurück. Denn die<br />

Asylwerberin befand sich zum Zeitpunkt ihrer Einreise in <strong>das</strong><br />

Gemeinschaftsgebiet in Besitz eines gültigen Visums für Belgien. Nach dem<br />

Dubliner Übereinkommen Art.5 (2) war somit Belgien zuständig. Auch lag kein<br />

Grund vor, aufgrund der in Österreich lebenden Schwester die Zuständigkeit<br />

Österreichs zu bejahen, da sie auch durch ihren Bruder in Belgien den<br />

Familienanschluss erlangen konnte. So die Meinung des Bundesasylamtes.<br />

Hier aber entgegnete die Asylwerberin, <strong>das</strong>s sowohl die Familie ihres Bruders<br />

in Belgien durch Auseinandersetzungen mit anderen Personen aus Ruanda<br />

bedroht ist, als auch ihre Tochter nicht vor der Genitalverstümmelung in<br />

Belgien sicher sei. Eine Abschiebung nach Belgien würde sie und ihre Tochter<br />

in eine ausweglose Lage bringen.<br />

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes 53 erhob die Asylwerberin<br />

Berufung, aber auch der UBAS verneinte die Zuständigkeit Österreichs. Der<br />

UBAS stellte fest, „<strong>das</strong>s es sich bei Belgien – so wie bei Österreich – um einen<br />

Rechtsstaat mit funktionierenden Polizeiapparat und durchsetzbarer<br />

50 Siehe Verordnung (EG) Nr. 343 / 2003 vom 18. 02.2003<br />

51 Siehe VwGH Erkenntnis 2003/01/0136<br />

52 Siehe Dubliner Übereinkommen vom15.06.1990 in BGBl. III Nr. 165/1997<br />

53 Siehe UBAS Zl. 234.387/0-V/15/03<br />

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