Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra
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Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrages<br />
zuständig ist 50 , für die Abwicklung des Verfahrens verantwortlich ist kann<br />
durchaus die Zuständigkeit Österreichs gegeben sein. Dies zeigt <strong>das</strong><br />
Erkenntnis des VwGH 51 vom Dezember 2003 indem die Zuständigkeit<br />
Österreichs festgestellt wurde, obwohl die Asylwerberin in Belgien eingereist<br />
ist und auch ihr Bruder in Belgien lebt. Ursprünglich war die Frau aus Ruanda<br />
über Mali nach Belgien geflohen um ihre Tochter vor der<br />
Genitalverstümmelung zu schützen. Aber auch in Belgien zeigte es sich, <strong>das</strong>s<br />
die Tochter nicht sicher war, da die Familie ihres Bruders in eine<br />
Familienfehde verwickelt war und ihre Tante bereits in Belgien ermordet<br />
worden war. So floh sie weiter nach Österreich zu ihrer Schwester und stellte<br />
in Österreich einen weiteren Asylantrag. Die Erstbehörde verneinte die<br />
Zuständigkeit Österreichs unter Berufung auf <strong>das</strong> damals noch in Kraft<br />
stehende Dubliner Übereinkommen 52 (Das Dubliner Übereinkommen enthält<br />
<strong>im</strong> wesentlichen die selben Vorschriften wie die vorweg angeführte<br />
Verordnung.) und wies den Antrag als unzulässig zurück. Denn die<br />
Asylwerberin befand sich zum Zeitpunkt ihrer Einreise in <strong>das</strong><br />
Gemeinschaftsgebiet in Besitz eines gültigen Visums für Belgien. Nach dem<br />
Dubliner Übereinkommen Art.5 (2) war somit Belgien zuständig. Auch lag kein<br />
Grund vor, aufgrund der in Österreich lebenden Schwester die Zuständigkeit<br />
Österreichs zu bejahen, da sie auch durch ihren Bruder in Belgien den<br />
Familienanschluss erlangen konnte. So die Meinung des Bundesasylamtes.<br />
Hier aber entgegnete die Asylwerberin, <strong>das</strong>s sowohl die Familie ihres Bruders<br />
in Belgien durch Auseinandersetzungen mit anderen Personen aus Ruanda<br />
bedroht ist, als auch ihre Tochter nicht vor der Genitalverstümmelung in<br />
Belgien sicher sei. Eine Abschiebung nach Belgien würde sie und ihre Tochter<br />
in eine ausweglose Lage bringen.<br />
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes 53 erhob die Asylwerberin<br />
Berufung, aber auch der UBAS verneinte die Zuständigkeit Österreichs. Der<br />
UBAS stellte fest, „<strong>das</strong>s es sich bei Belgien – so wie bei Österreich – um einen<br />
Rechtsstaat mit funktionierenden Polizeiapparat und durchsetzbarer<br />
50 Siehe Verordnung (EG) Nr. 343 / 2003 vom 18. 02.2003<br />
51 Siehe VwGH Erkenntnis 2003/01/0136<br />
52 Siehe Dubliner Übereinkommen vom15.06.1990 in BGBl. III Nr. 165/1997<br />
53 Siehe UBAS Zl. 234.387/0-V/15/03<br />
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