Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra
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schutzbedürftig. Die Behörde erkennt auch, <strong>das</strong>s der Asylwerberin bei ihrer<br />
Rückkehr die FGM drohen würde. Aber es handelt sich hierbei um ein Ritual<br />
mit einer langen Tradition in Äthiopien. Traditionelle Sitten und Traditionen<br />
seien jedoch nicht als Verfolgung <strong>im</strong> Sinne der GFK anzusehen. Denn die<br />
Behörde sieht es als relevant an, <strong>das</strong>s hier keine individuelle Verfolgung von<br />
Seiten des Staates vorliegt. Die Zugehörigkeit zu einer best<strong>im</strong>mten sozialen<br />
Gruppe wird unter Berufung auf ein VwGH Erkenntnis aus dem Jahre 1996 87<br />
verneint. Demnach fallen <strong>Frauen</strong> allein wegen ihrer Geschlechtszugehörigkeit<br />
nicht in den Tatbestand der sozialen Gruppe. Diese Ausführungen des<br />
Bundesasylamtes ist in zweierlei Hinsicht beachtlich. Erstens verlangt die<br />
Behörde <strong>im</strong> Jahre 2002 <strong>im</strong>mer noch <strong>das</strong> Erfordernis der unmittelbaren<br />
staatlichen Verfolgung (siehe Kapitel III), wobei sie in ihrer eigenen<br />
Begründung aber auch feststellt, <strong>das</strong>s von Seiten des Staates keinerlei Schutz<br />
zu erwarten ist. Und zweitens subsumiert die Behörde den Sachverhalt nicht<br />
unter den Tatbestand der „best<strong>im</strong>mten sozialen Gruppe“ und beruft sich dabei<br />
auf ein VwGH Erkenntnis aus 1996.<br />
Die Asylrelevanz der geschlechtsspezifischen Verfolgung wurde jedoch vom<br />
VwGH am 31.5.1999 88 und am 31.1.2002 89 behandelt und bejaht. Zum Begriff<br />
der sozialen Gruppe sind <strong>im</strong> VwGH Erkenntnis vom 20.10.1999 90 ebenfalls<br />
Antworten zu finden.<br />
Der UBAS verneinte die rechtliche Auffassung der Erstbehörde sowohl in<br />
Bezug auf die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, als auch <strong>das</strong><br />
Erfordernis der staatlichen Verfolgung.<br />
Zusammenfassend kam demnach der Asylwerberin kraft Gesetzes Asyl zu, da<br />
sie in Äthiopien aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der zu<br />
verstümmelnden <strong>Frauen</strong> nicht staatlicher Verfolgung ausgesetzt ist und der<br />
Staat sie davor nicht schützt.<br />
In einem weiteren Bescheid des UBAS vom 2.4.2003 91 wurde die Asylrelevanz<br />
der Genitalverstümmelung bestätigt. Die durch ihre Mutter vertretene, in<br />
Österreich <strong>im</strong> Jahre 2000 geborene Asylwerberin, ist Staatsangehörige<br />
87 Siehe VwGH Erkenntnis 96/20/0793<br />
88 Siehe VwGH Erkenntnis 2000/20/0496 vom 31.05.2001<br />
89 Siehe VwGH Erkenntnis 99/20/0497 vom 31.01.2002<br />
90 Siehe VwGH Erkenntnis 99/01/0197 vom 20.10.1999<br />
91 Siehe UBAS Zl. 221.009/2 – III/12/02<br />
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