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Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra

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schutzbedürftig. Die Behörde erkennt auch, <strong>das</strong>s der Asylwerberin bei ihrer<br />

Rückkehr die FGM drohen würde. Aber es handelt sich hierbei um ein Ritual<br />

mit einer langen Tradition in Äthiopien. Traditionelle Sitten und Traditionen<br />

seien jedoch nicht als Verfolgung <strong>im</strong> Sinne der GFK anzusehen. Denn die<br />

Behörde sieht es als relevant an, <strong>das</strong>s hier keine individuelle Verfolgung von<br />

Seiten des Staates vorliegt. Die Zugehörigkeit zu einer best<strong>im</strong>mten sozialen<br />

Gruppe wird unter Berufung auf ein VwGH Erkenntnis aus dem Jahre 1996 87<br />

verneint. Demnach fallen <strong>Frauen</strong> allein wegen ihrer Geschlechtszugehörigkeit<br />

nicht in den Tatbestand der sozialen Gruppe. Diese Ausführungen des<br />

Bundesasylamtes ist in zweierlei Hinsicht beachtlich. Erstens verlangt die<br />

Behörde <strong>im</strong> Jahre 2002 <strong>im</strong>mer noch <strong>das</strong> Erfordernis der unmittelbaren<br />

staatlichen Verfolgung (siehe Kapitel III), wobei sie in ihrer eigenen<br />

Begründung aber auch feststellt, <strong>das</strong>s von Seiten des Staates keinerlei Schutz<br />

zu erwarten ist. Und zweitens subsumiert die Behörde den Sachverhalt nicht<br />

unter den Tatbestand der „best<strong>im</strong>mten sozialen Gruppe“ und beruft sich dabei<br />

auf ein VwGH Erkenntnis aus 1996.<br />

Die Asylrelevanz der geschlechtsspezifischen Verfolgung wurde jedoch vom<br />

VwGH am 31.5.1999 88 und am 31.1.2002 89 behandelt und bejaht. Zum Begriff<br />

der sozialen Gruppe sind <strong>im</strong> VwGH Erkenntnis vom 20.10.1999 90 ebenfalls<br />

Antworten zu finden.<br />

Der UBAS verneinte die rechtliche Auffassung der Erstbehörde sowohl in<br />

Bezug auf die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, als auch <strong>das</strong><br />

Erfordernis der staatlichen Verfolgung.<br />

Zusammenfassend kam demnach der Asylwerberin kraft Gesetzes Asyl zu, da<br />

sie in Äthiopien aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der zu<br />

verstümmelnden <strong>Frauen</strong> nicht staatlicher Verfolgung ausgesetzt ist und der<br />

Staat sie davor nicht schützt.<br />

In einem weiteren Bescheid des UBAS vom 2.4.2003 91 wurde die Asylrelevanz<br />

der Genitalverstümmelung bestätigt. Die durch ihre Mutter vertretene, in<br />

Österreich <strong>im</strong> Jahre 2000 geborene Asylwerberin, ist Staatsangehörige<br />

87 Siehe VwGH Erkenntnis 96/20/0793<br />

88 Siehe VwGH Erkenntnis 2000/20/0496 vom 31.05.2001<br />

89 Siehe VwGH Erkenntnis 99/20/0497 vom 31.01.2002<br />

90 Siehe VwGH Erkenntnis 99/01/0197 vom 20.10.1999<br />

91 Siehe UBAS Zl. 221.009/2 – III/12/02<br />

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