Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra
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Herkunftsstaat nicht in der Lage oder gewillt ist private Verfolgung zu<br />
unterbinden, sofern die von Privaten ausgehende Handlung einen Asylgrund<br />
darstellt, hätte die Handlung der Staat selbst gesetzt. 64<br />
Der mit Rechtswidrigkeit behaftete Bescheid des UBAS wurde aufgehoben.<br />
Auch in seinem Erkenntnis vom 29.11.2001 65 wies der VwGH auf die<br />
Asylrelevanz von privater Verfolgung ausdrücklich hin.<br />
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte vertritt in seinen<br />
Entscheidungen eine positive Handlungspflicht des Staates bei privaten<br />
Verfolgungshandlungen. 66<br />
Es kann somit unzweifelhaft festgestellt werden, <strong>das</strong>s eine frauenspezifische<br />
Verfolgungshandlung auch von privater Seite Asylrelevanz besitzt, wenn sie<br />
vom Herkunftsstaat geduldet oder nicht verhindert wird.<br />
Darüber hinaus kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr relevant sein,<br />
welche bei Bescheiderlassung vorliegen muss. Auf diesen Zeitpunkt hat die<br />
Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher<br />
Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK<br />
genannten Gründen zu fürchten habe. 67<br />
3 Schlussfolgerungen<br />
Es ist äußerst befremdend hier festzustellen zu müssen, <strong>das</strong>s über Jahre die<br />
Rechtsmeinung des Höchstgerichts von den unteren Instanzen nicht<br />
übernommen wird. Denn die vom VwGH seit 1995 nicht mehr vorausgesetzte<br />
staatliche Verfolgung wurde von der Unterinstanz noch 1999 als unabdingbare<br />
Voraussetzung verlangt. Selbstverständlich ist, <strong>das</strong>s die belangten Behörden<br />
ihrer Verpflichtung nachkommen indem sie den vom VwGH aufgehobenen<br />
Bescheid durch einen die Rechtsmeinung des VwGH bestätigenden<br />
Ersatzbescheid ersetzen. 68 Warum aber die Rechtsmeinung des<br />
Höchstgerichts nicht ständig von der Behörde übernommen wird, wird wohl<br />
eher auf der politischen Ebene zu beantworten sein. Der VwGH soll der<br />
Garant der Rechtmäßigkeit sein. Er soll diese Garantie nicht bloß auf<br />
tatsächlich angefochtene Bescheide entfalten, sondern auch durch Prophylaxe<br />
64 Siehe VwGH Erkenntnis 99/20/0280<br />
65 Siehe VwGH Erkenntnis 2000/20/0241<br />
66 Siehe EGMR Case of X and Y v. The Netherlands, Ser A, Vol.19 (1985) ; Osman v. The United Kingdom,<br />
App. No. 23452/94 (1998) ; A. v. The United Kingdom, App. No. 25599/94 (1998)<br />
67 Siehe VwGH Erkenntnis 98/20/0233 ; VwGH Erkenntnis 98/01/0318<br />
68 Siehe GRABENWARTER Christoph, Verfahrensgarantien in der Verwaltungsgerichtsbarkeit 1997, 402f<br />
XXXI