05.11.2013 Aufrufe

Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra

Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra

Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Herkunftsstaat nicht in der Lage oder gewillt ist private Verfolgung zu<br />

unterbinden, sofern die von Privaten ausgehende Handlung einen Asylgrund<br />

darstellt, hätte die Handlung der Staat selbst gesetzt. 64<br />

Der mit Rechtswidrigkeit behaftete Bescheid des UBAS wurde aufgehoben.<br />

Auch in seinem Erkenntnis vom 29.11.2001 65 wies der VwGH auf die<br />

Asylrelevanz von privater Verfolgung ausdrücklich hin.<br />

Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte vertritt in seinen<br />

Entscheidungen eine positive Handlungspflicht des Staates bei privaten<br />

Verfolgungshandlungen. 66<br />

Es kann somit unzweifelhaft festgestellt werden, <strong>das</strong>s eine frauenspezifische<br />

Verfolgungshandlung auch von privater Seite Asylrelevanz besitzt, wenn sie<br />

vom Herkunftsstaat geduldet oder nicht verhindert wird.<br />

Darüber hinaus kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr relevant sein,<br />

welche bei Bescheiderlassung vorliegen muss. Auf diesen Zeitpunkt hat die<br />

Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher<br />

Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK<br />

genannten Gründen zu fürchten habe. 67<br />

3 Schlussfolgerungen<br />

Es ist äußerst befremdend hier festzustellen zu müssen, <strong>das</strong>s über Jahre die<br />

Rechtsmeinung des Höchstgerichts von den unteren Instanzen nicht<br />

übernommen wird. Denn die vom VwGH seit 1995 nicht mehr vorausgesetzte<br />

staatliche Verfolgung wurde von der Unterinstanz noch 1999 als unabdingbare<br />

Voraussetzung verlangt. Selbstverständlich ist, <strong>das</strong>s die belangten Behörden<br />

ihrer Verpflichtung nachkommen indem sie den vom VwGH aufgehobenen<br />

Bescheid durch einen die Rechtsmeinung des VwGH bestätigenden<br />

Ersatzbescheid ersetzen. 68 Warum aber die Rechtsmeinung des<br />

Höchstgerichts nicht ständig von der Behörde übernommen wird, wird wohl<br />

eher auf der politischen Ebene zu beantworten sein. Der VwGH soll der<br />

Garant der Rechtmäßigkeit sein. Er soll diese Garantie nicht bloß auf<br />

tatsächlich angefochtene Bescheide entfalten, sondern auch durch Prophylaxe<br />

64 Siehe VwGH Erkenntnis 99/20/0280<br />

65 Siehe VwGH Erkenntnis 2000/20/0241<br />

66 Siehe EGMR Case of X and Y v. The Netherlands, Ser A, Vol.19 (1985) ; Osman v. The United Kingdom,<br />

App. No. 23452/94 (1998) ; A. v. The United Kingdom, App. No. 25599/94 (1998)<br />

67 Siehe VwGH Erkenntnis 98/20/0233 ; VwGH Erkenntnis 98/01/0318<br />

68 Siehe GRABENWARTER Christoph, Verfahrensgarantien in der Verwaltungsgerichtsbarkeit 1997, 402f<br />

XXXI

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!