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Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra

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7 Die Asylgesetznovelle 2003 46<br />

Das geänderte Asylgesetz von 1997 ist für Asylanträge, gestellt seit dem 1.<br />

Mai 2004 anzuwenden. 47 Nachstehend soll nun untersucht werden, ob in der<br />

Novelle der Problematik der speziellen frauenspezifischen Anforderungen<br />

Rechnung getragen wird.<br />

Auffallend und nicht gerade der Stärkung des Bewusstseins für<br />

frauenspezifische Anforderungen förderlich ist, <strong>das</strong>s der neue Gesetzestext<br />

fast ausschliesslich in der männlichen Form formuliert ist (Ausnahme § 1 Z. 3),<br />

obgleich § 44a auf die sprachliche Gleichbehandlung hinweist.<br />

Auffallend deshalb, da <strong>im</strong> alten Gesetzestext hingegen fallweise die<br />

Bemühung erkennbar war durch die Verwendung der Mehrzahl eine<br />

geschlechtsneutrale Formulierung zu erreichen. Beispielsweise spricht § 6 Z. 1<br />

alt vom „Vorbringen der Asylwerber“ wo hingegen § 6 Z. 3 neu davon spricht,<br />

<strong>das</strong>s „der Asylwerber keine Gründe geltend macht“.<br />

7.1 Änderungen<br />

§ 2 Abs. 2 sichert bereits einen subsidiären Schutz, falls kein Asyl zu<br />

gewähren ist, aber nach einer Abschiebung mit Verletzungen der Art. 2 oder<br />

Art. 3 EMRK oder des Protokoll Nr.6 zur EMRK über die Abschaffung der<br />

Todesstrafe 48 <strong>im</strong> Herkunftsstaat zu rechnen ist. Diesen Personen ist eine<br />

befristete Aufenthaltsberechtigung auszustellen.<br />

§ 4 Abs.2 enthält eine taxative Aufzählung von Staaten in denen jedenfalls<br />

eine Drittstaatensicherheit anzunehmen ist, nämlich Liechtenstein und die<br />

Schweiz.<br />

§ 6 Abs. 1 Z. 2 ermöglicht der Behörde den Asylantrag in jeder Lage des<br />

Verfahrens als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wenn die Asylwerberin<br />

die Behörde über ihre wahre Identität, ihre Staatsangehörigkeit oder die<br />

Echtheit ihrer Dokumente getäuscht hat.<br />

§ 10 Abs. 4 bindet die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen<br />

gesondert zu prüfen, <strong>das</strong> Verfahren ist zwar in einem zu führen, aber jeder<br />

erhält einen gesonderten Bescheid. Ist eine Familienangehörige subsidiär<br />

46 Siehe BGBl I 101/2003<br />

47 Siehe BGBl I 101/2003 § 44 Abs. 2<br />

48 Siehe BGBl. 1985/138<br />

XXIII

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