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Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra

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gegeben war, da sie versuchte ihren Fluchtweg zu verschleiern. Aber auch<br />

davon abgesehen, erkannte die Behörde keinerlei asylrechtlich relevante<br />

Verfolgung. Die Asylwerberin habe sich nämlich in keiner Weise politisch<br />

betätigt und auch die Prüfung ihres familiären Umfelds habe keinerlei Hinweis<br />

auf eine Verfolgung gegeben. Darüber hinaus sei es nach Meinung der<br />

Behörde unwahrscheinlich, <strong>das</strong>s eine 23 jährige Frau beschnitten werden<br />

sollte. Denn ihr Onkel hatte zu diesem Zeitpunkt schon bekannt gegeben,<br />

<strong>das</strong>s sie nicht mehr Jungfrau sei. Auch wurde die Glaubwürdigkeit der<br />

Asylwerberin deshalb angezweifelt, da sie angab, <strong>das</strong>s ihr zukünftiger<br />

Ehemann ihrer Familie Wein als Brautgeschenk gab. Und schliesslich wurden<br />

die Dokumente der Asylwerberin in ihrer Echtheit bezweifelt.<br />

Das Bundesasylamt setzte sich in keiner Weise mit dem tatsächlichen<br />

Vorbringen der Asylwerberin auseinander und dies stellte auch der UBAS fest.<br />

Die fehlende Jungfräulichkeit der Asylwerberin war gerade eben der Grund für<br />

die geplante Infibulation um dem Bräutigam die Jungfräulichkeit<br />

vorzutäuschen. Der UBAS setzte sich umfassend mit der Problematik der<br />

Genitalverstümmelung auseinander. Zur Lage von <strong>Frauen</strong> in Kamerun wurde<br />

folgendes festgestellt. 83 Gegen <strong>Frauen</strong> wird in hohem Masse Gewalt<br />

ausgeübt. Es gibt keine Strafen für Männer, die häusliche Gewalt ausüben. Es<br />

gibt keine geschlechtsspezifischen Gesetze um diesen Körperverletzungen<br />

vorzubeugen. Ehegattenmisshandlung ist kein gesetzlicher Scheidungsgrund.<br />

In Fällen von sexuellen Missbrauch verhängt die Familie des Opfers oder die<br />

Dorfgemeinschaft die Strafe über den Täter. In Verfassungsbest<strong>im</strong>mungen<br />

sind zwar Rechte der Frau zu finden, aber <strong>Frauen</strong> geniessen nicht die selben<br />

Rechte und Privilegien wie Männer. Es gibt keine rechtliche Definition von<br />

Diskr<strong>im</strong>inierung. Dem Ehemann ist es erlaubt seiner Frau <strong>das</strong> Recht auf Arbeit<br />

in einem getrennten Beruf abzuerkennen, wenn er einen Widerspruch zum<br />

Interesse des Haushalts und des Familienlebens erkennt. In vielen Regionen<br />

wird die Frau als Besitz ihres Ehemannes angesehen. Trotz des gesetzlichen<br />

Mindestalters von 15 Jahren für eine Eheschließung werden viele <strong>Frauen</strong><br />

schon vor dem zwölften Lebensjahr verheiratet. Vielweiberei ist erlaubt,<br />

Vielmännerei hingegen verboten. Im gegenständlichen Bescheid werden<br />

noch eine Vielzahl von Fakten angeführt, die die Diskr<strong>im</strong>inierung von <strong>Frauen</strong><br />

83 Siehe UBAS Zl. 220.268/0-XI/33/00<br />

XXXVII

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