Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra
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Ebenfalls eine nigerianische Staatsbürgerin war von einer zwangsweisen<br />
Verheiratung, <strong>im</strong> VwGH Erkenntnis vom 3.7.2003 150 , bedroht.<br />
Und auch hier widersetzte sich die Asylwerberin der Heirat und war auf Grund<br />
dessen vom Tode bedroht.<br />
Ebenfalls wurde der Antrag vom Bundesasylamt als offensichtlich<br />
unbegründet abgewiesen und diese Entscheidung vom UBAS 151 bestätigt.<br />
Der VwGH bestätigte die o.a. Rechtsauffassung und hob den Bescheid wegen<br />
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.<br />
In Bescheiden des UBAS wurde bei Staatsangehörigen Afghanistans eine<br />
Rückkehr als unzumutbar empfunden, weil unter anderem die Praxis der<br />
Zwangsverheiratungen in Afghanistan präsent ist. 152<br />
5.3 Schlussfolgerungen<br />
Die Rechtsprechung des VwGH ist in bezug auf Zwangsverheiratungen klar.<br />
Die Zwangsverheiratung ist richtigerweise asylrelevant, da Tatbestände der<br />
GFK erfüllt sind. Eben handelt es sich um eine geschlechtsspezifische<br />
Verfolgung und die betroffenen <strong>Frauen</strong> bilden eine best<strong>im</strong>mte soziale Gruppe.<br />
Aber auch hier zeigt sich, <strong>das</strong>s die Rechtsauffassung und der<br />
Ermittlungsaufwand der Unterinstanzen nicht den Forderungen des VwGH<br />
entspricht. Die Behauptung, <strong>das</strong>s in Nigeria staatlicher Schutz vor<br />
zwangsweisen Verheiratungen in Anspruch genommen werden kann, konnte<br />
von der Erstbehörde nicht belegt werden. Dies ist insofern bedenklich, da die<br />
Asylwerberin bei einer Rückkehr, mit nicht auszuschließender<br />
Wahrscheinlichkeit, ermordet worden wäre. Und auch die in beiden Fällen<br />
erfolgte Abweisung der Anträge als offensichtlich unbegründet ist mehr als nur<br />
beachtlich. Denn der Wortlaut des Gesetzes erfordert in § 6 Z. 1 – Z. 4 AsylG<br />
eben eine Offensichtlichkeit zur Erfüllung dieser Tatbestände. Bei einem<br />
Vorbringen eines derart massiven Eingriffes in <strong>das</strong> Selbstbest<strong>im</strong>mungsrecht<br />
einer Frau, sollte eine inhaltliche Prüfung wohl eine Selbstverständlichkeit<br />
darstellen.<br />
150 Siehe VwGH Erkenntnis 2000/20/0071<br />
151 Siehe UBAS Zl. 213.830/0-V/13/99<br />
152 Siehe UBAS Zl. 206.693/12-II/04/00, UBAS Zl. 224.360/17-I/02/03<br />
LXIX