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Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra

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Ebenfalls eine nigerianische Staatsbürgerin war von einer zwangsweisen<br />

Verheiratung, <strong>im</strong> VwGH Erkenntnis vom 3.7.2003 150 , bedroht.<br />

Und auch hier widersetzte sich die Asylwerberin der Heirat und war auf Grund<br />

dessen vom Tode bedroht.<br />

Ebenfalls wurde der Antrag vom Bundesasylamt als offensichtlich<br />

unbegründet abgewiesen und diese Entscheidung vom UBAS 151 bestätigt.<br />

Der VwGH bestätigte die o.a. Rechtsauffassung und hob den Bescheid wegen<br />

Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.<br />

In Bescheiden des UBAS wurde bei Staatsangehörigen Afghanistans eine<br />

Rückkehr als unzumutbar empfunden, weil unter anderem die Praxis der<br />

Zwangsverheiratungen in Afghanistan präsent ist. 152<br />

5.3 Schlussfolgerungen<br />

Die Rechtsprechung des VwGH ist in bezug auf Zwangsverheiratungen klar.<br />

Die Zwangsverheiratung ist richtigerweise asylrelevant, da Tatbestände der<br />

GFK erfüllt sind. Eben handelt es sich um eine geschlechtsspezifische<br />

Verfolgung und die betroffenen <strong>Frauen</strong> bilden eine best<strong>im</strong>mte soziale Gruppe.<br />

Aber auch hier zeigt sich, <strong>das</strong>s die Rechtsauffassung und der<br />

Ermittlungsaufwand der Unterinstanzen nicht den Forderungen des VwGH<br />

entspricht. Die Behauptung, <strong>das</strong>s in Nigeria staatlicher Schutz vor<br />

zwangsweisen Verheiratungen in Anspruch genommen werden kann, konnte<br />

von der Erstbehörde nicht belegt werden. Dies ist insofern bedenklich, da die<br />

Asylwerberin bei einer Rückkehr, mit nicht auszuschließender<br />

Wahrscheinlichkeit, ermordet worden wäre. Und auch die in beiden Fällen<br />

erfolgte Abweisung der Anträge als offensichtlich unbegründet ist mehr als nur<br />

beachtlich. Denn der Wortlaut des Gesetzes erfordert in § 6 Z. 1 – Z. 4 AsylG<br />

eben eine Offensichtlichkeit zur Erfüllung dieser Tatbestände. Bei einem<br />

Vorbringen eines derart massiven Eingriffes in <strong>das</strong> Selbstbest<strong>im</strong>mungsrecht<br />

einer Frau, sollte eine inhaltliche Prüfung wohl eine Selbstverständlichkeit<br />

darstellen.<br />

150 Siehe VwGH Erkenntnis 2000/20/0071<br />

151 Siehe UBAS Zl. 213.830/0-V/13/99<br />

152 Siehe UBAS Zl. 206.693/12-II/04/00, UBAS Zl. 224.360/17-I/02/03<br />

LXIX

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