Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra
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demnach nach der Geburt des zweiten Kindes 15 Jahre lang keine<br />
Zwangssterilisation von den chinesischen Behörden vollzogen. Die<br />
Asylwerberin begründete dies damit, <strong>das</strong>s sie in China nirgends gemeldet war<br />
und somit nicht zu finden war. Das fehlende Vorbringen der drohenden<br />
Zwangssterilisation <strong>im</strong> erstinstanzlichen Verfahren begründete sie damit, <strong>das</strong>s<br />
sie Angst gehabt hätte. Das Vorbringen der drohenden Zwangssterilisation<br />
wurde vom UBAS als reine Schutzbehauptung eingestuft, da der Asylwerberin<br />
klar wurde, aus wirtschaftlichen Gründen kein Asyl zu erhalten. Der Asylantrag<br />
wurde somit als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Dennoch setzte der<br />
UBAS sich mit der Problematik auseinander. Es wurde festgestellt, <strong>das</strong>s die<br />
Regelungen der chinesischen Familienpolitik sich nach 1985 merklich<br />
gelockert haben. Die Bevölkerung hätte seitdem eine Wahlfreiheit be<strong>im</strong><br />
Gebrauch von Verhütungsmitteln und dadurch seien die<br />
Sterilisationsbest<strong>im</strong>mungen aus den Provinzvorschriften entfallen. Aber es<br />
wird als möglich erachtet, <strong>das</strong>s Vorschriften untergeordneter Organe noch<br />
Sterilisationsbest<strong>im</strong>mungen enthalten. Diese Informationen entnahm der<br />
UBAS einem Urteil des Oberverwaltungsgericht Niedersachsen vom<br />
19.9.2000. Dies war die einzige Quelle die der UBAS <strong>im</strong> gegenständlichen Fall<br />
heranzog.<br />
Weitaus ausführlicher beschäftigte sich <strong>das</strong> Verwaltungsgericht Frankfurt am<br />
Main 143 <strong>im</strong> Jahre 1997 mit der Situation in der Volksrepublik China. Die<br />
Asylrelevanz einer allfälligen Zwangssterilisation oder Zwangsabtreibung<br />
wurde hier in materiell rechtlicher Sicht geprüft. Laut Urteil dieses<br />
Verwaltungsgerichtes kann die in China betriebene „Ein Kind Politik“, und die<br />
zu ihrer Durchsetzung angewandten Sanktionen, keine Asylrelevanz<br />
beigemessen werden. Denn es ist keine politische Verfolgung aus einem<br />
Merkmal der Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer<br />
best<strong>im</strong>mten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung darin zu<br />
sehen. Vielmehr gelten diese Regeln für alle Bürger der Volksrepublik China<br />
unterschiedslos. Allein aus der Intensität eines Eingriffs kann nämlich nicht auf<br />
einen politischen Charakter geschlossen werden. Sehr wohl kann aber eine<br />
drohende Zwangssterilisation eine unmenschliche oder erniedrigende<br />
143 Siehe Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main Geschäftsnummer: 4 E 30037/97.A (1)<br />
unter http://www.jura.uni-sb.de/entschdb/vgfrankfurt/dboutput.php3?id=251<br />
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