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Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra

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demnach nach der Geburt des zweiten Kindes 15 Jahre lang keine<br />

Zwangssterilisation von den chinesischen Behörden vollzogen. Die<br />

Asylwerberin begründete dies damit, <strong>das</strong>s sie in China nirgends gemeldet war<br />

und somit nicht zu finden war. Das fehlende Vorbringen der drohenden<br />

Zwangssterilisation <strong>im</strong> erstinstanzlichen Verfahren begründete sie damit, <strong>das</strong>s<br />

sie Angst gehabt hätte. Das Vorbringen der drohenden Zwangssterilisation<br />

wurde vom UBAS als reine Schutzbehauptung eingestuft, da der Asylwerberin<br />

klar wurde, aus wirtschaftlichen Gründen kein Asyl zu erhalten. Der Asylantrag<br />

wurde somit als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Dennoch setzte der<br />

UBAS sich mit der Problematik auseinander. Es wurde festgestellt, <strong>das</strong>s die<br />

Regelungen der chinesischen Familienpolitik sich nach 1985 merklich<br />

gelockert haben. Die Bevölkerung hätte seitdem eine Wahlfreiheit be<strong>im</strong><br />

Gebrauch von Verhütungsmitteln und dadurch seien die<br />

Sterilisationsbest<strong>im</strong>mungen aus den Provinzvorschriften entfallen. Aber es<br />

wird als möglich erachtet, <strong>das</strong>s Vorschriften untergeordneter Organe noch<br />

Sterilisationsbest<strong>im</strong>mungen enthalten. Diese Informationen entnahm der<br />

UBAS einem Urteil des Oberverwaltungsgericht Niedersachsen vom<br />

19.9.2000. Dies war die einzige Quelle die der UBAS <strong>im</strong> gegenständlichen Fall<br />

heranzog.<br />

Weitaus ausführlicher beschäftigte sich <strong>das</strong> Verwaltungsgericht Frankfurt am<br />

Main 143 <strong>im</strong> Jahre 1997 mit der Situation in der Volksrepublik China. Die<br />

Asylrelevanz einer allfälligen Zwangssterilisation oder Zwangsabtreibung<br />

wurde hier in materiell rechtlicher Sicht geprüft. Laut Urteil dieses<br />

Verwaltungsgerichtes kann die in China betriebene „Ein Kind Politik“, und die<br />

zu ihrer Durchsetzung angewandten Sanktionen, keine Asylrelevanz<br />

beigemessen werden. Denn es ist keine politische Verfolgung aus einem<br />

Merkmal der Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer<br />

best<strong>im</strong>mten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung darin zu<br />

sehen. Vielmehr gelten diese Regeln für alle Bürger der Volksrepublik China<br />

unterschiedslos. Allein aus der Intensität eines Eingriffs kann nämlich nicht auf<br />

einen politischen Charakter geschlossen werden. Sehr wohl kann aber eine<br />

drohende Zwangssterilisation eine unmenschliche oder erniedrigende<br />

143 Siehe Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main Geschäftsnummer: 4 E 30037/97.A (1)<br />

unter http://www.jura.uni-sb.de/entschdb/vgfrankfurt/dboutput.php3?id=251<br />

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