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Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra

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3 Vergewaltigungen<br />

3.1 Problematik<br />

Nach der strafrechtlichen Definition des <strong>österreichischen</strong> Strafgesetzbuches<br />

begeht derjenige <strong>das</strong> Verbrechen der Vergewaltigung, „Wer eine Person mit<br />

schwerer, gegen sie gerichteter Gewalt oder durch eine gegen sie gerichtete<br />

Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib und Leben zur<br />

Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer mit Beischlaf<br />

gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt.“ 109<br />

Versucht man die Vergewaltigung auf einer personellen Ebene zu definieren<br />

so handelt es sich dabei für eine Frau um ein „sexuelles, gewaltsames<br />

Eindringen in den Körper, ein Einbruch in den privaten, persönlichen<br />

Innenraum, ohne <strong>das</strong>s die Frau ihr Einverständnis dazu gegeben hätte.“ 110<br />

3.2 Körperliche Folgen<br />

Die körperlichen Verletzungen durch die Vergewaltigung reichen von Wunden,<br />

Blutergüssen, Würgemalen, Verletzungen <strong>im</strong> Genitalbereich, Infektionen,<br />

Menstruationsbeschwerden bis hin zu verstümmelten Genitalien und<br />

übertragenen Krankheiten, die oft den Tod zur Folge haben (HIV). 111<br />

3.3 Psychische Folgen<br />

Die psychischen Folgen sind ein psychisches Trauma, unabhängig davon wie<br />

schwer die körperlichen Verletzungen sind. Auch sexuelle Übergriffe ohne<br />

erfolgter Penetration oder physischer Gewalt können ein Trauma zur Folge<br />

haben. Der unmittelbar nach der Tat auftretende Schockzustand dauert einige<br />

Tage bis Wochen an und kann durch Schreien, Weinen und Ruhelosigkeit<br />

sichtbar sein, aber auch gegenteilige Reaktionen wie Erstarrung und<br />

Gefühllosigkeit treten auf. Die langfristigen psychischen Folgeerscheinungen<br />

können ein Leben lang andauern und reichen von Angstgefühle in<br />

verschiedensten Formen, Nervosität, Konzentrations-störungen, Alpträume,<br />

Schreckreaktionen bis hin zu Ekel- und Schuldgefühlen. 112<br />

109 § 209 StGB : BGBl 1974 / 60 idF BGBl 2002 / 134 in Kodex des <strong>österreichischen</strong> Rechts, STRAFRECHT,<br />

19. Aufl, 2002<br />

110 Siehe MÖRTH Gabriele, Schrei nach Innen 1994, 25<br />

111 Siehe STUCHLY Karin, <strong>Frauen</strong> auf der Flucht 1999, 57<br />

112 Siehe STUCHLY Karin, <strong>Frauen</strong> auf der Flucht 1999, 59<br />

XLIX

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