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Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra

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In Asylverfahren, in denen der Verfolgungsgrund diese Vorschriften betrifft,<br />

wird eine sehr genaue Einzelfallbetrachtung und ein hoher Informationsstand<br />

der Behörde gefragt sein.<br />

2.2 Rechtsprechung<br />

1993 hatte der VwGH 95 darüber zu erkennen, ob frauenspezifische<br />

Bekleidungsvorschriften und deren Missachtung einen Asylgrund darstellen.<br />

Konkret ging es um eine iranische Staatsangehörige, die sich aufgrund ihres<br />

christlichen Glaubens weigerte, die vom Staat für <strong>Frauen</strong> verordneten<br />

islamischen Gebräuche zu befolgen. Aufgrund einiger Haare, die unter dem<br />

Schleier hervorkamen, wurde sie fünf Tage inhaftiert und war zehn<br />

Peitschenhieben ausgesetzt. Ein anderes Mal wurde sie aufgrund des<br />

Tragens von weissen Schuhen zwei Tage inhaftiert. Um einer weiteren<br />

Prügelstrafe zu entgehen war sie gezwungen eine Geldstrafe zu bezahlen.<br />

Um einer Haftstrafe von bis zu sechs Monaten zu entgehen musste sie sich<br />

verbürgen, in Zukunft nie mehr gegen die Bekleidungsvorschriften zu<br />

verstossen. Der VwGH konnte in diesen Eingriffen keine Asylrelevanz nach<br />

der GFK erkennen, da es sich bei diesen Vorschriften um allgemeine<br />

Beschränkungen des Lebens handelt, denen alle <strong>Frauen</strong> <strong>im</strong> Iran unterworfen<br />

sind. Die geschilderten Massnahmen stellen keine aus einem der<br />

Konventionsgründe entnommene Verfolgungshandlung dar. Insbesondere trifft<br />

eine Verfolgung aus Gründen der Religion oder der Nationalität nicht zu.<br />

Die Zugehörigkeit zu einer best<strong>im</strong>mten sozialen Gruppe wurde vom VwGH<br />

nicht untersucht.<br />

Auch <strong>im</strong> Falle einer irakischen Staatsbürgerin 96 und in jenem einer in der<br />

Türkei lebenden türkischen Kurdin 97 wurde neben anderen Verfolgungen auch<br />

Diskr<strong>im</strong>inierungen, bedingt durch Bekleidungsvorschriften von den<br />

Asylwerberinnen geltend gemacht. Auch hier wurde keine Asylrelevanz von<br />

Seiten des VwGH erkannt.<br />

95 Siehe VwGH Erkenntnis 92/01/1023<br />

96 Siehe VwGH Erkenntnis 95/20/0344<br />

97 Siehe VwGH Erkenntnis 95/20/0226<br />

XLIII

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