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Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra

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<strong>Wie</strong> die Situation von Betroffenen konkret aussieht, ist demnach davon<br />

abhängig, in welcher Provinz der Volksrepublik China ihr dauernder Aufenthalt<br />

gelegen ist. Artikel 18 des Gesetzes enthält die Ermächtigung für<br />

abweichende Best<strong>im</strong>mungen von der „Ein Kind Politik“. Es entspricht auch der<br />

Realität, <strong>das</strong>s zahlreiche Ausnahmeregelungen in den verschiedenen<br />

Regionen die Geburt mehrerer Kinder gestatten. Beispielsweise kann man in<br />

vielen Regionen die Genehmigung für die Geburt eines zweiten Kindes<br />

erhalten, wenn <strong>das</strong> erstgeborene Kind ein Mädchen war. 137<br />

Allerdings, und dies ist hier der wohl entscheidende Punkt, handelt es sich bei<br />

der Volksrepublik China nicht um einen Rechtsstaat. Die Behörden gehen bei<br />

der Durchsetzung der Geburtenkontrollpolitik mit äusserster Härte vor. Die<br />

Durchführung von systematischen zwangsweisen Sterilisationen kann nicht<br />

ausgeschlossen werden. 138<br />

4.2 Rechtsprechung<br />

Mit der Asylrelevanz einer bereits erfolgten Zwangsabtreibung hatte sich der<br />

UBAS am 4.1.2002 zu befassen. 139<br />

Die Asylwerberin, eine Staatsbürgerin der Volksrepublik China und<br />

Angehörige der evangelischen Kirche, floh aus ihrem He<strong>im</strong>atland Jahre<br />

nachdem an ihr eine Zwangsabtreibung durchgeführt worden war. Der Grund<br />

der Abtreibung lag darin, <strong>das</strong>s sie noch nicht mit ihrem Verlobten verheiratet<br />

war. 1991 war es laut den Aussagen der Asylwerberin nicht zulässig vor der<br />

Ehe ein Kind zur Welt zu bringen. Auch war ihr Verlobter zu diesem Zeitpunkt<br />

noch nicht <strong>im</strong> heiratsfähigen Alter. 1992 wurde die Asylwerberin neuerlich<br />

schwanger und sie gebar <strong>das</strong> Kind, obwohl ihr Mann noch <strong>im</strong>mer nicht <strong>im</strong><br />

heiratsfähigen Alter war. Das Kind wurde nie angemeldet.<br />

Hätten die Behörden die Geburt bemerkt, so wäre eine Geldstrafe zu zahlen<br />

gewesen. Das Kind wurde von der Asylwerberin vor der Flucht bei den<br />

Schwiegereltern untergebracht. Die Flucht erfolgte 1998. Infolge der illegalen<br />

Ausreise aus China hätte die Asylwerberin, bei einer allfälligen Rückkehr, mit<br />

einer 2 – 3 jährigen Haftstrafe zu rechnen.<br />

137 Siehe JESIH Susanne, amnesty international – Sektion der Bundesrepublik Deutschland, ASA 17-02.066,<br />

Antwort 1<br />

138 Siehe amnesty international, <strong>Frauen</strong> in China; verfolgt, inhaftiert, misshandelt, 32 - 36<br />

139 Siehe UBAS Zl. 209.261/23-II/04/01<br />

LX

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