Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra
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4 Zwangssterilisationen – Zwangsabtreibungen<br />
4.1 Problematik<br />
In den vergangenen Jahren wurde die chinesische Regierung der<br />
zwangsweise durchgeführten Sterilisationen und Abtreibungen an <strong>Frauen</strong><br />
beschuldigt. Grundlage für dieses Handeln soll <strong>das</strong> chinesische „Gesetz für<br />
Bevölkerungs- und Familienplanung“ sein. 134 Nach Art. 2 dieses Gesetzes<br />
steht die Familienplanung in grundlegender staatlicher Verantwortung. Das<br />
Bevölkerungswachstum soll von staatlicher Seite kontrolliert werden.<br />
Nach Art. 5 haben sowohl die nationale als auch die lokalen Regierungen<br />
dieses „nationale Bevölkerungs- und Familienplanungsprogramm“ zu<br />
entwickeln. Nach Art. 14 werden diese Programme ebenfalls von den<br />
Provinzregierungen verwaltet. Art. 18 strebt grundsätzlich an, <strong>das</strong>s nur ein<br />
Kind pro Paar geboren werden soll. Sonderbest<strong>im</strong>mungen für ein zweites Kind<br />
sind aber möglich. Art. 41 enthält die Strafbest<strong>im</strong>mungen. Werden mehr<br />
Kinder, als in Art. 18 erlaubt, geboren, so haben diese Bürger Strafzahlungen<br />
zu leisten. Das Gesetz enthält keinerlei Anordnungen an die Behörden,<br />
zwangsweise Sterilisationen und Abtreibungen durchzuführen.<br />
In Kraft getreten ist dieses Gesetz am 1.9.2002 und schaffte nachträglich<br />
einen gesetzlichen Rahmen, für die seit den 80er Jahren praktizierte<br />
Geburtenkontrollpolitik Chinas. Da in diesem Grundlagengesetz auch die<br />
lokalen Behörden als Kompetenzträger für die Ausgestaltung der<br />
Ausführungsgesetze genannt werden, ist davon auszugehen, <strong>das</strong>s, die vor in<br />
Kraft treten des Gesetzes, geübte Praxis auch noch heute vorherrscht.<br />
Nämlich, <strong>das</strong>s die konkrete Umsetzung des Bevölkerungs- und<br />
Familienprogramms den Behörden auf Provinzebene vorbehalten ist. 135<br />
Die Durchführung von Zwangssterilisationen und Zwangsabtreibungen wurde<br />
von der chinesischen Zentralregierung verboten, die Praxis dieser<br />
Massnahmen wird aus den Regionen aber <strong>im</strong>mer wieder gemeldet. 136<br />
134 Siehe amnesty international – Sektion der Bundesrepublik Deutschland, ASA 17-02.066, <strong>im</strong> Anhang<br />
unter http://www.asyl.net/Magazin/Docs/2002/M-2/2669chi.doc<br />
135 Siehe JESIH Susanne, amnesty international – Sektion der Bundesrepublik Deutschland, ASA 17-02.066,<br />
Antwort 1 unter http://www.asyl.net/Magazin/Docs/2002/M-2/2669chi.doc<br />
136 Siehe JENSEN Inke, <strong>Frauen</strong> <strong>im</strong> Asyl- und Flüchtlingsrecht 2002, 197<br />
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