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Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra

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Der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte<br />

wurde mit Ausnahme von Dschibuti, Eritrea, Ghana, Liberia und Mauretanien<br />

von den von FGM betroffenen Staaten unterzeichnet.<br />

Außerdem sind mit Ausnahme von Eritrea und Äthopien all diese Staaten<br />

Unterzeichner der Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der<br />

Völker. 78 Doch all die unterzeichneten Abkommen haben eine Eindämmung<br />

der FGM nicht bewirken können.<br />

Auch innerstaatliche Regelungen zur Eindämmung der FGM sind in Ägypten,<br />

Äthopien, Burkina Faso, Elfenbeinküste, Dschibuti, Ghana, Guinea, Kenia,<br />

Senegal, Tansania, Togo, Uganda und in der Zentral Afrikanischen Republik<br />

vorhanden. 79 Aber auch diese Gesetze, zum Teil sogar Strafgesetze, können<br />

die Ausübung der FGM nicht verhindern.<br />

Somit kann die für <strong>das</strong> Asylverfahren zuständige Behörde in Österreich<br />

keinesfalls davon ausgehen, <strong>das</strong>s eine Asylwerberin in einem der angeführten<br />

Staaten Schutz von Seiten des Herkunftstaates erhalten könnte.<br />

1.5 Praktiken 80<br />

Die FGM ist in unterschiedlichen Formen anzutreffen.<br />

Die milde Sunna ist eine sehr seltene und noch am ehesten mit der<br />

männlichen „Beschneidung“ vergleichbare Form der Genitalverstümmelung.<br />

Dabei wird die Vorhaut der Klitoris eingestochen, geritzt oder entfernt.<br />

Hingegen wird bei der Klitorisdektomie oder modifizierten Sunna die Klitoris<br />

teilweise oder in ihrer Gesamtheit entfernt. Wird sowohl die Klitoris teilweise<br />

oder gesamt amputiert und auch die inneren Labien (Schamlippen) teilweise<br />

oder vollständig entfernt so spricht man von der Exzision. Bei dieser Form der<br />

FGM kann es zusätzlich vorkommen, <strong>das</strong>s Haut und Gewebe aus der Vagina<br />

ausgeschabt wird (Introcision). In etwa 15% aller Fälle der FGM kommt es zur<br />

Infibulation. Anzutreffen ist sie in erster Linie <strong>im</strong> Sudan, in Somalia und<br />

Dschibuti. Aber auch in den benachbarten Grenzgebieten (Ägypten, Äthopien,<br />

Eritrea, Gambia, Mali) ist die Infibulation vorhanden. Die Klitoris, die inneren<br />

Labien und die inneren Schichten der äusseren Labien werden entfernt.<br />

78 Siehe RAHAM Anika / TOUBIA Nahid, Female Genital Mutilation –<br />

A Guide to Laws and Policies Worldwide 2000, 100<br />

79 Siehe RAHAM Anika /TOUBIA Nahid, Female Genital Mutilation –<br />

A Guide to Laws and Policies Worldwide 2000, 101<br />

80 Siehe SCHNÜLL Petra, Genitalverstümmelung bei <strong>Frauen</strong>, 193 - 195<br />

XXXV

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