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Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra

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Keine Asylrelevanz sah <strong>das</strong> Bundesasylamt 128 <strong>im</strong> Falle einer<br />

Staatsangehörigen aus Bosnien – Herzegowina gegeben, die von<br />

unbekannten Serben vergewaltigt wurde. Nach der Vergewaltigung wurde sie<br />

bedroht und ihr geraten wegzuziehen. Den Grund ihrer Vergewaltigung sah<br />

sie in ihrer musl<strong>im</strong>ischen Religionszugehörigkeit gegeben.<br />

Nach Meinung des Bundesasylamtes ist der geschilderte Sachverhalt nicht<br />

unter den Tatbestand der GFK zu subsumieren, da der Übergriff durch Private<br />

(die Männer trugen Zivilkleidung) erfolgte und somit keine<br />

Flüchtlingseigenschaft gegeben sein kann. Dass die staatlichen Behörden ihr<br />

keinen Schutz gewährten oder gewähren konnten, lässt sich aus dem<br />

Vorbringen der Asylwerberin nicht entnehmen. Zumal wurde nicht einmal eine<br />

Anzeige bei den Behörden erstattet. Dass die Vergewaltiger Zivilpersonen<br />

waren, schloss <strong>das</strong> Bundesasylamt rein aus der zivilen Kleidung. Dies wurde<br />

von der Asylwerberin auch in der Berufung bemängelt. Es sei nämlich in<br />

Bosnien – Herzegowina durchaus üblich, <strong>das</strong>s Polizisten und Soldaten<br />

Zivilkleidung tragen und Vergewaltigungen bewusst als Mittel zur Zermürbung<br />

der Musl<strong>im</strong>e eingesetzt werden. Die Vergewaltigungen seien sehr wohl von<br />

Angehörigen der Polizei oder des Militärs verübt worden. Darin ist auch die<br />

Ursache für die fehlende Anzeige bei der Behörde begründet.<br />

Der UBAS 129 hat der Berufung stattgegeben, den Bescheid behoben und die<br />

Sache an <strong>das</strong> Bundesasylamt zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens<br />

zurückverwiesen. Denn eine Verfolgungsgefahr könne nicht an Sicherheit<br />

grenzende Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Dies erfordert aber<br />

der § 6 des AsylG.<br />

Daraufhin richtete der Bundesminister für Inneres eine Amtsbeschwerde an<br />

VwGH 130 . Aber der VwGH sah <strong>das</strong> Handeln des UBAS als rechtmässig, wies<br />

somit die Beschwerde ab und es blieb dabei, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Verfahren neuerlich<br />

durchzuführen sei.<br />

Ebenfalls von Angehörigen der Polizei wurde eine Asylwerberin, stammend<br />

aus dem Kosovo und somit Staatsangehörige der Jugoslawischen Republik<br />

aber der Volksgruppe der Roma angehörend, mit der Muttersprache<br />

128 Siehe VwGH Erkenntnis 99/01/0273<br />

129 Siehe UBAS Zl. 209.059/0-VI/17/99<br />

130 Siehe VwGH Erkenntnis 99/01/0273<br />

LVI

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