Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra
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Keine Asylrelevanz sah <strong>das</strong> Bundesasylamt 128 <strong>im</strong> Falle einer<br />
Staatsangehörigen aus Bosnien – Herzegowina gegeben, die von<br />
unbekannten Serben vergewaltigt wurde. Nach der Vergewaltigung wurde sie<br />
bedroht und ihr geraten wegzuziehen. Den Grund ihrer Vergewaltigung sah<br />
sie in ihrer musl<strong>im</strong>ischen Religionszugehörigkeit gegeben.<br />
Nach Meinung des Bundesasylamtes ist der geschilderte Sachverhalt nicht<br />
unter den Tatbestand der GFK zu subsumieren, da der Übergriff durch Private<br />
(die Männer trugen Zivilkleidung) erfolgte und somit keine<br />
Flüchtlingseigenschaft gegeben sein kann. Dass die staatlichen Behörden ihr<br />
keinen Schutz gewährten oder gewähren konnten, lässt sich aus dem<br />
Vorbringen der Asylwerberin nicht entnehmen. Zumal wurde nicht einmal eine<br />
Anzeige bei den Behörden erstattet. Dass die Vergewaltiger Zivilpersonen<br />
waren, schloss <strong>das</strong> Bundesasylamt rein aus der zivilen Kleidung. Dies wurde<br />
von der Asylwerberin auch in der Berufung bemängelt. Es sei nämlich in<br />
Bosnien – Herzegowina durchaus üblich, <strong>das</strong>s Polizisten und Soldaten<br />
Zivilkleidung tragen und Vergewaltigungen bewusst als Mittel zur Zermürbung<br />
der Musl<strong>im</strong>e eingesetzt werden. Die Vergewaltigungen seien sehr wohl von<br />
Angehörigen der Polizei oder des Militärs verübt worden. Darin ist auch die<br />
Ursache für die fehlende Anzeige bei der Behörde begründet.<br />
Der UBAS 129 hat der Berufung stattgegeben, den Bescheid behoben und die<br />
Sache an <strong>das</strong> Bundesasylamt zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens<br />
zurückverwiesen. Denn eine Verfolgungsgefahr könne nicht an Sicherheit<br />
grenzende Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Dies erfordert aber<br />
der § 6 des AsylG.<br />
Daraufhin richtete der Bundesminister für Inneres eine Amtsbeschwerde an<br />
VwGH 130 . Aber der VwGH sah <strong>das</strong> Handeln des UBAS als rechtmässig, wies<br />
somit die Beschwerde ab und es blieb dabei, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Verfahren neuerlich<br />
durchzuführen sei.<br />
Ebenfalls von Angehörigen der Polizei wurde eine Asylwerberin, stammend<br />
aus dem Kosovo und somit Staatsangehörige der Jugoslawischen Republik<br />
aber der Volksgruppe der Roma angehörend, mit der Muttersprache<br />
128 Siehe VwGH Erkenntnis 99/01/0273<br />
129 Siehe UBAS Zl. 209.059/0-VI/17/99<br />
130 Siehe VwGH Erkenntnis 99/01/0273<br />
LVI