Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra
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aus Bosnien Herzegowina. Als Fluchtgrund wurde eine Bedrohung von Seiten<br />
der serbischen und auch der musl<strong>im</strong>ischen Volksgruppe angegeben. Die<br />
<strong>Frauen</strong> wurden körperlich bedroht und besch<strong>im</strong>pft. Die Töchter waren der<br />
Gefahr von sexuellen Übergriffen in Form von „begrapschen“ und<br />
Vergewaltigung ausgesetzt. Der UBAS wies den Asylantrag mit der<br />
Begründung ab, <strong>das</strong>s Angehörige der Roma Volksgruppe keine Verfolgung in<br />
Bosnien - Herzegowina zu befürchten haben.<br />
Auf die von der Asylwerberin angegebene Gefahr der sexuellen Übergriffe<br />
ging der UBAS nicht ein. Darin erkannte der VwGH auch die Rechtswidrigkeit.<br />
Einerseits lag ein Verfahrensfehler vor, da der UBAS den Hinweisen der<br />
sexuellen Übergriffe, bei erkennbarer Hemmung über <strong>das</strong> Erlebte zu<br />
sprechen, keine weibliche Person zur Vernehmung einsetzte. Auch wurde<br />
keine Dolmetscherin eingesetzt, sondern ein Dolmetscher.<br />
Andererseits hätten diese Aussagen näher geprüft werden müssen.<br />
Denn bei Bestehen solcher Verfolgungshandlungen ist eine asylrelevante<br />
Eingriffsintensität jedenfalls gegeben. Zumal in der Republika Srpska die<br />
Möglichkeit der Inanspruchnahme von staatlichen Schutz nicht eindeutig<br />
gegeben ist. Eine allgemeine Feststellung zur Lage in Bosnien - Herzegowina<br />
ist nach Auffassung des VwGH nicht ausreichend.<br />
Der Bescheid wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.<br />
Wegen Rechtswidrigkeit, infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften,<br />
war ein Bescheid <strong>im</strong> VwGH Erkenntnis vom 08. April 2003 122 aufzuheben.<br />
Die Asylwerberin, eine Staatsangehörige aus der Demokratischen Republik<br />
Kongo, war in ihrer He<strong>im</strong>at bei einer Organisation beschäftigt, die dem<br />
Präsidenten zugehörig war. Nach dem Bürgerkrieg, aus dem ein neuer<br />
Machthaber hervorkam, wurde die Asylwerberin von Militärs verhaftet und<br />
vergewaltigt. Nach ihrer Freilassung wurde sie gezwungen <strong>das</strong> Land zu<br />
verlassen, andernfalls wäre sie ermordet worden. Der Grund der Verfolgung<br />
lag darin, <strong>das</strong>s die Asylwerberin für <strong>das</strong> frühere Reg<strong>im</strong>e tätig war. Alle die für<br />
den früheren Präsidenten gearbeitet haben, wären nach Aussagen der Militärs<br />
zu erschiessen. Die Erstinstanz, <strong>das</strong> Bundesasylamt, schenkte den<br />
Ausführungen der Asylwerberin keinen Glauben und wies den Asylantrag ab.<br />
122 Siehe VwGH Erkenntnis 2001/01/0100<br />
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