05.11.2013 Aufrufe

Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra

Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra

Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Das Bundesasylamt wies den Antrag als offensichtlich unbegründet ab. Die<br />

Begründung lag darin, <strong>das</strong>s es sich um keine staatliche Verfolgung handelte<br />

und ein staatlicher Schutz in Anspruch genommen werden hätte können. Die<br />

„familiären Schwierigkeiten“ der Asylwerberin stellten nach Meinung des<br />

Amtes keinen Fluchtgrund nach der GFK dar.<br />

In der Berufung gegen diesen Bescheid machte die Asylwerberin geltend,<br />

<strong>das</strong>s sie aus Gründen der Religion verfolgt worden war, da sie von Mitgliedern<br />

der moslemischen Gemeinschaft mit dem Tod bedroht worden war. Auch<br />

weigerte sie sich den moslemischen Glauben anzunehmen.<br />

Der UBAS wies die Berufung ab, eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder<br />

Abschiebung nach Nigeria wurde für zulässig erklärt.<br />

Der VwGH erkannte ein rechtswidriges Handeln der Unterinstanzen bereits<br />

darin, <strong>das</strong>s allein die Annahme einer staatlichen Schutzgewährung bei<br />

Übergriffen Privater es nicht rechtfertigt den Antrag als offensichtlich<br />

unbegründet abzuweisen. 148<br />

Offensichtlich unbegründet kann ein Antrag nur sein, wenn dem Vorbringen<br />

der Asylwerberin offensichtlich keine Behauptungen einer ihr drohenden<br />

Verfolgung zu entnehmen sind. Der VwGH stellt weiters fest, <strong>das</strong>s eine<br />

Zwangsverheiratung einen schwerwiegenden Eingriff in <strong>das</strong><br />

Selbstbest<strong>im</strong>mungsrecht darstellt. Darüber hinaus aber ist dem Vorbringen der<br />

Asylwerberin zu entnehmen, sich der Heirat widersetzt zu haben und aus<br />

diesem Grunde in Lebensgefahr zu sein. Auch kann die unterschiedliche<br />

Religion der Asylwerberin durchaus asylrelevant sein. Auch wenn die<br />

Asylwerberin nicht zur Änderung der Religion gezwungen wurde ist diese<br />

Relevanz gegeben. Es kommt somit der Fluchtgründe der Religion in Frage.<br />

Auch sind die Fluchtgründe des Geschlechts und so die Zugehörigkeit zu<br />

einer best<strong>im</strong>mten sozialen Gruppe zu betrachten.<br />

Der Bescheid des UBAS 149 wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts<br />

aufgehoben.<br />

148 Siehe auch VwGH Erkenntnis 2000/20/0326<br />

149 Siehe UBAS Zl. 215.407/0-V/15/00<br />

LXVIII

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!