Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra
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Das Bundesasylamt wies den Antrag als offensichtlich unbegründet ab. Die<br />
Begründung lag darin, <strong>das</strong>s es sich um keine staatliche Verfolgung handelte<br />
und ein staatlicher Schutz in Anspruch genommen werden hätte können. Die<br />
„familiären Schwierigkeiten“ der Asylwerberin stellten nach Meinung des<br />
Amtes keinen Fluchtgrund nach der GFK dar.<br />
In der Berufung gegen diesen Bescheid machte die Asylwerberin geltend,<br />
<strong>das</strong>s sie aus Gründen der Religion verfolgt worden war, da sie von Mitgliedern<br />
der moslemischen Gemeinschaft mit dem Tod bedroht worden war. Auch<br />
weigerte sie sich den moslemischen Glauben anzunehmen.<br />
Der UBAS wies die Berufung ab, eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder<br />
Abschiebung nach Nigeria wurde für zulässig erklärt.<br />
Der VwGH erkannte ein rechtswidriges Handeln der Unterinstanzen bereits<br />
darin, <strong>das</strong>s allein die Annahme einer staatlichen Schutzgewährung bei<br />
Übergriffen Privater es nicht rechtfertigt den Antrag als offensichtlich<br />
unbegründet abzuweisen. 148<br />
Offensichtlich unbegründet kann ein Antrag nur sein, wenn dem Vorbringen<br />
der Asylwerberin offensichtlich keine Behauptungen einer ihr drohenden<br />
Verfolgung zu entnehmen sind. Der VwGH stellt weiters fest, <strong>das</strong>s eine<br />
Zwangsverheiratung einen schwerwiegenden Eingriff in <strong>das</strong><br />
Selbstbest<strong>im</strong>mungsrecht darstellt. Darüber hinaus aber ist dem Vorbringen der<br />
Asylwerberin zu entnehmen, sich der Heirat widersetzt zu haben und aus<br />
diesem Grunde in Lebensgefahr zu sein. Auch kann die unterschiedliche<br />
Religion der Asylwerberin durchaus asylrelevant sein. Auch wenn die<br />
Asylwerberin nicht zur Änderung der Religion gezwungen wurde ist diese<br />
Relevanz gegeben. Es kommt somit der Fluchtgründe der Religion in Frage.<br />
Auch sind die Fluchtgründe des Geschlechts und so die Zugehörigkeit zu<br />
einer best<strong>im</strong>mten sozialen Gruppe zu betrachten.<br />
Der Bescheid des UBAS 149 wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts<br />
aufgehoben.<br />
148 Siehe auch VwGH Erkenntnis 2000/20/0326<br />
149 Siehe UBAS Zl. 215.407/0-V/15/00<br />
LXVIII