Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra
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Das Bundesasylamt sah in seinem Bescheid keine Asylrelevanz gegeben. 140<br />
Denn die durchgeführte zwangsweise Abtreibung ist als „isoliertes<br />
Einzelereignis“ zu sehen, welches auch keine weiteren Verfolgungen nach<br />
sich zog. Nach der Abtreibung war die Asylwerberin auch keinen<br />
„Drangsalierungen bzw. Druckmitteln“ von Seiten der Behörden ausgesetzt.<br />
Somit sah <strong>das</strong> Bundesasylamt keine wohlbegründete Furcht vor einer<br />
Verfolgung. Auch die Anmeldung des zweiten Kindes hätte keine Verfolgung<br />
nach sich gezogen. Die Leistung einer hohen Geldstrafe kann nicht als<br />
Verfolgung gewertet werden. Zwar erscheinen dem Bundesasylamt solche<br />
Strafen aus „demokratie- und menschenrechtspolitischen Gründen“<br />
befremdlich, aber solche <strong>das</strong> Bevölkerungswachstum reglementiernde<br />
Vorschriften sind der innerstaatlichen Rechtspflege zuzuordnen. In solchen<br />
Regelungen sind keine Tatbestände der GFK enthalten. Die Regelungen<br />
treffen alle Bürger der Volksrepublik China in gleicher und unterschiedsloser<br />
Weise. Auch kann die Abtreibung nicht als kausal für die Flucht betrachtet<br />
werden.<br />
Auch erkannte <strong>das</strong> Bundesasylamt keine Gefährdung einer unmenschlichen<br />
Behandlung bei einer Rückkehr nach China. Eine Zurückweisung,<br />
Zurückschiebung oder Abschiebung wurde somit für zulässig erklärt.<br />
In der Berufungsschrift wurde <strong>im</strong> wesentlichen geltend gemacht, <strong>das</strong>s die<br />
Flucht durch die Abtreibung motiviert war, Zwangsabtreibungen durch die<br />
Behörden entgegen des Verbotes der Zentralregierung durchgeführt werden<br />
und die bei Rückkehr drohende Haftstrafe menschenrechtswidrig sei.<br />
Auch gab die Asylwerberin in der Berufungsverhandlung an, <strong>das</strong>s ihr bei einer<br />
Rückkehr die Geburt eines zweiten Kindes verwehrt würde und bei einer<br />
allfälligen Schwangerschaft die Leibesfrucht zwangsweise abgetrieben werden<br />
würde bzw sie einer Zwangssterilisation unterzogen würde.<br />
In seinen Ermittlungen ersuchte der UBAS die österreichische Botschaft in<br />
Peking um Auskünfte über die Verhältnisse in China. Nach Auskunft der<br />
Botschaft beträgt <strong>das</strong> heiratsfähige Alter für <strong>Frauen</strong> 20 und für Männer 22<br />
Jahre. Für die Konsequenzen für eine Geburt vor der Eheschliessung<br />
bestehen landesweit große Unterschiede. Die Durchführungen von<br />
140 Siehe Bescheid Bundesasylamt, Aussenstelle Salzburg ZI. 98 04.057<br />
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