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Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra

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Das Bundesasylamt sah in seinem Bescheid keine Asylrelevanz gegeben. 140<br />

Denn die durchgeführte zwangsweise Abtreibung ist als „isoliertes<br />

Einzelereignis“ zu sehen, welches auch keine weiteren Verfolgungen nach<br />

sich zog. Nach der Abtreibung war die Asylwerberin auch keinen<br />

„Drangsalierungen bzw. Druckmitteln“ von Seiten der Behörden ausgesetzt.<br />

Somit sah <strong>das</strong> Bundesasylamt keine wohlbegründete Furcht vor einer<br />

Verfolgung. Auch die Anmeldung des zweiten Kindes hätte keine Verfolgung<br />

nach sich gezogen. Die Leistung einer hohen Geldstrafe kann nicht als<br />

Verfolgung gewertet werden. Zwar erscheinen dem Bundesasylamt solche<br />

Strafen aus „demokratie- und menschenrechtspolitischen Gründen“<br />

befremdlich, aber solche <strong>das</strong> Bevölkerungswachstum reglementiernde<br />

Vorschriften sind der innerstaatlichen Rechtspflege zuzuordnen. In solchen<br />

Regelungen sind keine Tatbestände der GFK enthalten. Die Regelungen<br />

treffen alle Bürger der Volksrepublik China in gleicher und unterschiedsloser<br />

Weise. Auch kann die Abtreibung nicht als kausal für die Flucht betrachtet<br />

werden.<br />

Auch erkannte <strong>das</strong> Bundesasylamt keine Gefährdung einer unmenschlichen<br />

Behandlung bei einer Rückkehr nach China. Eine Zurückweisung,<br />

Zurückschiebung oder Abschiebung wurde somit für zulässig erklärt.<br />

In der Berufungsschrift wurde <strong>im</strong> wesentlichen geltend gemacht, <strong>das</strong>s die<br />

Flucht durch die Abtreibung motiviert war, Zwangsabtreibungen durch die<br />

Behörden entgegen des Verbotes der Zentralregierung durchgeführt werden<br />

und die bei Rückkehr drohende Haftstrafe menschenrechtswidrig sei.<br />

Auch gab die Asylwerberin in der Berufungsverhandlung an, <strong>das</strong>s ihr bei einer<br />

Rückkehr die Geburt eines zweiten Kindes verwehrt würde und bei einer<br />

allfälligen Schwangerschaft die Leibesfrucht zwangsweise abgetrieben werden<br />

würde bzw sie einer Zwangssterilisation unterzogen würde.<br />

In seinen Ermittlungen ersuchte der UBAS die österreichische Botschaft in<br />

Peking um Auskünfte über die Verhältnisse in China. Nach Auskunft der<br />

Botschaft beträgt <strong>das</strong> heiratsfähige Alter für <strong>Frauen</strong> 20 und für Männer 22<br />

Jahre. Für die Konsequenzen für eine Geburt vor der Eheschliessung<br />

bestehen landesweit große Unterschiede. Die Durchführungen von<br />

140 Siehe Bescheid Bundesasylamt, Aussenstelle Salzburg ZI. 98 04.057<br />

LXI

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