Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra
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Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, <strong>das</strong>s frauenspezifische<br />
Verhaltens- und Bekleidungsvorschriften für sich allein in Österreich keinen<br />
Asylgrund darstellen. Aber diese Vorschriften werden wohl asylrelevant, wenn<br />
deren Nichteinhaltung zu Strafen führt. Auch können diese Vorschriften als<br />
Indiz dafür herhalten, <strong>das</strong>s <strong>Frauen</strong> in den Herkunftsländern unmenschlicher<br />
Behandlung ausgesetzt sind. Es kann aber auch vorkommen, <strong>das</strong>s diese<br />
Vorschriften als allgemeine Ordnungsvorschriften beurteilt werden, an die sich<br />
alle <strong>Frauen</strong> zu halten haben. Solche Ordnungsvorschriften, die der<br />
Aufrechterhaltung der Moral und Sitte dienen stellen keinen Asylgrund dar.<br />
Ist allerdings <strong>das</strong> in Österreich in Art. 14 StGG 108 und in der EMRK in Art. 9<br />
verbriefte Recht der Glaubens- und Gewissensfreiheit verletzt, kann ein<br />
Asylgrund vorliegen. Dies ist in jenen Fällen zu sehen wo Christen gezwungen<br />
sind, sich den islamischen Regeln unterzuordnen. Auch die Konvertierung<br />
zum Christentum während des Asylverfahrens stellt Asylrelevanz dar.<br />
2.3 Schlussfolgerungen<br />
<strong>Frauen</strong>spezifische Verhaltens- und Bekleidungsvorschriften sind eine<br />
Diskr<strong>im</strong>inierung der Frau. Sie verstossen gegen alle besprochenen<br />
völkerrechtlichen Grundlagen. Diese Vorschriften können durchaus<br />
asylrelevant sein, wie die Betrachtung der <strong>österreichischen</strong> Rechtsprechung<br />
auch zeigt. Allerdings muss der Eingriff eine hohe Intensität erreichen, um<br />
Asylrelevanz darzustellen. Der Grad dieser Intensität ist wohl unzweifelhaft <strong>im</strong><br />
Fall von Afghanistan erreicht. Aber wie die ausgeführten Fälle zeigen ist dies<br />
in anderen Ländern schon nicht mehr leicht gegeben. Auch diese Vorschriften<br />
als allgemeine Ordnungsvorschriften zu qualifizieren scheint nicht<br />
sachgemäss. Denn reduziert man diese Vorschriften teleologisch so bleibt als<br />
Zweck auch die Unterdrückung der Frau. Eine blosse Ordnungsvorschrift<br />
kann niemals die Menschenwürde verletzen. Dies liegt aber <strong>im</strong> Falle der<br />
Verhinderung der Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK), der freien<br />
Meinungsäusserung (Art. 10 EMRK), des Rechts Recht auf Eheschliessung<br />
(Art. 12 EMRK), des Rechts auf Bildung (Art. 2 1.ZPEMRK) vor. Die<br />
Asylrelevanz kann also auch hier durchaus gegeben sein und auch hier stellen<br />
die betroffenen <strong>Frauen</strong> eine best<strong>im</strong>mte soziale Gruppe dar.<br />
108 Siehe Staatsgrundgesetz vom 21. December 1867 : RGBl 1867/142<br />
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