05.11.2013 Aufrufe

Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra

Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra

Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, <strong>das</strong>s frauenspezifische<br />

Verhaltens- und Bekleidungsvorschriften für sich allein in Österreich keinen<br />

Asylgrund darstellen. Aber diese Vorschriften werden wohl asylrelevant, wenn<br />

deren Nichteinhaltung zu Strafen führt. Auch können diese Vorschriften als<br />

Indiz dafür herhalten, <strong>das</strong>s <strong>Frauen</strong> in den Herkunftsländern unmenschlicher<br />

Behandlung ausgesetzt sind. Es kann aber auch vorkommen, <strong>das</strong>s diese<br />

Vorschriften als allgemeine Ordnungsvorschriften beurteilt werden, an die sich<br />

alle <strong>Frauen</strong> zu halten haben. Solche Ordnungsvorschriften, die der<br />

Aufrechterhaltung der Moral und Sitte dienen stellen keinen Asylgrund dar.<br />

Ist allerdings <strong>das</strong> in Österreich in Art. 14 StGG 108 und in der EMRK in Art. 9<br />

verbriefte Recht der Glaubens- und Gewissensfreiheit verletzt, kann ein<br />

Asylgrund vorliegen. Dies ist in jenen Fällen zu sehen wo Christen gezwungen<br />

sind, sich den islamischen Regeln unterzuordnen. Auch die Konvertierung<br />

zum Christentum während des Asylverfahrens stellt Asylrelevanz dar.<br />

2.3 Schlussfolgerungen<br />

<strong>Frauen</strong>spezifische Verhaltens- und Bekleidungsvorschriften sind eine<br />

Diskr<strong>im</strong>inierung der Frau. Sie verstossen gegen alle besprochenen<br />

völkerrechtlichen Grundlagen. Diese Vorschriften können durchaus<br />

asylrelevant sein, wie die Betrachtung der <strong>österreichischen</strong> Rechtsprechung<br />

auch zeigt. Allerdings muss der Eingriff eine hohe Intensität erreichen, um<br />

Asylrelevanz darzustellen. Der Grad dieser Intensität ist wohl unzweifelhaft <strong>im</strong><br />

Fall von Afghanistan erreicht. Aber wie die ausgeführten Fälle zeigen ist dies<br />

in anderen Ländern schon nicht mehr leicht gegeben. Auch diese Vorschriften<br />

als allgemeine Ordnungsvorschriften zu qualifizieren scheint nicht<br />

sachgemäss. Denn reduziert man diese Vorschriften teleologisch so bleibt als<br />

Zweck auch die Unterdrückung der Frau. Eine blosse Ordnungsvorschrift<br />

kann niemals die Menschenwürde verletzen. Dies liegt aber <strong>im</strong> Falle der<br />

Verhinderung der Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK), der freien<br />

Meinungsäusserung (Art. 10 EMRK), des Rechts Recht auf Eheschliessung<br />

(Art. 12 EMRK), des Rechts auf Bildung (Art. 2 1.ZPEMRK) vor. Die<br />

Asylrelevanz kann also auch hier durchaus gegeben sein und auch hier stellen<br />

die betroffenen <strong>Frauen</strong> eine best<strong>im</strong>mte soziale Gruppe dar.<br />

108 Siehe Staatsgrundgesetz vom 21. December 1867 : RGBl 1867/142<br />

XLVIII

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!