Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra
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Zugehörigkeit zu einer best<strong>im</strong>mten sozialen Gruppe und bei der nicht<br />
staatlichen Verfolgung, eine längst durch den VwGH revidierte<br />
Rechtsauffassung bei der Erstbehörde zu finden. Dieser Zustand erscheint<br />
gerade in diesem Fall besonders problematisch, da es sich bei der FGM um<br />
ein Verbrechen erheblicher Intensität handelt, und gerade hier ein hoher<br />
Sorgfaltsmassstab der Behörde zu fordern ist. Denn gerade in diesen<br />
Verfahren ist auch damit zu rechnen, <strong>das</strong>s die Asylwerberinnen oft aus Scham<br />
nicht <strong>das</strong> gesamte Ausmass der Bedrohung offen legen. Es scheint ein<br />
Informationsdefizit bezüglich der Verbreitung und Praxis der FGM bei der<br />
Erstbehörde vorhanden zu sein. Wenn nun dieses Informationsdefizit auch<br />
dazu führt, <strong>das</strong>s die Asylwerberin als unglaubwürdig von Seiten der Behörde<br />
eingestuft wird, kann Österreich seiner völkerrechtlichen Verpflichtung zur<br />
Asylgewährung nicht nachkommen. Denn es ist hier auch zu bedenken, <strong>das</strong>s<br />
viele Asylwerberinnen trotz der Möglichkeit der Berufung an den UBAS nicht<br />
die tatsächlichen Möglichkeiten haben diese auch durchzuführen. Und wie <strong>das</strong><br />
oben erwähnte zeigt, hat die Erstbehörde <strong>im</strong> Falle der Staatsangehörigen aus<br />
Kamerun die Abschiebung als zulässig erklärt.<br />
Auch ist zu fordern, <strong>das</strong>s die weibliche Genitalverstümmelung von den<br />
Behörden auch als solche bezeichnet wird. Von Beschneidung zu sprechen ist<br />
unangebracht, da dieses Verbrechen dadurch harmloser dargestellt wird als<br />
es ist.<br />
Die Voraussetzung zu verlangen, <strong>das</strong>s die Durchführung der FGM gegen den<br />
Willen der Betroffenen zu geschehen hat, erscheint nicht schlüssig. Denn<br />
auch bei einer vorhandenen Einwilligung wissen die <strong>Frauen</strong> nicht worauf sie<br />
sich einlassen. Es kommt ja zu keinerlei Aufklärung über die Risiken und<br />
Folgen. Eine Einwilligung kann somit niemals als gegeben vorausgesetzt<br />
werden.<br />
XLI