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Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra

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Zugehörigkeit zu einer best<strong>im</strong>mten sozialen Gruppe und bei der nicht<br />

staatlichen Verfolgung, eine längst durch den VwGH revidierte<br />

Rechtsauffassung bei der Erstbehörde zu finden. Dieser Zustand erscheint<br />

gerade in diesem Fall besonders problematisch, da es sich bei der FGM um<br />

ein Verbrechen erheblicher Intensität handelt, und gerade hier ein hoher<br />

Sorgfaltsmassstab der Behörde zu fordern ist. Denn gerade in diesen<br />

Verfahren ist auch damit zu rechnen, <strong>das</strong>s die Asylwerberinnen oft aus Scham<br />

nicht <strong>das</strong> gesamte Ausmass der Bedrohung offen legen. Es scheint ein<br />

Informationsdefizit bezüglich der Verbreitung und Praxis der FGM bei der<br />

Erstbehörde vorhanden zu sein. Wenn nun dieses Informationsdefizit auch<br />

dazu führt, <strong>das</strong>s die Asylwerberin als unglaubwürdig von Seiten der Behörde<br />

eingestuft wird, kann Österreich seiner völkerrechtlichen Verpflichtung zur<br />

Asylgewährung nicht nachkommen. Denn es ist hier auch zu bedenken, <strong>das</strong>s<br />

viele Asylwerberinnen trotz der Möglichkeit der Berufung an den UBAS nicht<br />

die tatsächlichen Möglichkeiten haben diese auch durchzuführen. Und wie <strong>das</strong><br />

oben erwähnte zeigt, hat die Erstbehörde <strong>im</strong> Falle der Staatsangehörigen aus<br />

Kamerun die Abschiebung als zulässig erklärt.<br />

Auch ist zu fordern, <strong>das</strong>s die weibliche Genitalverstümmelung von den<br />

Behörden auch als solche bezeichnet wird. Von Beschneidung zu sprechen ist<br />

unangebracht, da dieses Verbrechen dadurch harmloser dargestellt wird als<br />

es ist.<br />

Die Voraussetzung zu verlangen, <strong>das</strong>s die Durchführung der FGM gegen den<br />

Willen der Betroffenen zu geschehen hat, erscheint nicht schlüssig. Denn<br />

auch bei einer vorhandenen Einwilligung wissen die <strong>Frauen</strong> nicht worauf sie<br />

sich einlassen. Es kommt ja zu keinerlei Aufklärung über die Risiken und<br />

Folgen. Eine Einwilligung kann somit niemals als gegeben vorausgesetzt<br />

werden.<br />

XLI

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