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Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra

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§ 32 enthält ein grundsätzliches Neuerungsverbot <strong>im</strong> Berufungsverfahren<br />

Die Ausnahmen sind:<br />

Wenn sich der Sachverhalt nach der erstinstanzlichen Entscheidung<br />

entscheidungsrelevant geändert hat.<br />

Wenn <strong>das</strong> erstinstanzliche Verfahren aufgrund der Aktenlage mangelhaft war.<br />

Wenn die Neuerungen der Asylwerberin bis zur erstinstanzlichen<br />

Entscheidung nicht zugänglich waren.<br />

Wenn die Asylwerberin aufgrund einer medizinisch belegbaren<br />

Traumatisierung nicht in der Lage war die Neuerungen vorzubringen.<br />

Weiters hat eine Berufung gegen Bescheide, welche den Asylantrag als<br />

offensichtlich unbegründet oder wegen Drittstaatssicherheit zurückweisen,<br />

keine aufschiebende Wirkung. Die Bescheide sind nach Ablauf der<br />

Rechtsmittelfrist vollstreckbar. Der UBAS kann aber innerhalb von sieben<br />

Tagen nach Einlangen der Berufung eine aufschiebende Wirkung zuerkennen.<br />

§ 39a garantiert jeder Asylwerberin in der Erstaufnahmestelle eine<br />

Rechtsberatung, die durch eine unabhängige weisungsfreie Person<br />

durchzuführen ist.<br />

§ 40a gewährt jeder Asylwerberin eine Rückkehrberatung. Die<br />

Rückkehrberatung umfasst die Perspektivenabklärung in Österreich und <strong>im</strong><br />

Herkunftsstaat oder Drittstaat.<br />

7.2 Konfliktpunkte <strong>im</strong> materiellen Recht<br />

Die Klarstellung des Gesetzes, <strong>das</strong>s <strong>im</strong> Familienverfahren die Anträge<br />

gesondert zu prüfen sind und auch gesonderte Bescheide zu erlassen sind ist<br />

positiv zu beurteilen.<br />

Die Sanktion der Abweisung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet,<br />

wenn die Antragstellerin die Behörde über ihre Identität, ihre<br />

Staatsangehörigkeit oder die Echtheit ihrer Dokumente trotz Belehrung<br />

getäuscht hat, erscheint nicht sachgemäß. Denn es ist gut vorstellbar, <strong>das</strong>s<br />

auch bei Vorliegen der o.a. Voraussetzungen trotzdem eine<br />

Flüchtlingsanerkennung geboten ist.<br />

Auch <strong>das</strong> Neuerungsverbot <strong>im</strong> Berufungsverfahren birgt die Gefahr in sich,<br />

<strong>das</strong>s relevante Tatsachen und Beweise <strong>im</strong> Verfahren gar nicht vorgebracht<br />

werden können.<br />

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