Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra
Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra
Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
§ 32 enthält ein grundsätzliches Neuerungsverbot <strong>im</strong> Berufungsverfahren<br />
Die Ausnahmen sind:<br />
Wenn sich der Sachverhalt nach der erstinstanzlichen Entscheidung<br />
entscheidungsrelevant geändert hat.<br />
Wenn <strong>das</strong> erstinstanzliche Verfahren aufgrund der Aktenlage mangelhaft war.<br />
Wenn die Neuerungen der Asylwerberin bis zur erstinstanzlichen<br />
Entscheidung nicht zugänglich waren.<br />
Wenn die Asylwerberin aufgrund einer medizinisch belegbaren<br />
Traumatisierung nicht in der Lage war die Neuerungen vorzubringen.<br />
Weiters hat eine Berufung gegen Bescheide, welche den Asylantrag als<br />
offensichtlich unbegründet oder wegen Drittstaatssicherheit zurückweisen,<br />
keine aufschiebende Wirkung. Die Bescheide sind nach Ablauf der<br />
Rechtsmittelfrist vollstreckbar. Der UBAS kann aber innerhalb von sieben<br />
Tagen nach Einlangen der Berufung eine aufschiebende Wirkung zuerkennen.<br />
§ 39a garantiert jeder Asylwerberin in der Erstaufnahmestelle eine<br />
Rechtsberatung, die durch eine unabhängige weisungsfreie Person<br />
durchzuführen ist.<br />
§ 40a gewährt jeder Asylwerberin eine Rückkehrberatung. Die<br />
Rückkehrberatung umfasst die Perspektivenabklärung in Österreich und <strong>im</strong><br />
Herkunftsstaat oder Drittstaat.<br />
7.2 Konfliktpunkte <strong>im</strong> materiellen Recht<br />
Die Klarstellung des Gesetzes, <strong>das</strong>s <strong>im</strong> Familienverfahren die Anträge<br />
gesondert zu prüfen sind und auch gesonderte Bescheide zu erlassen sind ist<br />
positiv zu beurteilen.<br />
Die Sanktion der Abweisung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet,<br />
wenn die Antragstellerin die Behörde über ihre Identität, ihre<br />
Staatsangehörigkeit oder die Echtheit ihrer Dokumente trotz Belehrung<br />
getäuscht hat, erscheint nicht sachgemäß. Denn es ist gut vorstellbar, <strong>das</strong>s<br />
auch bei Vorliegen der o.a. Voraussetzungen trotzdem eine<br />
Flüchtlingsanerkennung geboten ist.<br />
Auch <strong>das</strong> Neuerungsverbot <strong>im</strong> Berufungsverfahren birgt die Gefahr in sich,<br />
<strong>das</strong>s relevante Tatsachen und Beweise <strong>im</strong> Verfahren gar nicht vorgebracht<br />
werden können.<br />
XXV