Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra
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Österreich wohl den zweiten Weg eingeschlagen hat. Sowohl auf materiell<br />
rechtlicher Ebene als auch <strong>im</strong> Verfahren sind Rechtswidrigkeiten erkennbar.<br />
Beispielsweise die Ignoranz der Erstinstanz der höchstgerichtlichen<br />
Rechtsauffassung, <strong>im</strong> Falle der nicht-staatlichen Verfolgung sei hier zu<br />
erwähnen. Aber auch die Würdigung der Beweise und der Ermittlungseifer<br />
wird einem fairen Verfahren nicht gerecht. Aus welchen Gründen eine<br />
Asylwerberin als unglaubwürdig eingestuft wird, ist den Bescheiden nicht<br />
schlüssig zu entnehmen. Und gerade diese Glaubwürdigkeit ist meist die<br />
entscheidende Grundlage für eine Asylgewährung. Verstärkt wird diese<br />
willkürliche Betrachtung durch die fehlende Öffentlichkeit der erstinstanzlichen<br />
Verfahren. Die Gründe dafür werden sicher <strong>im</strong> Ausbildungsniveau der<br />
Referentinnen und Referenten aber auch an der Überlastung der Ämter zu<br />
finden sein. Beide Faktoren können nicht als Entschuldigung gewertet werden,<br />
denn die Erfüllung von völkerrechtlichen Verpflichtungen erfordert nun mal<br />
einen hohen Einsatz. Ob die Asylgesetznovelle 2003 hier eine Verbesserung<br />
bringen wird bleibt abzuwarten und ist kritisch zu verfolgen. Es wird aber zu<br />
befürchten sein, <strong>das</strong>s weniger Berufungen gegen rechtswidrige Bescheide<br />
erfolgen werden. Bedingt dadurch, <strong>das</strong>s eine aufschiebende Wirkung in der<br />
Bescheidvollstreckung nicht gegeben ist und auch <strong>das</strong> Neuerungsverbot in<br />
Kraft ist.<br />
Und auch in der zweiten Instanz, dem UBAS, waren in der Vergangenheit<br />
Versäumnisse erkennbar. Aber es werden die Ermittlungspflichten weitaus<br />
genauer genommen und auch durch die Abhaltungen von öffentlichen<br />
Berufungsverhandlungen <strong>das</strong> rechtliche Gehör weitaus besser gewahrt. Doch<br />
kommt es vor, <strong>das</strong>s Bescheide der Erstinstanz zu schnell bestätigt werden<br />
und so auch die UBAS Bescheide mit Rechtswidrigkeit behaftet sind.<br />
Hat die betroffene Frau nun auch hier die Möglichkeit gegen diesen Bescheid<br />
zu berufen, so stehen die Chancen gut, <strong>das</strong>s zumindest alle<br />
verfahrensrechtlichen Fehler erkannt und behoben werden. Bis dort hin ist es<br />
aber ein langer Weg. <strong>Wie</strong> der verwendeten Rechtsprechung zu entnehmen ist,<br />
sind Verfahren von über zwei Jahren keine Seltenheit. Auch ist dieser Weg für<br />
die Asylwerberinnen ohne rechtlichen Beistand nicht gehbar und erfordert trotz<br />
gewährter Verfahrenshilfen einen hohen bürokratischen Aufwand der<br />
Betroffenen selbst.<br />
LXXV