Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra
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Somalias und ihr hätte bei einer Rückkehr die Infibulation gedroht. Interessant<br />
ist hier, <strong>das</strong>s der Akt auf dem Wege eine Devolutionsantrages zum UBAS<br />
gelangte. Der am 16.4. 2002 bei der Erstbehörde eingelangte Asylantrag<br />
wurde bis zum 06.11.2003 nicht bearbeitet. Es kam weder zu einer ersten<br />
Einvernahme noch zu irgendwie gearteten Untersuchungen. Grund dafür war<br />
nach Angaben des Bundesasylamtes, <strong>das</strong>s aufgrund der allgemein hohen<br />
Antragszahlen keine Bearbeitung möglich war. Der UBAS bejahte die<br />
Glaubwürdigkeit der Aussagen der Asylwerberin und stellte die drohende FGM<br />
fest. Auch wurde die besondere Situation Somalias betrachtet und festgestellt,<br />
<strong>das</strong>s nahezu alle somalischen <strong>Frauen</strong> von der FGM bedroht sind. Auch wurde<br />
kein Schutz der <strong>Frauen</strong> aufgrund der unterzeichneten (siehe oben)<br />
Konventionen und aufgrund des Bestehens von innerstaatlichen Gesetzen<br />
bejaht. Die Relevanz der aktuellen Verfolgungsgefahr wurde ebenfalls<br />
untersucht und bejaht. Es wurde betont, <strong>das</strong>s die FGM bei der Asylwerberin<br />
gegen ihren Willen durchgeführt würde und somit rechtswidrig wäre.<br />
Zuletzt wird vom UBAS die Frage geprüft, ob sich die Asylwerberin durch<br />
Wegzug in einen anderen Landesteils Somalias der FGM entziehen könnte.<br />
Dies wurde verneint. Dem Asylantrag wurde stattgegeben.<br />
1.7 Schlussfolgerungen<br />
Die Asylrelevanz der FGM scheint eindeutig gegeben. Es handelt sich hier<br />
keineswegs um eine Tradition oder ein Brauchtum, <strong>das</strong> keinen Eingriff von<br />
aussen erfordert. Es handelt sich bei der FGM ganz klar um ein Verbrechen<br />
und als solches muss sie auch behandelt werden. Es ist von der<br />
Völkerrechtsgemeinschaft keinesfalls zu akzeptieren, <strong>das</strong>s Staaten bezüglich<br />
der Verhinderung der FGM untätig bleiben. Aus diesem Grund ist es auch klar,<br />
<strong>das</strong>s diese nicht verhinderten Verbrechen den Staaten zuzurechnen sind.<br />
Auch die Einstufung der von der FGM bedrohten <strong>Frauen</strong> als best<strong>im</strong>mte soziale<br />
Gruppe <strong>im</strong> Sinne der GFK ist schlüssig und zu begrüssen.<br />
<strong>Wie</strong> die behandelten Bescheide zeigen hat auch Österreich die Verfolgung<br />
durch FGM als Asylgrund anerkannt. Eine einschlägige Rechtsprechung<br />
durch den VwGH ist bis dato noch ausständig. Aber es zeigt sich, <strong>das</strong>s die<br />
Rechtsauffassung der Erstbehörde von der des UBAS gravierend abweichen<br />
kann. Auch war bei den Voraussetzungen für die Asylgewährung, nämlich der<br />
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