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Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra

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Somalias und ihr hätte bei einer Rückkehr die Infibulation gedroht. Interessant<br />

ist hier, <strong>das</strong>s der Akt auf dem Wege eine Devolutionsantrages zum UBAS<br />

gelangte. Der am 16.4. 2002 bei der Erstbehörde eingelangte Asylantrag<br />

wurde bis zum 06.11.2003 nicht bearbeitet. Es kam weder zu einer ersten<br />

Einvernahme noch zu irgendwie gearteten Untersuchungen. Grund dafür war<br />

nach Angaben des Bundesasylamtes, <strong>das</strong>s aufgrund der allgemein hohen<br />

Antragszahlen keine Bearbeitung möglich war. Der UBAS bejahte die<br />

Glaubwürdigkeit der Aussagen der Asylwerberin und stellte die drohende FGM<br />

fest. Auch wurde die besondere Situation Somalias betrachtet und festgestellt,<br />

<strong>das</strong>s nahezu alle somalischen <strong>Frauen</strong> von der FGM bedroht sind. Auch wurde<br />

kein Schutz der <strong>Frauen</strong> aufgrund der unterzeichneten (siehe oben)<br />

Konventionen und aufgrund des Bestehens von innerstaatlichen Gesetzen<br />

bejaht. Die Relevanz der aktuellen Verfolgungsgefahr wurde ebenfalls<br />

untersucht und bejaht. Es wurde betont, <strong>das</strong>s die FGM bei der Asylwerberin<br />

gegen ihren Willen durchgeführt würde und somit rechtswidrig wäre.<br />

Zuletzt wird vom UBAS die Frage geprüft, ob sich die Asylwerberin durch<br />

Wegzug in einen anderen Landesteils Somalias der FGM entziehen könnte.<br />

Dies wurde verneint. Dem Asylantrag wurde stattgegeben.<br />

1.7 Schlussfolgerungen<br />

Die Asylrelevanz der FGM scheint eindeutig gegeben. Es handelt sich hier<br />

keineswegs um eine Tradition oder ein Brauchtum, <strong>das</strong> keinen Eingriff von<br />

aussen erfordert. Es handelt sich bei der FGM ganz klar um ein Verbrechen<br />

und als solches muss sie auch behandelt werden. Es ist von der<br />

Völkerrechtsgemeinschaft keinesfalls zu akzeptieren, <strong>das</strong>s Staaten bezüglich<br />

der Verhinderung der FGM untätig bleiben. Aus diesem Grund ist es auch klar,<br />

<strong>das</strong>s diese nicht verhinderten Verbrechen den Staaten zuzurechnen sind.<br />

Auch die Einstufung der von der FGM bedrohten <strong>Frauen</strong> als best<strong>im</strong>mte soziale<br />

Gruppe <strong>im</strong> Sinne der GFK ist schlüssig und zu begrüssen.<br />

<strong>Wie</strong> die behandelten Bescheide zeigen hat auch Österreich die Verfolgung<br />

durch FGM als Asylgrund anerkannt. Eine einschlägige Rechtsprechung<br />

durch den VwGH ist bis dato noch ausständig. Aber es zeigt sich, <strong>das</strong>s die<br />

Rechtsauffassung der Erstbehörde von der des UBAS gravierend abweichen<br />

kann. Auch war bei den Voraussetzungen für die Asylgewährung, nämlich der<br />

XL

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