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Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra

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verfolgen auch klar <strong>das</strong> Ziel die <strong>Frauen</strong> zu unterdrücken. Und so wäre es auch<br />

sachgemäss die in ihrer persönlichen Entwicklung oder in ihrem beruflichen<br />

Fortkommen, durch diese Vorschriften, behinderten <strong>Frauen</strong> ebenfalls als<br />

„best<strong>im</strong>mte soziale Gruppe“ anzuerkennen. Denn eine Frau die ihr Leben lang<br />

gezwungen ist <strong>das</strong> Haus nicht zu verlassen, der es untersagt ist einen Beruf<br />

auszuüben und die ihren Körper zu verhüllen hat, ist ohne Zweifel einer<br />

Verfolgung ausgesetzt. Auch ist eine wohlbegründete Furcht vor diesen<br />

Verfolgungen für den Vernunft begabten Menschen nachzuvollziehen. Diese<br />

Verfolgungen sind auch vom Staat verordnet oder eben nicht untersagt. Ob<br />

diese Vorschriften von den meisten <strong>Frauen</strong> in den betroffenen Ländern<br />

begrüsst werden ist nicht relevant. Denn eine sich freiwillig diesen Vorschriften<br />

untergeordnete Frau, kann nie Partei eines Asylverfahrens werden. Aber<br />

findet aus diesen Gründen eine Flucht statt, so ist die Flüchtlingseigenschaft<br />

zu bejahen. Eine Asylrelevanz, wie <strong>im</strong> Fall Österreichs, erst dann zu erkennen<br />

wenn die körperliche Sicherheit oder <strong>das</strong> Leben der <strong>Frauen</strong> in Gefahr ist, greift<br />

zu spät.<br />

Auch bei den vorliegenden Beispielen der Rechtsprechung zu den<br />

Zwangsverheiratungen wird ein zu hoher Massstab zur Asylgewährung<br />

angelegt. Es scheint, als ob erst in der Lebensbedrohung die Asylrelevanz<br />

gesehen wurde.<br />

Im Falle der Vergewaltigungen ist es klar, <strong>das</strong>s die wohlbegründete Furcht vor<br />

einer Vergewaltigung eine Flucht rechtfertigt und einer Rückkehr <strong>im</strong> Wege<br />

steht. Aber die Forderung danach, <strong>das</strong>s diese Vergewaltigung durch Gründe<br />

der Rasse, der Religion, der Nationalität oder eben wie in der betrachteten<br />

Rechtsprechung, durch die politische Einstellung der Asylwerberin motiviert<br />

sein muss ist nicht schlüssig. Auch hier ist wesentlich ob <strong>das</strong> Herkunftsland<br />

einen sicheren Schutz vor diesen Vergewaltigungen geben kann. Es kann sich<br />

hier sehr wohl auch rein um eine Verfolgung aufgrund des Geschlechts<br />

handeln und durch die daraus entstehende Zugehörigkeit zu einer best<strong>im</strong>mten<br />

sozialen Gruppe Asylrelevanz entfalten.<br />

Viele der angeführten Probleme des materiellen Rechts würden entschärft<br />

werden, wenn Art. 1 der GFK der Fluchtgrund „Geschlecht“ hinzugefügt<br />

LXXIII

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