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Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra

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Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik<br />

Kongo wurde für zulässig erklärt. Infolge des Berufungsverfahrens vor dem<br />

UBAS fand eine mündliche Verhandlung statt. Der Asylantrag wurde vom<br />

UBAS ebenfalls abgewiesen, aber die Zurückweisung, Zurückschiebung oder<br />

Abschiebung für unzulässig erklärt. Grund dafür waren die andauernden<br />

Bürgerkriegshandlungen. Die Abweisung des Asylantrags war damit<br />

begründet, <strong>das</strong>s laut UNHCR Angaben Mitglieder der Organisation, bei der die<br />

Asylwerberin beschäftigt war, nach dem Machtwechsel keinen<br />

Verfolgungshandlungen seitens der neuen Machthaber ausgesetzt waren.<br />

Laut Meinung des UBAS hat die Asylwerberin keine politisch motivierte<br />

Verfolgung darlegen können. Die von der Asylwerberin erlittenen<br />

„Beeinträchtigungen“ waren bürgerkriegsbedingte Übergriffe gegen die<br />

Zivilbevölkerung, die von verfeindeten Milizen begangen wurden. Derartige<br />

Übergriffe, die ihren Ursprung in einem Zusammenhang des rechtsstaatlichen<br />

Systems haben, stellen laut Meinung des UBAS keinen Asylgrund nach der<br />

GFK dar.<br />

Der VwGH rügte nun in diesem Erkenntnis, <strong>das</strong>s der UBAS sich in seiner<br />

Beweiswürdigung auf lediglich eine Auskunft stützte.<br />

Denn wäre ein Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit für die Organisation<br />

des Präsidenten und der Vergewaltigung gegeben, so handelt es sich um eine<br />

Verfolgung wegen ihrer politischen Gesinnung. Und war die Vergewaltigung<br />

Folge daraus, ist die Asylrelevanz gegeben.<br />

Ebenfalls wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften hob der VwGH am<br />

11.06.2002 123 einen Bescheid des UBAS auf. Im Sommer 1997 wurde die<br />

Asylwerberin, nachdem zuvor ihr Mann vor ihren Augen ermordet worden war,<br />

von zwei bewaffneten Männern vergewaltigt, nachdem sie von ihnen zu ihrer<br />

Clanzugehörigkeit befragt wurde. Die Vergewaltiger gehörten einer<br />

bewaffneten Gruppierung des General Aidid an. Daraufhin floh sie mit ihren<br />

Kindern aus Somalia und stellte am 8. August 1997 einen Asylantrag in<br />

Österreich. Das Bundesasylamt wies den Antrag <strong>im</strong> September 1997 ab und<br />

sah die Rechtmäßigkeit seines Handelns darin, <strong>das</strong>s die „Schicksalsschläge“<br />

der Asylwerberin keine Verfolgungshandlungen <strong>im</strong> Sinne der Genfer<br />

123 Siehe VwGH Erkenntnis 2000/01/0305<br />

LIII

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