Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra
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Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik<br />
Kongo wurde für zulässig erklärt. Infolge des Berufungsverfahrens vor dem<br />
UBAS fand eine mündliche Verhandlung statt. Der Asylantrag wurde vom<br />
UBAS ebenfalls abgewiesen, aber die Zurückweisung, Zurückschiebung oder<br />
Abschiebung für unzulässig erklärt. Grund dafür waren die andauernden<br />
Bürgerkriegshandlungen. Die Abweisung des Asylantrags war damit<br />
begründet, <strong>das</strong>s laut UNHCR Angaben Mitglieder der Organisation, bei der die<br />
Asylwerberin beschäftigt war, nach dem Machtwechsel keinen<br />
Verfolgungshandlungen seitens der neuen Machthaber ausgesetzt waren.<br />
Laut Meinung des UBAS hat die Asylwerberin keine politisch motivierte<br />
Verfolgung darlegen können. Die von der Asylwerberin erlittenen<br />
„Beeinträchtigungen“ waren bürgerkriegsbedingte Übergriffe gegen die<br />
Zivilbevölkerung, die von verfeindeten Milizen begangen wurden. Derartige<br />
Übergriffe, die ihren Ursprung in einem Zusammenhang des rechtsstaatlichen<br />
Systems haben, stellen laut Meinung des UBAS keinen Asylgrund nach der<br />
GFK dar.<br />
Der VwGH rügte nun in diesem Erkenntnis, <strong>das</strong>s der UBAS sich in seiner<br />
Beweiswürdigung auf lediglich eine Auskunft stützte.<br />
Denn wäre ein Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit für die Organisation<br />
des Präsidenten und der Vergewaltigung gegeben, so handelt es sich um eine<br />
Verfolgung wegen ihrer politischen Gesinnung. Und war die Vergewaltigung<br />
Folge daraus, ist die Asylrelevanz gegeben.<br />
Ebenfalls wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften hob der VwGH am<br />
11.06.2002 123 einen Bescheid des UBAS auf. Im Sommer 1997 wurde die<br />
Asylwerberin, nachdem zuvor ihr Mann vor ihren Augen ermordet worden war,<br />
von zwei bewaffneten Männern vergewaltigt, nachdem sie von ihnen zu ihrer<br />
Clanzugehörigkeit befragt wurde. Die Vergewaltiger gehörten einer<br />
bewaffneten Gruppierung des General Aidid an. Daraufhin floh sie mit ihren<br />
Kindern aus Somalia und stellte am 8. August 1997 einen Asylantrag in<br />
Österreich. Das Bundesasylamt wies den Antrag <strong>im</strong> September 1997 ab und<br />
sah die Rechtmäßigkeit seines Handelns darin, <strong>das</strong>s die „Schicksalsschläge“<br />
der Asylwerberin keine Verfolgungshandlungen <strong>im</strong> Sinne der Genfer<br />
123 Siehe VwGH Erkenntnis 2000/01/0305<br />
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