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Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra

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2.2 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 15<br />

Es handelt sich hier um eine Resolution der Generalversammlung der<br />

Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948.<br />

Art. 2 der Erklärung enthält ein Diskr<strong>im</strong>inierungsverbot und nach Art. 7 haben<br />

alle Menschen Anspruch auf den gleichen Schutz durch <strong>das</strong> Gesetz. Auch<br />

haben alle Menschen Anspruch auf den gleichen Schutz vor Diskr<strong>im</strong>inierung.<br />

Das Recht um Asyl zu bitten steht nach Art. 2 i.v.m. Art. 14 Z. 1 <strong>Frauen</strong><br />

gleichermassen zu wie Männern.<br />

Nach Art. 3 hat jeder Mensch <strong>das</strong> Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit<br />

seiner Person.<br />

Nach Art. 16 Z. 1 haben <strong>Frauen</strong> und Männer <strong>das</strong> Recht eine Familie zu<br />

gründen.<br />

<strong>Frauen</strong> und Männer haben in allen Eheangelegenheiten nach Art. 16 Z. 1 S. 2<br />

die gleichen Rechte.<br />

Nach Art. 16 Z. 2 darf die Ehe nur auf Grund der freien und vollen<br />

Willenseinigung der zukünftigen Ehegatten geschlossen werden.<br />

2.3 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom<br />

19. Dezember 1966 16<br />

Art. 3 des Paktes bezieht sich speziell auf die Gleichbehandlung von Mann<br />

und Frau. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Gleichberechtigung von<br />

Mann und Frau bei der Ausübung der <strong>im</strong> Pakt festgelegten bürgerlichen und<br />

politischen Rechte sicherzustellen.<br />

Art. 6 regelt <strong>das</strong> Recht auf Leben. Lebensgefährliche kollektive<br />

Gewaltmaßnahmen gegen <strong>Frauen</strong> sind untersagt. Nach dem Pakt ist es<br />

ebenfalls untersagt, wie in Korea üblich, <strong>das</strong> Geschlecht von Embryonen zu<br />

best<strong>im</strong>men und die Weiblichen abzutreiben. 17<br />

Art. 7 beinhaltet <strong>das</strong> Verbot der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder<br />

erniedrigender Behandlung oder Strafe. Darunter sind die genitale<br />

Verstümmelung von <strong>Frauen</strong> und Zwangssterilisationen sowie<br />

Zwangsabtreibungen zu subsumieren.<br />

15 Siehe Beck Texte, Menschenrechte 4. Aufl. 1998, 5 (GAOR; III, Resolutions (UN-Doc. A/810), 71)<br />

16 Siehe Beck Texte, Menschenrechte 4. Aufl. 1998, 25 (UNTS Bd. 999, 171)<br />

17 Siehe KLEIN Eckart, Schutz der Menschenrechte der <strong>Frauen</strong> nach dem internationalen Pakt über bürgerliche<br />

und politische Rechte in KLEIN Eckart (Hrsg.) 20 Jahre Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von<br />

Diskr<strong>im</strong>inierung der Frau, 48<br />

XV

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