Frauen im österreichischen Asylrecht Wie das ... - Zebra
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2.2 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 15<br />
Es handelt sich hier um eine Resolution der Generalversammlung der<br />
Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948.<br />
Art. 2 der Erklärung enthält ein Diskr<strong>im</strong>inierungsverbot und nach Art. 7 haben<br />
alle Menschen Anspruch auf den gleichen Schutz durch <strong>das</strong> Gesetz. Auch<br />
haben alle Menschen Anspruch auf den gleichen Schutz vor Diskr<strong>im</strong>inierung.<br />
Das Recht um Asyl zu bitten steht nach Art. 2 i.v.m. Art. 14 Z. 1 <strong>Frauen</strong><br />
gleichermassen zu wie Männern.<br />
Nach Art. 3 hat jeder Mensch <strong>das</strong> Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit<br />
seiner Person.<br />
Nach Art. 16 Z. 1 haben <strong>Frauen</strong> und Männer <strong>das</strong> Recht eine Familie zu<br />
gründen.<br />
<strong>Frauen</strong> und Männer haben in allen Eheangelegenheiten nach Art. 16 Z. 1 S. 2<br />
die gleichen Rechte.<br />
Nach Art. 16 Z. 2 darf die Ehe nur auf Grund der freien und vollen<br />
Willenseinigung der zukünftigen Ehegatten geschlossen werden.<br />
2.3 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom<br />
19. Dezember 1966 16<br />
Art. 3 des Paktes bezieht sich speziell auf die Gleichbehandlung von Mann<br />
und Frau. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Gleichberechtigung von<br />
Mann und Frau bei der Ausübung der <strong>im</strong> Pakt festgelegten bürgerlichen und<br />
politischen Rechte sicherzustellen.<br />
Art. 6 regelt <strong>das</strong> Recht auf Leben. Lebensgefährliche kollektive<br />
Gewaltmaßnahmen gegen <strong>Frauen</strong> sind untersagt. Nach dem Pakt ist es<br />
ebenfalls untersagt, wie in Korea üblich, <strong>das</strong> Geschlecht von Embryonen zu<br />
best<strong>im</strong>men und die Weiblichen abzutreiben. 17<br />
Art. 7 beinhaltet <strong>das</strong> Verbot der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder<br />
erniedrigender Behandlung oder Strafe. Darunter sind die genitale<br />
Verstümmelung von <strong>Frauen</strong> und Zwangssterilisationen sowie<br />
Zwangsabtreibungen zu subsumieren.<br />
15 Siehe Beck Texte, Menschenrechte 4. Aufl. 1998, 5 (GAOR; III, Resolutions (UN-Doc. A/810), 71)<br />
16 Siehe Beck Texte, Menschenrechte 4. Aufl. 1998, 25 (UNTS Bd. 999, 171)<br />
17 Siehe KLEIN Eckart, Schutz der Menschenrechte der <strong>Frauen</strong> nach dem internationalen Pakt über bürgerliche<br />
und politische Rechte in KLEIN Eckart (Hrsg.) 20 Jahre Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von<br />
Diskr<strong>im</strong>inierung der Frau, 48<br />
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